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hallo,mein vermieter möchte eine nebenkosten nachzahlung für 2007, ist das rechtens?
bin für jede hilfe dankbar
frohe ostern
7 Antworten
- SprendlingerLv 7vor 1 Jahrzehnt
Grundsätzlich Nein. Es gibt ganz wenig Ausnahmen, zB wenn der Vermieter die Verzögerung nicht zu vertreten hat.- rückwirkende Gebühren der Stadt-
Also ablehnen und auf die Antwort warten.
- Anonymvor 1 Jahrzehnt
@Saugi : Erspare uns bitte km-lange abkopierte Texte mit Bearbeitungslinks wie [drucken] oder [senden] so etwas ist total überflüssig.
Zur Frage: Die Rechtsprechung ist da sehr eindeutig, bis zum 31.12.2008 hatte der Vermieter Zeit gehabt, auch die NK-Abrechung zu präsentieren. Nur wenn äuÃere Einflüsse, die er nicht zu vertreten hat, eben den Gebührenbescheid der Stadt kam nicht, kann er auch später die NK-Abrechnung übergeben.
- horschLv 6vor 1 Jahrzehnt
Kommt darauf an wie der normale Abrechnungszeitraum für das Haus ist. Wenn der = Kalenderjahr ist, kann er keine Nachforderungen mehr erheben.
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- HausverwalterLv 7vor 1 Jahrzehnt
Der Vermieter muss innerhalb von 12 Monaten seine Betriebskostenabrechnung vorlegen. In der Regel ist das Abrechnungsjahr auch das Kalenderjahr. Hat er die eine Verzögerung selbst zu verantworten, was meist der Fall ist, ist eine Nachzahlung des Mieters ausgeschlossen.
Sind keine Betriebskosten im Mietvertrag vereinbart, braucht der Mieter gar keine Betriebskosten zu bezahlen - ist selten, aber möglich. Mietverträge können auch mündlich vereinbart werden.
Quelle(n): §556 BGB - BolleLv 7vor 1 Jahrzehnt
Ist er nicht berechtig zu.Es ist verjährt.Erkläre ihm das,daà er es nicht mehr verlangen darf.
- Anonymvor 1 Jahrzehnt
Nebenkostenabrechnung innerhalb eines Jahres
Der Bundesgerichtshof stellt klar: Vermieter können eine unverständliche Nebenkostenabrechnung nur innerhalb eines Jahres korrigieren. Spätere Nachforderungen sind unwirksam.
BGH entscheidet über Nebenkosten
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ddp
Binnen Jahresfrist müssen Nebenkosten abgerechnet sein
Der Vermieter darf keine zweite Abrechnung nachschieben, wenn die gesetzliche Jahresfrist verstrichen ist, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch. Das gilt sogar dann, wenn der Mieter sich mit einer Nachzahlung einverstanden erklärt hatte (Az. VIII ZR 84/07). Laut Gesetz müssen Vermieter die Nebenkosten, auch Betriebskosten genannt, binnen eines Jahres nach Ablauf des Abrechnungszeitraums mitteilen.
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Damit gaben die Karlsruher Richter einem Mieter Recht, der sich gegen die Abrechnung der Nebenkosten wehrte. Die erste Rechnung über rund 600 Euro für das Jahr 2003 hatte er im November 2004 innerhalb der vorgeschriebenen Jahresfrist erhalten. Allerdings war die Rechnung laut BGH unverständlich und damit nicht ordnungsgemäÃ. Der Vermieter schickte daraufhin im März 2005 eine korrigierte Abechnung.
Frist bleibt Frist
Zu spät, urteilten die Richter. Ende 2004 war die Jahresfrist abgelaufen. Dass der Mieter dem Hausverwalter noch im Dezember 2004 zugesagt haben soll, die Forderung zu begleichen, war in diesem Fall nicht relevant. Die Jahresfrist sei eine „Ausschlussfrist“, die für Rechtssicherheit und Klarheit sorgen solle, argumentierte der BGH. Anders als bei Verjährungsregelungen spielt es daher keine Rolle, ob eine Zahlung zwischenzeitlich zugesagt wurde oder nicht. Dadurch werde die Jahresfrist nicht erneut in Gang gesetzt. Ausdrücklich offengelassen hatten die Richter jedoch, was im Fall einer expliziten Anerkennung einer Renovierungspflicht gilt (deklaratorisches Schuldanerkenntnis). Vermieter sind gut beraten, rechtzeitig eine korrekte Abrechnung vorzulegen.
Der Deutsche Mieterbund begrüÃte die Entscheidung: „Nach Ablauf der zwölfmonatigen Frist wird ein Schlussstrich gezogen. Nachforderungen sind damit ausgeschlossen“, sagte Mieterbund-Präsident Franz-Georg Rips.
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Eine Ausnahme sollten Mieter jedoch kennen: Ist die Abrechnung unvollständig, weil dem Vermieter einzelne Rechnungen oder Gebührenbescheide der Gemeinde fehlen, darf er die fehlenden Abrechnungsposten nachfordern.
hut/dpa
Schlagwörter: Ablauf Abrechnung BGH Frist Jahresfrist Mieter Nebenkosten Rechnung Richter Vermieter
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Leser-Kommentare (13)
Ex-Vermieter (22.01.2009 10:26)
Mietwohnungen verkauft
Aufgrund der Ermittlung der Heizkosten durch Techem, dauert 6-8 Monate, der erforderlichen Eigentümerversammlung etc. ist meist die Abrechnung gar nicht vor Ende August möglich. Egal, der ganze Ãrger mit der Vermietung... ich habe meine Wohnungen verkauft und das Geld sicher angelegt. Schont die Nerven. Nur, wer baut noch Mietwohnungen? Der Markt wird eng.
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Weitere Kommentare
Roman (29.06.2008 10:37)
Gilt die Frist auch bei vorzeitigem Auszug
Die Entscheidung ist so klar verständlich. Wie sieht es aber aus, wenn man die Abrechnung für 2007 im Juni 2008 erhält, aber schon Ende April 2007 ausgezogen ist? Und sogar auf eigene Kosten eine Ablesung der Heizkörper durch eine autorisierte Firma im April 2007 hat vornehmen lassen. Diese Abrechnung hat die Vermieterin im Mai 2007 erhalten. Somit wäre ja auch das Jahr abgelaufen?!
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mariobkk (11.04.2008 07:40)
Richtig so
Wenn es ein Vermieter nicht schafft innerhalb von 12 Monaten eine Abrechnung an den Mieter zu schicken, kann man dem Vermieter auch nicht mehr helfen.
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michelmuc | 2 Kommentare (10.04.2008 12:49)
Die armen Vermieter
In unserem Fall war die Abrechung über 3 Jahre nicht korrekt. Die Nachzahlungen wurden von uns jedes Mal mit der gleichen Begründung abgelehnt (zu hohe Hausmeisterkosten - das doppelte des Mietspiegels, Verrechnung von Kosten für gewerbliche Einheiten usw.). Unser Vermieter hat die Abrechnung immer Ende August vorgelegt (30. 9. war der letzte Tag der 1-Jahres Frist). Die beanstandeten Kosten hat er nie korrigiert, damit ist er