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tinka
Lv 4

hallo,mein vermieter möchte eine nebenkosten nachzahlung für 2007, ist das rechtens?

bin für jede hilfe dankbar

frohe ostern

7 Antworten

Bewertung
  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt
    Beste Antwort
  • vor 1 Jahrzehnt

    Grundsätzlich Nein. Es gibt ganz wenig Ausnahmen, zB wenn der Vermieter die Verzögerung nicht zu vertreten hat.- rückwirkende Gebühren der Stadt-

    Also ablehnen und auf die Antwort warten.

  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    @Saugi : Erspare uns bitte km-lange abkopierte Texte mit Bearbeitungslinks wie [drucken] oder [senden] so etwas ist total überflüssig.

    Zur Frage: Die Rechtsprechung ist da sehr eindeutig, bis zum 31.12.2008 hatte der Vermieter Zeit gehabt, auch die NK-Abrechung zu präsentieren. Nur wenn äußere Einflüsse, die er nicht zu vertreten hat, eben den Gebührenbescheid der Stadt kam nicht, kann er auch später die NK-Abrechnung übergeben.

  • horsch
    Lv 6
    vor 1 Jahrzehnt

    Kommt darauf an wie der normale Abrechnungszeitraum für das Haus ist. Wenn der = Kalenderjahr ist, kann er keine Nachforderungen mehr erheben.

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  • vor 1 Jahrzehnt

    Der Vermieter muss innerhalb von 12 Monaten seine Betriebskostenabrechnung vorlegen. In der Regel ist das Abrechnungsjahr auch das Kalenderjahr. Hat er die eine Verzögerung selbst zu verantworten, was meist der Fall ist, ist eine Nachzahlung des Mieters ausgeschlossen.

    Sind keine Betriebskosten im Mietvertrag vereinbart, braucht der Mieter gar keine Betriebskosten zu bezahlen - ist selten, aber möglich. Mietverträge können auch mündlich vereinbart werden.

    Quelle(n): §556 BGB
  • Bolle
    Lv 7
    vor 1 Jahrzehnt

    Ist er nicht berechtig zu.Es ist verjährt.Erkläre ihm das,daß er es nicht mehr verlangen darf.

  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    Nebenkostenabrechnung innerhalb eines Jahres

    Der Bundesgerichtshof stellt klar: Vermieter können eine unverständliche Nebenkostenabrechnung nur innerhalb eines Jahres korrigieren. Spätere Nachforderungen sind unwirksam.

    BGH entscheidet über Nebenkosten

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    ddp

    Binnen Jahresfrist müssen Nebenkosten abgerechnet sein

    Der Vermieter darf keine zweite Abrechnung nachschieben, wenn die gesetzliche Jahresfrist verstrichen ist, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch. Das gilt sogar dann, wenn der Mieter sich mit einer Nachzahlung einverstanden erklärt hatte (Az. VIII ZR 84/07). Laut Gesetz müssen Vermieter die Nebenkosten, auch Betriebskosten genannt, binnen eines Jahres nach Ablauf des Abrechnungszeitraums mitteilen.

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    Damit gaben die Karlsruher Richter einem Mieter Recht, der sich gegen die Abrechnung der Nebenkosten wehrte. Die erste Rechnung über rund 600 Euro für das Jahr 2003 hatte er im November 2004 innerhalb der vorgeschriebenen Jahresfrist erhalten. Allerdings war die Rechnung laut BGH unverständlich und damit nicht ordnungsgemäß. Der Vermieter schickte daraufhin im März 2005 eine korrigierte Abechnung.

    Frist bleibt Frist

    Zu spät, urteilten die Richter. Ende 2004 war die Jahresfrist abgelaufen. Dass der Mieter dem Hausverwalter noch im Dezember 2004 zugesagt haben soll, die Forderung zu begleichen, war in diesem Fall nicht relevant. Die Jahresfrist sei eine „Ausschlussfrist“, die für Rechtssicherheit und Klarheit sorgen solle, argumentierte der BGH. Anders als bei Verjährungsregelungen spielt es daher keine Rolle, ob eine Zahlung zwischenzeitlich zugesagt wurde oder nicht. Dadurch werde die Jahresfrist nicht erneut in Gang gesetzt. Ausdrücklich offengelassen hatten die Richter jedoch, was im Fall einer expliziten Anerkennung einer Renovierungspflicht gilt (deklaratorisches Schuldanerkenntnis). Vermieter sind gut beraten, rechtzeitig eine korrekte Abrechnung vorzulegen.

    Der Deutsche Mieterbund begrüßte die Entscheidung: „Nach Ablauf der zwölfmonatigen Frist wird ein Schlussstrich gezogen. Nachforderungen sind damit ausgeschlossen“, sagte Mieterbund-Präsident Franz-Georg Rips.

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    Eine Ausnahme sollten Mieter jedoch kennen: Ist die Abrechnung unvollständig, weil dem Vermieter einzelne Rechnungen oder Gebührenbescheide der Gemeinde fehlen, darf er die fehlenden Abrechnungsposten nachfordern.

    hut/dpa

    Schlagwörter: Ablauf Abrechnung BGH Frist Jahresfrist Mieter Nebenkosten Rechnung Richter Vermieter

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    Leser-Kommentare (13)

    Ex-Vermieter (22.01.2009 10:26)

    Mietwohnungen verkauft

    Aufgrund der Ermittlung der Heizkosten durch Techem, dauert 6-8 Monate, der erforderlichen Eigentümerversammlung etc. ist meist die Abrechnung gar nicht vor Ende August möglich. Egal, der ganze Ärger mit der Vermietung... ich habe meine Wohnungen verkauft und das Geld sicher angelegt. Schont die Nerven. Nur, wer baut noch Mietwohnungen? Der Markt wird eng.

    Auf den Kommentar von Ex-Vermieter antworten

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    Weitere Kommentare

    Roman (29.06.2008 10:37)

    Gilt die Frist auch bei vorzeitigem Auszug

    Die Entscheidung ist so klar verständlich. Wie sieht es aber aus, wenn man die Abrechnung für 2007 im Juni 2008 erhält, aber schon Ende April 2007 ausgezogen ist? Und sogar auf eigene Kosten eine Ablesung der Heizkörper durch eine autorisierte Firma im April 2007 hat vornehmen lassen. Diese Abrechnung hat die Vermieterin im Mai 2007 erhalten. Somit wäre ja auch das Jahr abgelaufen?!

    Auf den Kommentar von Roman antworten

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    mariobkk (11.04.2008 07:40)

    Richtig so

    Wenn es ein Vermieter nicht schafft innerhalb von 12 Monaten eine Abrechnung an den Mieter zu schicken, kann man dem Vermieter auch nicht mehr helfen.

    Auf den Kommentar von mariobkk antworten

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    michelmuc | 2 Kommentare (10.04.2008 12:49)

    Die armen Vermieter

    In unserem Fall war die Abrechung über 3 Jahre nicht korrekt. Die Nachzahlungen wurden von uns jedes Mal mit der gleichen Begründung abgelehnt (zu hohe Hausmeisterkosten - das doppelte des Mietspiegels, Verrechnung von Kosten für gewerbliche Einheiten usw.). Unser Vermieter hat die Abrechnung immer Ende August vorgelegt (30. 9. war der letzte Tag der 1-Jahres Frist). Die beanstandeten Kosten hat er nie korrigiert, damit ist er

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