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Vermieter berechtigt eine Abmeldebestätigung einzufordern?

Hey ich hoffe hier kann mir einer weiterhelfen, es geht um folgendes: seit ende Februar bin ich ausgezogen, meine Mietkaution habe ich noch nicht wieder. Meine ehemaligen Vermieter wollen 120€ für die Reparatur der Badewanne einbehalten, damit habe ich mich ja schon abgefunden. Aber in der Mail das sie die Summe an Geld einbehalten wollen stand auch, das sie von mir eine Abmeldebestätigung haben wollen. Ich habe nochmal in meinen Mietvertrag reingeschaut da steht nichts dergleichen drinne. Nun meine Fragen : dürfen die das von mir fordern? Muss ich wirklich denen eine Bestätigung vorlegen? Welchen nutzen haben die davon? Und dürfen die den rest meiner kaution einbehalten wenn ich denen keine vorlege?

ich habe schon im internet gesucht aber leider nichts gefunden

=(

Deswegen hoffe ich nun das ihr mir weiterhelfen könnt. es wäre super wenn ihr einen Link hinzufügt wo ihr Antworten auf meine Fragen gefunden habt. Zur Info, ich komme aus Bremen =)

Vielen Dank im voraus

5 Antworten

Bewertung
  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt
    Beste Antwort

    Die haben keinen Rechtsanspruch auf Vorlage der Abmeldebestätigung, denn ganz genauso wie der Vermieter nach dem geltenden Recht zur Anmeldung des Mieters eine Verpflichtung hat, hat er dies auch zur Abmeldung, was allerdings Deine persönliche Meldung nicht ersetzt. Aus dieser Verpflichtung für den Vermieter, ergibt sich aber kein Rechtsanspruch von Dir eine Abmeldebestätigung zu verlangen. Dieses Begehren dient meiner Auffassung lediglich dazu, die Rückzahlung der Kaution zu verzögern.

    Ich würde ihm hier eine Frist von 10 Tagen setzen und nach Ablauf dieser, einen Anwalt beauftragen.

  • dwgaf
    Lv 6
    vor 1 Jahrzehnt

    Ein gesetzlich festgelegtes Recht hat dein Mieter nicht auf eine Abmeldebestätigung. Es kostet ihn einen Telefonanruf auf der Gemeine- oder Stadtverwaltung. Ihm geht es wohl um die korrekte Anzahl gemeldeter Mieter wegen der Verteilung der Pro-Kopf-Kosten (Müllgebühren, Wasserverbrauch, usw.).

    Der Vermieter kann die Kaution bis zu 6 Monaten einbehalten, wenn Reparaturkosten oder Aufwendungen für Mängelbeseitigungen nachweisen kann (z.B. Wohnungsabnahmeprotokoll). Er darf einen Teil der Kaution bis zur nächsten Abrechnung der Hauskosten (längstens 12 Monate) einbehalten, wenn er glaubhaft versichern kann, dass vom ehemaligen Mieter Nebenkostennachzahlungen zu leisten sind.

    Quelle(n): BGB § 556 - 556b, § 560
  • vor 1 Jahrzehnt

    Das Hessische Meldegesetz wurde erst vor einem Jahr geändert. Seitdem Zeitpunkt kann man den Vermieter nicht mehr bestrafen, wenn die An- und Abmeldung nicht vollzogen wurde. In manchen Städten/ Länder geht die Abmeldung automatisch, wenn man sich neu anmeldet. Das ist aber in jedem bundesland anders geregelt. Wie es bei Euch aussieht, kann nur die Meldebehörde Dir sagen. Vielleicht sind deine Ex-Vermieter nicht mehr auf dem neuesten Stand. Kopiere die neue Anmeldung und schicke sie hin. Dann hast Du Ruhe

  • vor 1 Jahrzehnt

    Das Melderechtsrahmengesetz legt fest, dass die Rückmeldungen zwischen den Meldebehörden bei Umzügen ab 1. Januar 2007 nur noch elektronisch erfolgen dürfen, die Abmeldepflicht für Bürger bei Umzug wurde abgeschafft.

    Dein Vermieter sollte sich vielleicht mal über die Rechtslage informieren

    Quelle(n): Meldegesetze der Länder , Melderechtsrahmengesetz
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  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    Also in BaWü gibt es keine Abmeldebestätigungen mehr....

    Der Umzügler geht nur noch aufs Bürgerbüro und meldet sich um.

    Die Ummeldung ist gleichzeitig Abmeldung und Anmeldung.

    Aber zur Frage: Der Vermieter hat kein Recht auf eine Abmeldebestätigung. Geh mal zu deienr Interessenvertretung (Mieterverein). Die schreiben den Herrn dann mit Fristsetzung an...

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