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Einladung nach §59 SGB II und §309 SGB III?
Wer kann mir sagen ob folgendes ok ist?
Ich habe am 12.3.9 diese Einladung erhalten, für den 20.03.09 9h30 und am 17.3.9 um Terminverschiebung gebeten, da ich am genannten Tag eine ganztägige Weiterbildung geplant habe.
Mein Sachbearbeiter hat abgelehnt, es würde angeblich nicht zur Arbeitsfindung dienen.
Ich hatte ihm aber gesagt, daß ich vorhabe als Tagesmutter zu arbeiten und diese Schulung fällt in den pädagogischen, sprachfördernden Bereich, ich habe vorher auch schon in diesem Bereich allerdings geringfügig beschäftigt gearbeitet.
Ist es nicht so, daß der laut Gesetzestext wichtige Grund ein dehnbarer Begriff ist?
Ist es denn kein wichtiger Grund, wenn ich für meine Ausbildung sorge um damit besser auf dem aktuellen Stand zu sein?
Ich bin mir sicher, wenn ich dann morgen hingehe, kommt nur gelabere und sonst nichts bei rum und dafür hab ich dann den Ausbildungstag sausen lassen!
VG Andrea
1 Antwort
- Anonymvor 1 JahrzehntBeste Antwort
§59 SGBII in Verbindung mit §309 SGBIII
behandeln die Meldepflicht Arbeitsloser .
Der für Dich zuständige Sachbearbeiter sieht in Deiner Argumentation
keinen zwingenden Grund , Deinen Bedürfnissen Rechnung zu tragen,
den anberaumten Beratungstermin zu verschieben .
§59 Abs . 6 erteilt Auskunft über die Wahrnehmung anberaumter Meldetermine .
Als Grund einer persönlichen Unabkömmlichkeit des ALG-Beziehers
werden die gesundheitliche , oder kurzfristige Abstimmung wegen eines
noch nicht entgültig festgelegten Vorstellungstermin bei einem Arbeitgeber benannt .
Wäre die Schulung eine Maßnahme des Arbeitsagentur ;
sollte der Berater einen anderen Beratungstermin einplanen .
Vermutlich hat er anderes mit Dir im Sinn . Damit Du einer Kürzung Deiner Leistungen vermeiden kannst , nutze den Termin bei diesem
engstirnigen Bürokraten .