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Eine Frage zum Thema Kindergeld und Halbwaisenrente?
Fallbeispiel:
Eine Jugendliche strebt eine bestimmte Ausbildung an, für die sie mindestens 18 Jahre alt sein muss. Zur Zeit besucht sie eine im weitesten Sinne berufsvorbereitende Schule, die sie Ende Juni 2009 mit dem Fachabitur abschließt. Da die Person im Beispiel im Juni 2009 18 Jahre alt wird, würde sie die Voraussetzung zum Antritt der Ausbildung erfüllen wird aber dadurch ausgebremst, dass die Ausbildung in diesem speziellen Bereich erst im April 2010 beginnt.
Um die Zeit bis dahin nicht ungenutzt verstreichen zu lassen hat sie sich einen ausbildungsnahen Praktikumsplatz besorgt, den sie nach den Sommerferien antreten wird.
Auf Anfrage bei der Rentenversicherung hieß es, dass die Rentenzahlungen nach Abschluß der Schule gestoppt würden und ggf wieder anliefen, wenn die Ausbildung angetreten wird. Während des unbezahlten Praktikums gibt es kein Geld. Ähnlich soll es sich mit dem Kindergeld verhalten.
Macht ja auch Sinn, - wer keine Einkünfte hat bekommt auch nichts und wenn er dann sein Ausbildungsgehalt bezieht, legt die Rentenversicherung die Halbwaisenrente oben drauf. :-(
Anzumerken sei noch, dass zur Vervollständigung des Fachabiturs entweder eine Ausbildung oder ein mehrwöchiges Praktikum erforderlich sind. Ein Ausbildungsplatz für die angestrebte Ausbildung wurde noch nicht gefunden.
Ist hier jemand vom Fach und kann ein paar Fakten beisteuern, weiß jemand aus eigener Erfahrung etwas zum Thema oder weiß jemand an wen man sich in so einem speziellen Fall wenden kann um fachlich kompetente Hilfe zu bekommen?
Vielen Dank für Eure Beiträge!
1 Antwort
- Anonymvor 1 JahrzehntBeste Antwort
Für das Kindergeld:
Kindergeld wird mindestens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (Vollendung erfolgt am Vorabend des Geburtstages) gezahlt, darüber hinaus bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn das Kind sich in der Schul-, Berufsausbildung oder im Studium befindet und das eigene Einkommen des Kindes bestimmte Grenzen nicht übersteigt. Kindergeld kann bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes bezogen werden, wenn es bei der Agentur für Arbeit oder einem anderen für Arbeitslosengeld II zuständigen Leistungsträger (Arbeitsgemeinschaft/Kommune) arbeitsuchend gemeldet ist und keine mehr als geringfügige Tätigkeit ausübt.
Eigene Einkünfte und Bezüge eines volljährigen Kindes können zum Verlust des Kindergeldes führen.
Seit 2004 beträgt die Grenze für eigene Einkünfte und Bezüge jährlich gem. § 32 Absatz 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz 7.680 Euro (2001: DM 14.040, 2002 und 2003: je 7.188 Euro). Besteht der Kindergeldanspruch nur während eines Teiles des Kalenderjahres, wird die Einkommensgrenze nach vollen Kalendermonaten berechnet (seit 2004 pro Monat 640 Euro). Ebenfalls nach Monaten (also Zwölfteln) bemessen werden der Arbeitnehmerpauschbetrag und die Kostenpauschale.
Zu den eigenen Einkünften des Kindes zählen alle Einkünfte des Kindes. Einkünfte sind steuerpflichtige Überschüsse, Gewinne oder Verluste aus einer der sieben steuerlichen Einkunftsarten. Eigene Bezüge sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, soweit sie nicht schon in den steuerpflichtigen Einkünften enthalten sind; diese Bezüge dürfen um eine Kostenpauschale von 180 € gekürzt werden.
Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung sowie Aufwendungen des Kindes als freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes abgezogen[1]. Ebenso verhält es sich mit Beiträgen eines beihilfeberechtigten Kindes für eine private Kranken- und Pflegeversicherung.
Bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit ist der Werbungskostenpauschbetrag von 920 Euro zu berücksichtigen, falls keine höheren Werbungkosten geltend gemacht werden.
Wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes nach Abzug der genannten Beiträge höher sind, als die Einkommensgrenze von 7.680 €, besteht kein Kindergeldanspruch. Das für das laufende Jahr bereits erhaltene Kindergeld muss dann komplett zurückgezahlt werden.
Für die Waisenrente:
Waisenrente wird grundsätzlich bis zur Volljährigkeit gezahlt. Darüber hinaus kann sie nur bezogen werden, wenn sich das Kind in einer Ausbildung befindet, wie z.B. Schule, betriebliche Ausbildung oder Erststudium. Bei Studiengängen nach dem Bachelor-Master-System zählt ein konsekutiver Master-Studiengang mit zum Erststudium. Gerüchte, wonach bei der (Halb-)Waisenrente eine Altersanpassung wie beim Kindergeld (maximalbezug bis 25), stattfand, stimmen nicht! Ebensowenig ist die Zahlung der Waisenrente vom Kindergeld abhängig. Die offiziellen Internetseiten der Deutschen Rentenversicherung nennen ausschließlich 27 als Altersgrenze für Kinder in der Ausbildung.
Wenn die volljährige Waise wie eine vollwertige Arbeitskraft entlohnt wird, besteht kein Anspruch auf Waisenrente mehr. Auch werden bei W. an über 18-jährige Waisen seit der Rentenreform 2001 Vermögenseinkünfte oberhalb eines bestimmten Freibetrags zu 40 Prozent angerechnet.
Der Waisenrentenanspruch wird durch eine Eheschließung nach dem 18. Lebensjahr nicht ausgeschlossen. Sie erlischt auch nicht mit der Adoption des Waisenrentenberechtigten.
Wartezeiten zu einer Ausbildung werden in der Regel anerkannt und unterbrechen die Zahlung beim Kindergeld nicht. Da mit der Agentur für Arbeit sprechen. Eventuell arbeitssuchend melden?!