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Darf man mit 14 Jahren einen Ferienjob machen? Wenn ja, wo und wie lange?

Mein Sohn ist 14 und möchte in den Sommerferien ein bisschen Taschengeld verdienen. Daher hoffe ich ihr könnt mir raten ob das geht und wenn ja wo und wie lange. Braucht man dazu die Erlaubnis seiner Schule?

3 Antworten

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  • vor 1 Jahrzehnt
    Beste Antwort

    Laut Jugendarbeitsschutzgesetz ist es erst erlaubt nach Vollendung des 15.Lebensjahres zu arbeiten. Sollte Dein Sohn bis zu den Sommerferien seinen 15. Geburtstag gefeiert haben, dann kann er ohne weiteres einer Arbeit während der Ferien nachgehen. ( Allerdings nicht länger als 4 Wochen) Eine Erlaubnis von seiner Schule braucht er nicht - aber sehr wohl die Einwilligung seiner Erziehungsberechtigten.

    Aber auch zwischen dem 13. und 15. Lebensjahr sind Tätigkeiten im kleinen Rahmen erlaubt.

    1. Kinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche dürfen nur beschäftigt werden :

    > mit dem Austragen von Zeitungen, Zeitschriften, Anzeigenblättern und Werbeprospekten,

    > in privaten und landwirtschaftlichen Haushalten mit

    a) Tätigkeiten in Haushalt und Garten,

    b) Botengängen,

    c) der Betreuung von Kindern und anderen zum Haushalt gehörenden Personen,

    d) Nachhilfeunterricht,

    e) der Betreuung von Haustieren,

    f) Einkaufstätigkeiten mit Ausnahme des Einkaufs von alkoholischen Getränken und Tabakwaren,

    > in landwirtschaftlichen Betrieben mit Tätigkeiten bei

    a) der Ernte und der Feldbestellung,

    b) der Selbstvermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse

    c) der Versorgung von Tieren,

    > mit Handreichungen beim Sport,

    > mit Tätigkeiten bei nichtgewerblichen Aktionen und Veranstaltungen der Kirchen, Religionsgemeinschaften, Verbände, Vereine und Parteien,

    wenn die Beschäftigung nach § 5 Abs. 3 des Jugendarbeitsschutzgesetzes leicht und für sie geeignet ist.

    Ergänzend muß noch hinzugefügt werden:

    > Arbeitszeit maximal 2 Stunden täglich; bei Mithilfe auf dem elterlichen Hof sind 3 Stunden erlaubt.

    > Keine Beschäftigung vor 8 Uhr und nach 18 Uhr

    2. Wenn Dein Sohn aber das 15.Lebensjahr vollendet hat, aber noch nicht 18 ist, gilt folgende Regelung: ( siehe unten)

    > die tägliche höchstzulässige Arbeitszeit ( ohne Ruhepausen) liegt bei 8 Stunden

    > Jugendliche dürfen nur an 5 Tagen in der Woche beschäftigt werden; d.h. maximal 40 Stunden die Woche

    > Von 20 Uhr bis 7 Uhr dürfen Jugendliche generell nicht beschäftigt werden ( Ausnahmen sind nur begrenzt möglich für Jugendliche über 16 Jahre z.B. in der Gastronomie bis 22 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien ab 5 Uhr, in Molkereien, im Bergbau und in Kinderheimen ab 6 Uhr )

    > nach Arbeitsschluß müssen dem Jugendlichen mindestens 12 Stunden ununterbrochene Freizeit bleiben

    Zu den Ruhepausen:

    > bei einer Arbeitszeit von mehr als 4,5 bis zu 6 Stunden mindestens 30 Minuten; je Pause mindestens 15 Minuten

    > bei mehr als 6 Stunden Arbeitszeit mindestens 60 Minuten

    > die Ruhepausen müssen in angemessener zeitlicher Lage gewährt werden, frühestens 1 Stunde nach Beginn und spätestens 1 Stunde vor Ende der Arbeitszeit.

    > länger als 4,5 Stunden hintereinander dürfen Jugendliche nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.

    Aber nicht jede Tätigkeit ist für jugendliche Arbeitnehmer ( auch Ferienarbeiter ) erlaubt. Hier gilt folgendes:

    > Jugendliche dürfen nur solche Tätigkeiten ausführen, die keine gesundheitlichen Gefahren beinhalten und die das Leistungsvermögen nicht übersteigen. Daher hat der Arbeitgeber alle mit der Beschäftigung verbundenen Gefährdungen für Jugendliche zu beurteilen

    Für Jugendliche gelten Beschäftigungsverbote, sie dürfen beispielsweise nicht mit Arbeiten betraut werden,

    > die ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen,

    > die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder abwenden können,

    > bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Lärm, Erschütterungen oder Strahlen ausgesetzt sind.

    > Ebenso gelten Beschäftigungsverbote für Akkordarbeit und sonstigen Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann.

    > Beschäftigungsverbote gelten auch für Tätigkeiten wie beispielsweise

    an Säge-, Hobel-, Fräs- und Spanschneidemaschinen,

    an Scheren, Pressen, Stanzen, offenen Zentrifugen,

    an Walzen, offenen Rühr-, Misch-, Knet- und Zerkleinerungsmaschinen,

    Arbeiten in Kühl- und Nassräumen,

    Heben und Tragen schwerer Lasten,

    Beschäftigungen in med. Einrichtungen, in denen eine erhöhte Infektionsgefahr besteht.

    Lies Die auch einmal folgende Seiten zu diesem Thema durch:

    http://www.familienhandbuch.de/cmain/f_Fachbeitrag...

    http://www.dgb-jugend.de/schule/schuelerjobs

    Quelle(n): Kinderschutzverordnung Jugendarbeitsschutzgesetz
  • vor 1 Jahrzehnt

    Ihr sohn darf keinen ferienjob machen weil den erst ab 15 machen darf!!!

    Aber prospekte verteilen und so darf er!!!

  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    Also die Schule hat damit gewiss nichts zu tun, da dein Sohn ja in den Ferien arbeiten will. Und ob er da auf Mallorca zum Saufen fliegt oder Geld verdient, kann der Schule egal sein;)

    Ansonsten kommt das auf den Job an. Generell gilt, dass er nicht nach 20:00 Uhr arbeiten darf, wenn ich mich nicht täusche. Wie das bei den einzelnen Arbeitsstellen dann genau aussieht, müsstet ihr dort erfragen. In einer Eisdiele am Nachmittag zu kellnern, ist schonmal was anderes als in einer Kneipe Alkohol auszuschenken (was man unter 18 sowieso nicht darf).

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