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Helga M fragte in Politik & VerwaltungRecht & Ethik · vor 1 Jahrzehnt

Verjährungsfrist fuer Forderungen?

Kann mir jemand sagen, wann Forderungen für eine Stromabrechnung verfallen. Also die Endabrechnung wurde vor Jahren angemahnt, aber der Schuldner konnte nicht zahlen. Jetzt, ca. 5 Jahre später kommt ein Inkasso.

Update:

Also noch zur Ergänzung, kein Mahnbescheid, etc. wurde seinerzeit beantragt. Abrechnung erfolgte, Schuldner konnte nicht zahlen, Schweigen ueber Jahre.

Update 2:

Ist hier ganz suspekt, er wurde angeschrieben von einem Inkassounternehmen, keine Firma benannt, nicht, noch nicht einmal die Schuldhöhe. Und da er sich lediglich an den einen Fall erinnert, denkt er, das ist er wohl. Auf die Briefe des Inkassounternehmens wird nicht reagiert. Schuld stammt aus 2004

Update 3:

Die Forderung entstand im Zeitraum 2002/2003 und wurde 2004 abgerechnet. Es wurde nie ein Mahnbescheid zugestellt, auf gar keinem Fall ein Vollstreckungsbescheid. Mich befremdet dieses Schreiben, kein richtiger Betreff. Ferner ein Bezug zu einer Bank, die er nicht kennt. Alles etwas suspekt. Aber die nachhaltige Aufforderung sich zu rühren. Und das will er nicht. Da ihm alles nichts wirklich sagt. Es kann ja auch mal in so einem Unternehmen ein Fehler unterlaufen.

7 Antworten

Bewertung
  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt
    Beste Antwort

    Wenn alle Fristen eingehalten wurden, bzw. werden, dann besteht ein Anspruch gegenüber dem Schuldner von 30 Jahren.

    Nachtrag: @ Jens

    ...ich bin ganz ruhig...lol

    Ich habe die Frage beantwortet ich wusste nicht das ich dazu auch noch alle § in ihren Durchführungsbestimmungen und alle gerichtlichen Schritte mit anführen muss...Danke für deine Bestätigung das ich Recht habe...doch das wusste ich schon vorher wichtig ist doch das der Fragesteller erkennt in welcher Lage er sich befindet...Du hast auch Recht mit deinen Ausführungen.

    Nachtrag: @Peter K

    Na dann frage mal einen Gerichtsvollzieher...der vertritt den Gläubiger...30 Jahre besteht der Anspruch!

    Ich habe mir die Antwort nicht aussuchen können es ist halt so.

    Die Daumen runter und hoch bestätigen nur die Richtigkeit meiner Aussage!

    Danke ich freue mich das mein Beitrag gelesen wird und so viel Zustimmung findet.

  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    Ich brauche das genau Jahr, wann diese Forderung (und NICHT die Rechnung) entstand. Wenn es nach dem 01.01.2002 entstand, gilt folgendes:

    Die Verjährungsfrist beginnt mit dem 1.1. des folgenden Jahres zu laufen und währt dann 3 Jahre. Auf deutsch: Forderung z. B. am 01.03.2004 entstanden, dann beginnt die Frist ab dem 01.01.2005 zu laufen und endet am 31.12.2007 23:59:59 Uhr.

    Und noch zwei Dinge:

    Die Forderung besteht weiter, du MUSST aber schriftlich und nachweislich die Forderung ablehnen, sonst ist sie weiterhin gültig. Nur wenn du sie ablehnst, ist die Forderung nicht mehr gerichtlich einklagbar. Berufe dich am besten bei solch ein Schreiben auf §214 BGB und benutze das Wort "Einrede"

    Ein Mahnung hemmt nicht die Frist, nur ein Mahnbescheid, ein Gerichtsurteil oder eine Schuldanerkenntnis deinerseits hemmt diese Frist.

    @Hämorride: Ganz ruhig, du hast ja recht, wenn alle Fristen eingehalten wurden, sind 30 Jahre richtig, bloß du hast nicht geschrieben, was für Fristen, z. B. durch Gerichtsurteil.

    @Matthias: Diese früheren Antworten stammen wohl auch von mir, ansonsten habe ich mein Wissen aufgrund meiner Ausbildung und nicht von YC, denn hier gibt es in solchen Dingen immer erstaunliche Schrottantworten.

  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    Falls ein Mahnbescheid zugestellt wird unbedingt widersprechen! Sonst ergeht ein Vollstreckungsbescheid und es wird vollstreckt. Die Verjährung hemmt den Anspruch lediglich, beseitigt ihn aber nicht!

    Ansonsten steht alles in der Antwort von Jens, der die Antworten auf frühere Fragen zur Verjährung offensichtlich aufmerksam liest. :-)))

  • vor 1 Jahrzehnt

    Die Verjährungsfrist für solche Sachen ist 3 Jahre, wenn also vor 3 Jahren und 1 Tag das letzte Mal gemahnt wurde und es keinen Mahn- oder Vollstreckungsbescheid gibt, bist du raus. Liegt jedoch ein Mahn- oder Vollstreckungsbescheid vor bleibt die das 30 Jahre erhalten.

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  • vor 1 Jahrzehnt

    Forderungen verjähren mit Ablauf des dritten Jahres nach dem die Forderung entstanden ist. Also wenn eine Forderung zwischen dem 1.1.06 und dem 31.12.06 entstanden ist, ist die Forderung mit Ablauf des 31.12.2009 verjährt, sofern keine Maßnahmen mit aufschiebender Wirkung stattgefunden haben. Eine Mahnung allein hat diese aufschiebende Wirkung nicht. Es muss eine gerichtliche Geltendmachung der Schuld eingesetzt haben ... also mindestens ein Mahnbescheid. Wurde diesem durch den Schuldner wiedersprochen und der Gläubiger klagt daraufhin nicht, beginnt die Frist mit Ablauf des Jahres, in dem der Mahnbescheid ausgestellt wurde.

    Beispiel:

    Normal:

    Schuld entstanden: 12.3.2006

    verjährt: 31.12.2009 24 Uhr

    Mit Mahnbescheid:

    Schuld entstanden: 12.3.2006

    Mahnbescheid innerhalb der 3Jahres-Frist vom 10.8.2009

    verjährt: 31.12.2012 24 Uhr

    In dem so hier geschilderten Fall dürfte die Verjährung eingetreten sein.

    An das Inkasso-Büro würde ich folgendes schreiben:

    Inkasso Dödel GmbH

    Blödistraße 11

    12345 Blödmannshof

    Forderungssache

    Strom für keinen AG ./. Max Mustermann

    GeschZ.: 1234567890

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    in oben bezeichneter Forderungssache weise ich Ihre Hauptforderung n Höhe von XX,XX € nebst der Nebenforderung inkl. der außergerichtlichen Kosten und Zinsforderungen in Höhe von XX,XX € als unberechtigt zurück, da die Forderung die dreijährige Verjährungsfrist überschritten hat und keine Maßnahmen aufschiebender Wirkung seitens Ihrer Auftraggeberin eingeleiten wurden. Die Verjährungsfrist begann am 01.01.2005 und somit ist die Forderung am 31.12.2007 24 Uhr verjährt.

    Mit freundlichem Gruß

    Max Mustermann

  • vor 1 Jahrzehnt

    3 Jahre, wenn es keinen Titel gibt oder zwischedurch die Forderung vom Schuldner anerkannt wurde. Verjährungseinrede muß allerdings schon erfolgen -Schweigen allein bringt da nichts.

    @ hämoridenscanner

    30 Jahre sind unrichtig. Irgendwannmuß auch mal Rechtssicherheit eintreten.

  • vor 1 Jahrzehnt

    Forderungen aus Verträgen (Stomlieferungsvertrag) verjähren in 2 Jahren. Das gilt nicht, wenn die Forderung anhängig ist. Scheint Dein Fall zu sein. Gibt es gar einen vollstreckbaren Titel, kann wie von dem anderen Beitrag erwähnt, die Forderung bis zu 30 Jahren beigetrieben werden. Da wir aber zu wenig aus Deiner Frage entnehmen können kann die Antwort auch nur allgemein gehalten werden. Nach Deinen neuen Informationen sieht es nun anders aus. Offensichtlich hat ein Gläubiger die Forderung an ein Inkassobüro verkauft und dieses versucht nun die Beitreibung. Wenn die ganze Geschichte unklar ist und nicht einmal die Schuldsumme erkennbar ist würde ich garnicht reagieren und abwarten. Das sieht nach einem verzweifelten Versuch aus, eine verjährte Forderung noch abzufassen.

    Quelle(n): Berufserfahrung
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