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Anonym
Anonym fragte in Wirtschaft & FinanzenMiete & Wohneigentum · vor 1 Jahrzehnt

Kündigung trotz 1 Jahr Kündigungssperre möglich?

hallo hab mal eine frage

und zwar bin ich im Juli 08 in meine neue Wohung gezogen. In dem Mitvertrag ist festgelegt dass ich 1 Jahr lang nicht Kündigen darf "Der Mieter verzichet bis Juli 2009 auf sein Kündigungsrecht"

1. Frage: Ist das überhaupt rechtlich Wirksam, soweit ich nachgeforscht habe schon oder?

Die Wohnung gefiel mir Anfangs sehr gut, jetzt im Winter hat sich aber herausgestellt, das die Luftfeuchtigkeit extrem hoch ist und daher fängt es jetzt schon übelst zum Schimmeln an in der Wohnung.....Ich hab da einfach keine Lust mehr drauf...Gäbe es eine Möglichkeit trotz dieser Frist vorher zu Kündigen???

Update:

Ja denkt ihr ich lüfte nicht?! Komischerweise ist es nur auf der Wand die nach draußen gerichtet ist also auf der außenwand

9 Antworten

Bewertung
  • vor 1 Jahrzehnt
    Beste Antwort

    die klausel ist wirksam, die kündigung kann für bis zu 4 jahre ausgeschlossen werden. dein recht zur außerordentlichen kündigung ist davon unberührt.

    in deinem fall denke ich auch eher, dass es am falschen lüften liegt. viele meinen fenster aufmachen reicht, das stimmt aber leider nicht. da sind ein paar sachen zu beachten. das es an deiner außenwand schimmelt liegt daran, dass die wand beim lüften schneller auskühlt und länger braucht um wieder aufzuwärmen. wenn du die fenster wieder zu hast, kondensiert die luft an der kalten wand und die tapete wird feucht. wie oben schon geschrieben, mehrmals am tag stoßlüften. dann kühlen die wände nicht aus und die luft kann nicht an ihnen kondensieren.

    du kannst natürlich fragen ob dein vermieter dich kulanzweise aus dem mietvertrag entlässt. am besten geht das mit einem nachmieter. dein vermieter muss aber nicht einfach jemanden akzeptieren den du presentierst. ich versuche in sonem fall die wohnung zusammen mit dem aktuellen mieter neu zu vermieten, indem wir einfach mit besichtigungen anfangen. wenn man glück hat findet man jemanden und der alte vertrag kann vorzeitig beendet werden. ansonsten heißt es leider zeit absitzen, vertrag ist vertrag

    Quelle(n): bin hausverwalterin
  • horsch
    Lv 6
    vor 1 Jahrzehnt

    Dieser einseitige Kündigungsverzicht ist unwirksam:

    BGH VIII ZR 30/08

    Deine Frist ist demnach die gesetzliche = 3 Monate!

  • vor 1 Jahrzehnt

    Du machst Lüftungsfehler. Natürlich schlägt sich die Feuchtigkeit zuerst auf einer nicht isolierten Außenwand nieder. Schaffe Dir einen Schimmelhygrometer an, damit Du erkennst, wann Du lüften musst. Die Fristvereinbarung ist Rechtens.

    Auch wäre ich vorsichtig dies als Kündigungsgrund anzugeben. Dem Vermieter sind nun Gründe gegeben, diese Schäden auf Deine Kosten beseitigen zu lassen. Woher kommt die hohe Luftfeuchtigkeit? Trocknest Du Wäsche in der Wohnung? Duschst Du recht viel? Stoßlüftung mindestens 3-4 mal am Tage ist normal. Kippen der Fenster schadet nur. Oder heizt Du zu wenig?

    Nicht isolierte Wände sind aber kein Grund zu kündigen.

  • dwgaf
    Lv 6
    vor 1 Jahrzehnt

    Mit der von dir angesprochenen Klausel verzichten beide Parteien auf ihr ordentliches Kündigungsrecht.

    Hiervon unberührt bleibt allerdings das außerordentliche Kündigungsrecht. Der Vermieter kann dich sehr wohl kündigen, wenn du die Vorraussetzungen für eine außerordentliche, also fristlose Kündigung erfüllst, z.B. Verzug von mehr als zwei Monatsmieten.

    Gleiches gilt natürlich umgekehrt für den Mieter, er hat das Recht z.B. wegen Unbewohnbarkeit oder erheblicher Mängel die Wohnung ebenfalls außerordentlich zu kündigen.

    Schimmel ist hierbei ein äußerst problematischer Kündigungsgrund, denn der Vermieter muss für den Mangel zweifelsfrei verantwortlich sein, d.h. der Mieter muss im Bestreitensfall nachweisen können, dass die Schimmelbildung auf bausubstanzliche Unzulänglichkeiten zurückzuführen ist, nicht auf Gründe, die der Mieter selbst zu verantworten hat (Lüften).

    Desweiteren muss der Vermieter nachweislich über die Missstände in Kenntnis gesetzt werden. Er hat das zweimalige Recht, sofern er für den angezeigten Mangel verantwortlich ist, den Mangel zu beheben.

    Hierzu ist er schriftlich aufzufordern, wenn er seiner Verpflichtung nicht nachkommt. Erst wenn er zweimal seine Mängelbeseitigungspflicht ignoriert hat, bzw. bei der Beseitigung erfolglos war, fällt dem Mieter das außerordentliche Kündigungsrecht zu.

    Die Beispiele setzen voraus, dass der Vermieter zweifelsfrei für die Mängel die Verantwortung trägt. Das ist bei Schimmel ohne Gutachten eines Sachverständigen kaum nachzuweisen.

    Quelle(n): Unternehmensberater für Versicherungs- u. Immobilienangelegenheiten
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  • vor 1 Jahrzehnt

    Aus dem Mietvertrag kommst Du nicht so einfach raus.Frage Deinen Vermieter ob er einverstanden ist wenn Du einen Nachmieter stellst,wenn ja suche jemanden der in Deine Wohnung einziehen will.

    Beim lüften solltest Du die Fenster ganz öffnen,wenn Du sie nur auf Kippstellung hast kann die Luft nicht zirkulieren.Die Feuchtigkeit setzt sich dann an der kältesten Stelle ab,das ist die Aussenwand.

  • vor 1 Jahrzehnt

    Die häufigste Beendigungsart für den Mietvertrag ist jedoch die Kündigung. In Betracht kommt aber auch eine Beendigung wegen Rücktritt, Anfechtung, Unmöglichkeit oder Wegfall der Geschäftsgrundlage.

  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    Dann kann ich dir jetzt schon sagen dass du nicht richtig gelüftet hast. Das wird dir jeder nachweisen können, denn gerade im Winter meinen viele dass man das Fenster gar nicht mehr aufmachen sollte um die Wärme drinnen zu halten, aber mit Stoßlüften bekommt man gerade die feuchte Luft aus dem Raum, und innerhalb von Minuten ist der Raum wieder warm.

    Mache die Fenster 3 mal am Tag für 5 Minuten weit auf, dann wird der Schimmel hoffentlich bald wieder verschwinden.

    Gruß

    Franky

  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    Halte ich für rechtlich wirksam.Die Mängel müssen normal gerügt werden in der Hoffnung,dass sie auch beseitigt werden.

  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    Sünden beim Lüften sind kein Kündigungsgrund selbst ohne Kündigungsschutz.

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