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Darf ich Musik auf einer Internetseite einbinden?
Ich hab ein neues Hobby, und zwar das Auflegen.
Beispiel:
Wenn ich nun ein Set von mir aufnehme, welche verschiedene populäre House-Lieder beinhaltet, darf ich dieses dann auf meiner Internetseite anbieten?
Sprich: Ist es erlaubt einen Musikplayer in eine Internetseite anzubieten, mit welchem sich der Besucher einen Mix anhören kann?
Ich wäre auch über aussagekräftige Quellen sehr dankbar, da ich im Internet leider nicht fündig geworden bin.
Vielen Dank im Vorraus!
Könnt ihr mir bitte eine aussagekräftige Quelle zu euren Kenntnissen liefern?
Leider kann ich mich auf Yahoo-Answer-Aussagen nicht konktret verlassen ;)
6 Antworten
- lacy48_12Lv 7vor 1 JahrzehntBeste Antwort
Wenn Du die Rechte an den Songs hast ist das kein Problem. Ansonst mußt Du Dir die Rechte besorgen oder es bleiben lassen.
- Anonymvor 1 Jahrzehnt
Hier sind schon div. Links zu diesem Thema:
http://www.google.de/search?q=rechtslage+musik+ein...
Rechtlich ist es ein schwieriges Thema, wenn du das Stück selber geschrieben hast, also dein geistiges Eigentum, kannst du es ohne Probleme machen. Benutzt du Musik von anderes, verstöÃt du gegen Urheberrechte. Benutzt du vorhandene Stücke und mixt sie neu zusammen, ist es ein rechtlicher Graubereich. Du hast zwar was neues erschaffen, aber auf Grundlage von urheberrechtlich geschütztes Material. Ich würde daher es lieber nicht machen und selber was komponieren.
- vor 1 Jahrzehnt
würde sicherheitshalber bei der GEMA nachfragen bevor du Strafe bezahlen musst
- vor 1 Jahrzehnt
wenn du keine rechte hast und der sänger / interpret etc nicht damit einverstanden ist, bzw er dir die einverständniserklärung nicht gibt dann darfst du das nicht, erst 70 jahre nach dem tod des interpreten!
Quelle(n): vor 2 oder 3 wochen in der schule gelernt ! - Wie finden Sie die Antworten? Melden Sie sich an, um über die Antwort abzustimmen.
- Anonymvor 1 Jahrzehnt
Ein Mix ist ohne Zweifel nicht zulässig; auÃer, du hast Rechte an allen einzelnen Stücken.
NACHTRAG:
Die Quelle ist das UrhG - der Urheber hat u.a. das Recht, über die Aufführung zu entscheiden - dazu gehört die Veröffentlichung im Internet.
- Anonymvor 1 Jahrzehnt
wenn man s nicht downloaden kann ist es erlaubt