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Gibt es eine MPU-Verjährung ?

Ich habe 1994 meinen Führerschein wegen Alkohol am Steuer verloren und möchte jetzt meinen Führerschein neu machen.

Ein Bekannter sagte, dass ich nach 10 Jahre die MPU nicht mehr machen muss und ich den Führerschein ganz neu machen könnte!

Stimmt das?

4 Antworten

Bewertung
  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt
    Beste Antwort

    Sehr geehrter Ratsuchender,

    eine Verjährung für die mpU-Anordnung ist so gesetzlich nicht geregelt.

    Wesentlich bei der Neuerteilung ist, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nachgewiesen werden muss. Hier, und das ist entscheidend, ist es nun so, dass auch bei weit zurückliegenden Verkehrswidrigkeiten, die in Ihrem Fall ja vorliegt, dieses zu berücksichtigen ist.

    Die Beweiswürdigung liegt aber nun auch hinsichtlich eines möglicherweise bestehenden Versagungsgrundes bei der Verkehrsbehörde und es besteht für Sie KEINE UNEINGESCHRÄNKTE MITWIRKUNGSPFLICHT, sofern ggfs, eine Verletzung Ihrer Persöhnlichkeitsrechte bestehen könnte.

    Und genau dieses ist dann hier wegen des langen Zeitraumens wohl zu bejahen, da die Behörde zwar auch weit zurückliegende Taten im Rahmen des Ermessens berücksichtigen darf, es aber seitens der Behörde trotzdem zu einer konkreten Prüfung einer Rückfallgefahr bzw. Ungeeignetheit kommen muss, was aber ohne mpU schwerlich möglich sein wird.

    Denn Umstände, die nur auf die entfernte Möglichkeit einer fehlenden Eignung hindeuten, reichen nicht aus (BVerfG NSV 93, 413), zumal hier die Tildungsreife vorliegt und die Vortat dann auch nicht mehr verwertertet werden dürfte (OVG Koblenz ZfS 2000, 320).

    Demnach werden Sie gute Chancen haben, hier die erneute Beibringung einer mpU zu verweigern, ohne dass dieses auf die Neuerteilung Einfluss hat.

    Nun kommt aber noch das ABER:

    Der Gesetzgeber hat den Verwaltungsbehörden hier einen Ermessensspeilraum eingeräumt, begrenzt durch die obigen Grundsätze: Gleichwohl kann die Behörde dann die mpU verlangen und dieses mir ihrem Ermessensspielraum (wenn auch mE fehlerhaft) begründen, so dass Sie dann gegen diese Entscheidung vorgehen müssten, was bis zur endgültigen Klärung Jahre dauern kann.

    Denn nach § 11 Abs. 8 FeV kann die Behörde bei Weigerung der Beibringung des Gutachtens auf die Ungeeignetheit schließen, WENN Ihnen eine Frist zur Beibringung in ordnungsgemäßer Form gesetzt worden ist UND die Anordnung noch Rechtens gewesen ist.

    Ob dieses alles vorliegt, kann ohne vollständiger Sachverhaltsdarstellung und Einsichtnahme in die Akte so nicht abschließend geklärt werden.

    Mit freundlichen Grüßen

    Rechtsanwältin

    Sylvia ..............

  • vor 1 Jahrzehnt

    Hallo. :)

    Ich beantworte mal die beiden Fragen "in Ruhe" nacheinander:

    Frage 1: "Verjährung" der MPU- Auflage

    Ich muss hier meinem Vorredner widersprechen, die Vejährung von MPU- Auflagen ist (inzwischen) sehrwohl gesetzlich geregelt, nämlich durch § 29 Abs. 1 Nr. 3 StVG.

    Eine MPU- Auflage bleibt nämlich so lange bestehen, wie die ihr zugrunde liegende Trunkenheitsfahrt im VZR eingetragen (und damit in der MPU verwertbar) ist. Daher sind die Tilgungsfristen für Trunkenheitsfahrten relevant.

    Demnach "verjährt" eine MPU- Auflage nach 10 Jahren, die aber erst 5 Jahre nach Entzug der Fahrerlaubnis (§ 29 Abs. 5 StVG).

    Effektiv kann man also von einer "Verjährung" nach 15 Jahren sprechen.

    Die Verjährung wird jedoch unterbrochen, wenn zwischenzeitlich ein FE- Antrag gestellt und abgelehnt wurde (dann beginnt die Frist von neuem).

    Frage 2: Wiederholung der Fahrerlaubnisausbildung

    Hier habe ich eine Antwort, die Dich freuen wird.

    Gemäß § 20 Abs. 2 a.F. FeV musste, wenn zwischen Entzug und Neuerteilung mehr als 2 Jahre lagen, die theoretische und praktische Prüfung wiederholt werden.

    Dieses Erfordernis ist aber mit einer Gesetzesänderung zum 30. Oktober 2008 weggefallen.

    Gemäß dem aktuellen § 20 Abs. 2 FeV wird die neue Fahrerlaubnis auch nach einem längeren Entzug regelmäßig prüfungsfrei (!) erteilt.

    Fazit:

    Wenn Du inzwischen keinen neuen FE- Antrag gestellt hast, müsste die MPU- Auflage irgendwann im Laufe des Jahres 2009 "verjähren" (besser: "verfristen"); je nachdem, wann die Rechtskraft der Entscheidung war.

    Gemäß der Neufassung von § 20 FeV sind idR keine erneuten Fahrprüfungen mehr nötig.

    Bei weiteren Fragen: www.verkehrsportal.de

    Dort im Forum erfährst Du auch, was Du für die Neubeantragung brauchst.

    Wenn Du dort Deinen Fall schilderst, wird man Dir auch sagen können, wann genau Deine Auflage verfristet.

    mfG

    Kwazulu

    kleiner Nachtragan Flitzpipe- auf die Gefahr hin, dass ich Daumen-runter erhalte:

    Ich frage mich, ob die genannte RA'in so zitiert werden möchte. In Deinem eigenen Interesse solltest Du daher zumindest deutlicher machen, dass diese Aussage von Ihr zitiert ist um auszudrücken, dass sie nicht auf diese Frage geantwortet hat.

    Solche Fälle sind nämlich sehr individuell; es kommt auf Kleinigkeiten an.

    Rechtsanwälte haften für falsche Rechtsberatungen. Daher würde ich als RA nicht tolerieren, wenn ich irgendwo ohne mein Wissen zu irgendwelchen Fällen zitiert werden möchte.

    Daher solltest Du das Zitat deutlicher kennzeichnen oder -um allem vorzubeugen- die Antwort entsprechend umformulieren.

    Das soll echt keine Besserwisserei sein, sondern wirklich ein Rat in Deinem Interesse.

    mfG

  • vor 1 Jahrzehnt

    nach zehn jahren .

  • Lv 6
    vor 1 Jahrzehnt

    Ich denke auch 10 Jahre.

    Hatte ein Bekannter von mir.

    Du wirst es merken nach der Anmeldung ob das noch gespeichert ist.

    Bei Verjährung eigentlich nicht.

    Viel Glück.

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