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Anonym
Anonym fragte in Politik & VerwaltungRecht & Ethik · vor 1 Jahrzehnt

Detaillierte Heizkostenabrechnung Pflicht ?

Ich habe vor kurzem meine Heizkostenabrechnung bekommen. Da diese eine Nachzahlung beinhaltet, die ich in keinster Weise nachvollziehen kann, habe ich den Vermieter (eine Wohnungsgesellschaft) schriftlich gebeten, mir eine detaillierte Abrechnung zukommen zu lassen. Ein Bekannter von mir, der denselben Vermieter hat, tat dies auch, allerdings telefonisch. Der Vermieter teilte ihm jedoch mit, dass die Abrechnung ihre Richtigkeit hat, und dass er keinen Anlass sähe, ihm eine detaillierte Abrechnung zuzusenden. Auf meine schriftliche Anfrage hat er nicht geantwortet.

Meine Frage nun : Ist der Vermieter zur Zusendung einer detaillierten Absendung VERPFLICHTET, oder kann er das verweigern ? Gibt es irgendein Gesetz oder eine Vorschrift dazu ?

Merci im Voraus für eure Antworten.

8 Antworten

Bewertung
  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt
    Beste Antwort

    Doch, er muss sie dir zeigen. Allerdings muss er sie dir nicht zuschicken, sondern du kannst zu ihm gehen und dort Einsicht nehmen, dir auch eine Kopie anfertigen.

    So läuft es bei uns auch (wir sind alle Eigentümer, haben aber eine Hausverwaltung)

  • vor 1 Jahrzehnt

    Du hast Anrecht auf eine detaillierte Abrechnung, allerdings ohne Belege. Die Abrechnung wird erstellt z.B. durch Fa. ISTA. Da stehen alle Details drauf von Gesamtheizungskosten, Kaminkehrergeb., Nutzerwechselgeb., Verbräuche, Vorabzahlungen (monatl. Mietnebenkosten) usw..

    Schau mal unter Mieterverein-Hamburg.de.

    sehr ausführlich und umfassend erklärt.

    Quelle(n): Heizkostenverordnung, BGB
  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    In der Regel leisten Mieter eine monatliche Vorauszahlung auf die Nebenkosten. Die Höhe der Nebenkosten muss sich dabei an der voraussichtlichen Gesamthöhe der Kosten orientieren.

    In einem solchen Fall ist der Vermieter gemäß § 556 III BGHB verpflichtet, innerhalb von 12 Monaten nach der Abrechnungsperiode (i.d.R. das Kalenderjahr, außer im Mietvertrag findet sich eine abweichende Regelung) über die entstandenen Nebenkosten endgültig abzurechnen. Gilt daher das Kalenderjahr als Abrechnungsperiode so hat z.B. der Vermieter über die Nebenkosten für das Jahr 2007 im Laufe des Jahres 2008 bis spätestens zum 31.12.2008 abzurechnen und dem Mieter mitzuteilen. Nach Ablauf dieses Zeitraumes kann der Vermieter keine Nachforderungen mehr geltend machen, so dass er auf seinen Kosten sitzen bleiben würde, wenn er nicht nachweisen kann, dass ihm an der Verspätung kein Verschulden trifft.

    Die Abrechnung muss hierbei – um die bestehende Jahresfrist zu wahren – auch in formeller Hinsicht ordnungsgemäß sein. Die Abrechnung muss insbesondere nachfolgende 4 Angaben enthalten:

    Zusammenstellung der Gesamtkosten

    Angabe und Erläuterung des gewählten Verteilerschlüssels

    Berechnung des auf den betreffenden Mieter entfallenden Betriebskostenanteil

    Abzug der geleisteten Vorauszahlungen

    Der Mieter hat einen Anspruch darauf, die verschiedenen Unterlagen der Nebenkostenabrechnung einzusehen und zu überprüfen. Hat er Bedenken gegen die Nebenkostenabrechnung muss er diese dem Vermieter ebenfalls innerhalb eines Jahres nach Zugang der Nebenkostenabrechnung äußern.

    Quelle(n): 123recht
  • vor 1 Jahrzehnt

    Umlagenabrechnungen, müssen nachvollziehbar sein. Das gilt auch für die Heizungsabrechnung. Frist setzen und androhen danach keine Umlagenvorauszahlungen mehr zu leisten. Natürlich per Einschreiben.

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  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    Er ist dazu verpflichtet.Aber um nichts falsch zu machen würde ich einen Mieterschutzbund unter Vorlage der Abrechnung kontaktieren.

  • vor 1 Jahrzehnt

    Hallo

    Die Frage nach der Rechtsgrundlage wurde hier noch nicht beantwortet...

    Bei der hier vor allem Einschlägigen handelt es sich nicht um ein Gesetz, sondern um eine Bundesrechtsverordnung mit dem schönen Namen "Heizkostenverordnung".

    Zu finden ist die Verordnung hier: http://www.gesetze-im-internet.de/heizkostenv/inde...

    Grüße, Eric

    Quelle(n): Eigene Kenntnis als Rechtsanwalt und in der Branche tätiger ;-)
  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    Die Abrechnungsunterlagen kann der Mieter in den Räumen des Vermieters jederzeit einsehen.

    Ein Anspruch auf eine "detailierte" Abrechnung besteht nicht. Es sei denn, der Sitz des Vermieters ist nicht am Ort der Wohnung.

  • vor 1 Jahrzehnt

    Wie hier schon mehrfach erklärt,muß die Abrechnung nachvollziehbar sein.Der Knackpunkt kann dabei der Verteilerschlüssel sein.Manchmal sind die nicht so ohne weiteres nachzuvollziehen - bedeutet aber noch längst nicht,daß sie falsch sind.Für einen Mieter,der dieses Thema möglicherweise das erste Mal vor sich hat,kann das schon zu einer gewissen Hilflosigkeit führen.Der Vermieter ist aber nicht verpflichtet ,dem Mieter da Hilfestellung zu geben, da macht oftmals der Ton die Musik ! Du kannst davon ausgehen,daß institutionelle Vermieter ( Wohnungsbaugesellschaft z.B. ) keine Übervorteilung planen - es gibt da kein persönliches Intresse .Heißt aber auch nicht,daß keine Fehler passieren können.

    Toi,toi,toi

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