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JakobK fragte in Politik & VerwaltungRecht & Ethik · vor 1 Jahrzehnt

Verjährungsfrist für Abholung einer Sache?

Jemand hat was gekauft - es taugt nichts

Man einigt sich der Verkäufer zahlt den Kaufpreis zurück und

darf die Sache Abholen. Da gibt es einen Rückabwicklungsvertrag.

Leider holt der Verkäufer die Sache (Waschmaschine) nicht ab.

Das wäre jetzt ein Jahr her.

Muss der Käufer dem Verkäufer dieses Ding bis zum StNimmerleinstag aufbewahren? Der Verkäufer rührt sich einfach nicht.

Der Käufer hatte per Gerichtsvollzieherzustellungsurkunde (eine Art Einschreiben) die Abholung verlangt. Wurde zugestellt aber keine Reaktion. Sein Geld hat der Käufer zurück was tun verschrotten verchenken weiter verkaufen ... verwenden. Abwarten ?

3 Antworten

Bewertung
  • vor 1 Jahrzehnt
    Beste Antwort

    wenn sich der Abholer nicht bewegt ist nach 6 Monaten die Angelegenheit verjährt. Sowie beim Fundbüro, meldet sich kein Besitzer, wird die Sache zur Versteigerung frei gegeben.

  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    Nur wer schriftlich eine Frist gesetzt hat. Eine Nachfrist dazu! Und beides wurde versäumt, kann man nach Belieben mit der Sache umgehen.!

  • vor 1 Jahrzehnt

    die regelmäßige Verjährungsfrist für Privatleute beträgt 3 Jahre.

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