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Wann muss ich Partner mit angeben?
Ich (und meine Kinder)ziehe/n jetzt mit meinen Partner in eine gemeinsame Wohnung,ich beziehe Hartz 4.Wir haben schon in meiner alten Wohnung zusammen gelebt aber das habe ich nie mit angegeben,warum auch.Muss ich mit Kürzungen der Leistungen rechnen und bezahlt das Amt weiterhin meine Miete?
9 Antworten
- vor 1 JahrzehntBeste Antwort
Ihr bildet eine Bedarfsgemeinschaft und das mußt du angeben !!
Wenn du weiter schweigst und die kommen dahinter wird es hart für euch ,kann bis zur Anzeige Leistungsmißbrauch gehen.
Und wenn er verdient erst recht bis zur einstellung des Geldes,die rechnen zurück !!also Rückzahlung des zu unrecht bezogenen Geldes.
Zu einer Bedarfsgemeinschaft zählen alle in einem Haushalt lebender Personen:
- erwerbsfähige Hilfebedürftige
- im Haushalt lebende Eltern
- alleinerziehende von Minderjährigen
- Partner (Ehegatten, Lebenspartner, Partner in eheähnlicher Gemeinschaft)
- minderjährige Kinder, die im Haushalt des Betroffenen selbst oder des Partners leben. Sie zählen nicht zur Bedarfsgemeinschaft, wenn ihr eigenes Einkommen oder Vermögen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausreicht.
Verstöße gegen die Mitwirkungspflichten (z. B. Leistungsbezug in Folge vorsätzlich falscher oder unvollständiger Angaben §§ 56 ff. SGB II) werden durch Strafanzeigen wegen Leistungsbetruges nach § 263 StGB sowie Bußgelder (§ 63 SGB II) geahndet. Zusätzlich sind die zu Unrecht gezahlten Leistungen nach § § 45, § 50 SGB X zurückzuzahlen- Bei der Vorlage ge- oder verfälschter Unterlagen kommt auch eine Ahndung als Urkundenfälschung nach § 267 StGB in Betracht.
- Anke ZLv 5vor 1 Jahrzehnt
Das kommt auf die finanzielle Lage des Partners an. Er wird auf jedenfall mit angerechnet...
LG Anke Z
- Anonymvor 1 Jahrzehnt
Wenn er arbeitet und gut verdient, gibt's nix mehr.
- Anonymvor 1 Jahrzehnt
Die JobCenter haben einen sehr aktiven Aussendienst und der zählt auch die Höschen im Wäscheeimer. Betrug ist immer ein Boomerang. Besonders der von angeblich "Bedürftigen".
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- Anonymvor 1 Jahrzehnt
Ja, ansonsten machst du dich des Betrugs strafbar, was im Übrigen ohnehin schon geschehen ist.
Auf dem Antrag (siehe Link) wird unter "Persönliche Verhältnisse" nach weiteren in der Bedarfgemeinschaft lebenden Personen gafragt.
Bedenke, dass irgendwann immer die Wahrheit ans Tageslicht kommt.
Quelle(n): ALG 2 Antrag im PDF-Format http://www.flegel-g.de/pdf-alg-antrag/Antrag_Arbei... - vor 1 Jahrzehnt
Du kannst froh sein, dass niemand dahintergekommen ist, dass ihr schon in der anderen Wohnung zusammengewohnt habt. Kann aber sein, dass, falls euch einer verpfeift, und ihr wohnt offiziell zusammen, du das Geld, welches du dann zu Unrecht bekommen hast, als ihr inoffiziell zusammengewohnt habt, zurückzahlen musst. Ich glaube sogar, auf einen Schlag.
- menschlichLv 5vor 1 Jahrzehnt
Was meinst du wohl, würde passieren, wenn dein Fallmanager so denken und handeln würde, wie du?!
Die Frau will weiter Miete haben? - Zahle ich nicht, warum auch?
Klar dürfen die so nicht reagieren, aber du demzufolge auch nicht!
Alle Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sind sofort und unaufgefordert anzugeben.
Im Übrigen musst du doch den Wohnungswechsel angekündigt, bzw. angegeben haben - hast du denn dabei auch nicht mal ansatzweise erwähnt, dass du nun eine eheähnliche Gemeinschaft eingehst?
Dann würde ich das zuerst schleunigst nachholen - würde mal schätzen, dass du dann ohnehin ein paar unangenehme Fragen zu beantworten hast!
Nimm am Besten gleich die Gehaltsabrechnungen deines Partners und ihn selbst mit und klärt den Fall auf!
- fuchsLv 4vor 1 Jahrzehnt
Das ist leider so vorher ist dein Partner für sich gewesen und Jetzt seid ihr zu zweit für die Kinder da.
- AndreaLv 5vor 1 Jahrzehnt
Ich denke im Gegenteil. Du bekommst sogar mehr, da es ja noch eine Person mehr im Haushalt gibt.