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Eidesstattliche Erklärung?

Ich war mal wieder so was von naiv..

Ich habe einer "Freundin"einen Urlaub vor finanziert(bin mit ihr in den Urlaub gefahren).Wir haben einen Vertrag aufgesetzt wo drinnen steht das ich ihr eins zinsloses Darlehn gebe und sie mir ab Januar pro monat 100 euro zurück zahlt.Beide haben unterschrieben.

Nun war sie des öfteren im Urlaub so betrunken das sie mir einige sachen von sich erzählt hat die ich nicht gewusst habe.

Der Gerichtsvollzieher stand schon mehrmals vor ihrer tür und nun muss sie ,ich glaube im Januar oder Februar eine Eidesstattliche Erklärung abgeben.

So nun meine Frage.Was heißt das für mich?muss ich den Vertrag irgendwo beim Amt bei ihr einreichen damit dies noch in ihre schulden mit rein kommt?Denn sie hat den Kontakt zu mir abgebrochen...

Ich denke schon das sie zahlt,denn ich weis zu viel negatives über sie wo sie zu grunde gehen würde:-)das würde ich nur als notfall einsetzen.

14 Antworten

Bewertung
  • vor 1 Jahrzehnt
    Beste Antwort

    Wenn sie wirklich den EV abgibt musst Du Deine Forderung sofort geltend machen - und zwar am besten beim Konkursgericht.

    Es langt aber schon mal beim allgemeinen Amtsgericht.

    Solange sie den EV nicht abgegeben hat verlangst Du sofort bei Fälligkeit, also das erste mal im Januar, die ersten 100€.

    Wenn sie nicht zahlt, egal welche Ausrede sie hat, sofort das Mahnverfahren einleiten: Fordern mit Termin, zwei Wochen warten, 1te Mahnung, mit Termin, sofort nach Termin-Ablauf die zweite Mahnung mit Nachtermin, dann sofort Mahnverfahren beim Amtsgericht beantragen.

    Du hast Anspruch solange sie den EV nicht abgegeben hat, dann wirst Du in die Reihe der Gläubiger eingereiht.

    mfG gw38

  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    Ich denke,das Geld kannst Du abschreiben.Spar Dir den Stress dem Geld noch nachzulaufen,kostet nur noch mehr Geld.Buche den Urlaub und die Frau unter teuren schönen Erfahrungen ab.

  • vor 1 Jahrzehnt

    Wenn sie die EV abgibt, dann bist du einer von vielen Schuldnern.

    Bei Fälligkeit und Nichtzahlen, sofort Mahnbescheid erstellen und die Nummer durchziehen. Das kostet aber extra und das musst du vorfinanzieren.

    Wenn die Frau dann Privatinsolvenz anmeldet, guckst du in die Röhre.

    Also: wenn du berechtigte Aussichten, hast, das Geld zu bekommen, dann Mahnbescheid usw.

    Wenn du meinst, dass da eh nix zu holen ist, spar dir das Geld für den Mahnbescheid und schreibe es als teure Erfahrung ab. Bei einer Privatinsolvenz ist meistens kaum was zu holen.

    GB

  • vor 1 Jahrzehnt

    Die Eidesstattliche Versicherung - früher Offenbarungseid - und die private Insolvenz sind zwei völlig verschiedene Sachen. Durch die Eidesstattliche ist sie drei Jahre vor Pfändung "geschützt". Sie muß offenlegen, was sie hat und eben einen Eid leisten, daß sonst nichts da ist. Außer, du erfährst, daß sie irgendwo doch noch Wertgegenstände oder ein nicht angegebenes Konto besitzt, oder plötzlich Einkünfte, die über dem pfändbaren Betrag liegen, ist eine Zwangsvollstreckung sinnlos. Nach drei Jahren kann der Gläubiger sie erneut zur Abgabe zwingen oder sie macht das freiwillig.

    Wenn dir wichtig ist, das Geld wieder zu erlangen, laß es titulieren. Einfachte Möglichkeit: Mahnbescheid. Der daraus resultierende Vollstreckungsbescheid gilt 30 Jahre.

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  • vor 1 Jahrzehnt

    Nun beim Geld hört da bekanntlich jede Freundschaft auf.

    So wie ich das heraus lese , wirst du sehr schlechte Karten haben, denn es müssen zuerst die Gläubiger bezahlt werden die zuerst da waren. Das heiß diese Leute waren schon bei Gericht.

    Ist Dir vielleicht ein Konto von deiner "Freundin" bekannt?

    Dann würde ich mal mit einem Rechtsanwalt eine Kontopfändung machen. Was glaubst du wie schnell Sie darauf reagieren wird.

  • vor 1 Jahrzehnt

    Moin...

    dann geh mal flugs zum Amtsgericht. Die werden dir genauer erklären, wie du vorzugehen hast. Du musst einen sog. Titel bekommen. Einen Anwalt bräuchtest du glaube ich erst, wenn sie nicht zahlt.

    Mehr weiß ich zu diesem Thema leider nicht.

    Gruß

    Krabs

  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    Wenn du das negatives erzählt, gehst DU sehr schnell zu Grunde, du bewegst dich da sehr schnell im Bereich der Nötigung und das ist strafbar.

    Die Eidesstattliche Versicherung bedeutet, dass der Schuldner versichert, keine pfändbaren Sachen zu besitzen. Mehr nicht. Du musst deshalb auch nichts beim Amt einreichen oder melden.

    Einreichen musst du es erst, wenn sie Privatinsolvenz beantragt. Dann schaut ein Treuhänder nach, wo sie Schulden hat und wie diese am besten befriedigt werden können.

  • vor 1 Jahrzehnt

    eine Eidesstattliche Versicherung gibt man beim Gerichtsvollzieher ab damit man sagt dass man kein Geld mehr hat das gepfändet werden kann und dass die Gläubiger dann wissen dass sie eigentlich kein Geld mehr oder nur ein Teil davon zurückbekommen werden.

    und wenn deine Freundin auch noch Arbeitslos wäre oder ist kann der Gerichtsvollzieher das Gehalt nicht pfänden da es under 1.000 € wäre und es ist heutzutage nicht mehr leicht etwas zu pfänden da das meiste was man zu hause hat wie Fernseher zum Haushalt dazu gehört. steht im §811 ZPO d. h. Zivilprozessordnung

    ich hoffe ich konnte dir helfen

  • hajokl
    Lv 7
    vor 1 Jahrzehnt

    ist Sie eine Freundin oder nur eine Bekannte der Du das Geld geliehen hast?

    Im ersteren würde ich den Januar abwarten wie sie

    sich verhält.

    Im lezteren würde ich den Vertrag anzeigen und meine

    Ansprüche geltend machen.

    Gruß hajokl.

  • Silvia
    Lv 5
    vor 1 Jahrzehnt

    Schlimm ,schlimm,schlimm pas gut auf dich auf.Denn bei Geld hört ja der Spaß auf.Bye

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