Yahoo Clever wird am 4. Mai 2021 (Eastern Time, Zeitzone US-Ostküste) eingestellt. Ab dem 20. April 2021 (Eastern Time) ist die Website von Yahoo Clever nur noch im reinen Lesemodus verfügbar. Andere Yahoo Produkte oder Dienste oder Ihr Yahoo Account sind von diesen Änderungen nicht betroffen. Auf dieser Hilfeseite finden Sie weitere Informationen zur Einstellung von Yahoo Clever und dazu, wie Sie Ihre Daten herunterladen.
Selbstbefreiung im offenen Vollzug?
Hallo,
ich habe gerade beim zappen so eine Doku-Soap gesehen, wo Polizeibeamte einen im offenen Vollzug entflohenen Häftling wieder eingefangen haben.
Nun meinte der "Sprecher" der Sendung als Kommentar sinngemäß: "Eigentlich hätte er nur noch ein Jahr Restvollzug gehabt, nun wird seine Strafe aufgrund der Flucht wohl um einige Zeit verlängert."
Nun frage ich mich: Wurde die Rechtslage geändert oder hat der Sprecher einfach ungeprüft eine schwachsinnige Behauptung aufgestellt?
Seit wann ist es denn bitte strafbar, wenn sich jemand selbst befreit (ohne Beihilfe; ohne Anstiftung; keine Körperverletzung oder sonstige Straftaten bei der Flucht begangen, sondern abends einfach nicht mehr in der JVA aufgetaucht; eigene, freie Entscheidung)?
Mutter Schagalla: Nein, ist es nicht.
Wenn man keine Ahnung hat, einfach mal die F.... halten!
Ich antworte auch nich auf Fragen, von denen ich keine Ahnung habe!
Wer mir was gegenteiliges sagt, bitte den entsprechenden § nennen!
3 Antworten
- Anonymvor 1 JahrzehntBeste Antwort
Das ist nicht richtig, aber auch nicht völlig falsch.
Das Entfliehen aus der Haft ist keine Straftat.
In Deutschland wird aber eine Gefängnisstrafe im Normalfall nach Verbüßung von 2/3 der Strafe zur Bewährung ausgesetzt (§ 57 StGB).
Ist der Gefangene geflohen könnte aber angenommen werden, dass die Sozialprognose des Verurteilten zu schlecht ist, er also die Strafe voll absitzen muß (§57 Abs1 Nr2 StGB).
- Anonymvor 1 Jahrzehnt
Ist Quatsch, da in Deutschland (in anderen Ländern aber sehr wohl) nicht strafbare Handlung, sondern eher ein Recht jedes Häftlings, sich der Haft zu entziehen. Allerdings darf er, wie Du bereits angeführt hast, keine Sachbeschädigung, Körperverletzung, usw. begehen. Dies würde dann durchaus zu einer erheblichen Verlängerung der Strafhaft führen (neuer Prozess).
- Anonymvor 1 Jahrzehnt
Ein Ausbruch aus dem SV ist eine Straftat - sollte man das noch nicht überall erkannt haben? Schwachsinnig ist hier etwas ganz anderes nämlich die "Frage" die sowieso keine ist!