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BGB: welcher Artikel eine Zahlungsfrist zwischen 2 Unternehmen?
Ich bin selbständig (aber NICHT Kleinunternehmerin), und habe vor mehreren Wochen einen Auftrag erledigt und ihn in Rechnung gestellt. Wir haben die Zahlungsfrist in den Zahlungskonditionen nicht angesprochen. In meinen Rechnungen gebe ich immer eine Zahlungsfrist von 25 Tagen nach Lieferdatum an. Die Rechnung (1.900 EURO) wäre anfang der Woche fällig gewesen. Ich habe den Kunden angeschrieben, und er schreibt mir zurück, dass er sich an die im BGB angegebene Zahlungsfrist von 30 Tagen nach Rechnungsdatum hält. Daher meine Frage: gibt es im BGB eine solche Klausel, und gilt sie auch für Geschäftsleute?
Ausserdem: ich kann ja noch 2 Wochen warten, aber ich finde es ist eine Frechheit von meinem Kunden, dass er bei Rechnungseingang- bzw. -Einsicht es nicht einmal für nötig gehalten hat, mich auf seine eigenen Konditionen hinzuweisen. Ausserdem: Da er Kunde ist, hat er sich nicht an meinen Konditionen zu halten?
Genauer gesagt: ich selber verlange eine Zahlung innerhalb von 25 Tagen nach Lieferdatum. Diese war am 14.11. gewesen. Daher habe ich in meiner Rechnung angeben:
"Bitte begleichen Sie oben genannten Betrag bis 02.12.2008".
@ Buko: wo das mit dem BGB herkommt, weiss ich auch nicht. Ich glaube, entweder ist mein Kunde ein idioter selbstsicherer Ignorant, oder viel wahrscheinlicher, er denkt dasselbe von mir und glaubt, ich gebe mich mit seiner Aussage zufrieden.
3 Antworten
- HausverwalterLv 7vor 1 JahrzehntBeste Antwort
Wenn vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, befindet sich dein Kunde am 3.12.2008 in Verzug.
Deine Klausel innerhalb einer 25 Tagefrist würde ich nicht mehr übernehmen, sondern immer ein fixes Datum angeben, da du dann nicht mehr mahnen brauchst.
Normalerweise "erinnert" man höflicherweise nochmal den Kunden an seine Zahlung - Pflicht ist dies jedoch nicht und man könnte sofort die Klage einreichen, ohne Mahnbescheid.
In deinem Fall scheint eine Klage noch nicht nötig, da der Kunde ja zahlungswillig zu sein scheint.
30 Tage Zahlungsziel mag alltäglich sein, ist aber keine Pflicht.
- JurStreamLv 4vor 1 Jahrzehnt
Was in der Rechung steht ist zunächst einmal zweitrangig und kann die Fälligkeit nicht nachträglich verändern. Wichtig ist was im Vertrag vereinbart wurde, zB im Rahmen von AGB. Falls dazu keine Regelungen getroffen sind oder sich die AGB der Vertragsparteien widersprechen, gelten die gesetzlichen Vorgaben. Diese sehen in diesem Fall nach § 271 Abs. 1 BGB die sofortige Fälligkeit vor. Indem allerdings in der Rechung ein Zeitraum von 25 Tagen angegeben ist, verlängert sich die Frist dahingehend.
Durch Mahnung kann der Kunde in Verzug gesetzt werden und hat dann auch Zinsen zu tragen. Die 30 Tage Frist aus § 286 Abs. 3 sagt nichts über die Fälligkeit nur über den Verzug aus.
Die Regelungen des BGB gelten soweit sie nicht verdrängt werden auch unter Kaufleuten.
- vor 1 Jahrzehnt
...also, ich weià jetzt nicht, was du mit Kleinunternehmerin meinst, aber ich vermute, dass du einen Minderkaufmann nach § 1 (2) HGB meinst.
Wenn das so ist, dann weià ich auch nicht, wo das BGB herkommt, denn unter Kaufleuten gilt das HGB.
Woher dein Freund allerdings die 30 Tage nimmt, wird wohl sein Geheimnis bleiben, solange du ihn nicht fragst.
Ich hoffe, du hast die erste Mahnung schon rausgeschickt. 25 Tage sind immerhin schon eine ganze Menge.
An was für Konditionen ihr euch haltet, müsst ihr schon gemeinsam absprechen. Würde ich in Zukunft in den Auftrag mit reinformulieren.