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Strassenverkehrsordnung?

Mal ne Frage an die Verkehrsexperten. Folgende Begebenheit:

Eine T-Kreuzung (oder auch Einmündung); so wie bei Ortsumgehungen üblich. Ca. 200m vor der Einfahrt gibt es eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 80km/h. Diese wird dann ca. 200m nach der Einfahrt wieder aufgehoben. Allerdings stand neulich ein Blitzer ca. 100m nach der Einfahrt.

Nun die eigentliche Frage:

Wird die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht mit der Einfahrt aufgehoben? Also darf man nicht ,sagen wir mal, 1m nach der Einfahrt schon wieder 100km/h fahren??

Ich meine ich habe das damals noch gelernt, dass eine Einmündung ein Streckengebot aufhebt (Woher soll der Einmündende denn schließlich wissen, dass dort 80 ist??)

5 Antworten

Bewertung
  • vor 1 Jahrzehnt
    Beste Antwort

    Einen Meter nach der Einmündung hast du 100km/h drauf.

    Das schafft höchstens ein Formel 1 Bolide!

    Wenn die 80 km/h angezeigt werden sind eben bis dort wo das Schild die Geschwindigkeitsbegrenzung aufhebt 80 km/h und keinen Strich mehr zu fahren.s

  • vor 1 Jahrzehnt

    Das Gerücht, dass Geschwindigkeitsbegrenzungen hinter Kreuzungen und Einmündungen automatisch aufgehoben sind, wird sich niemals ausräumen lassen- es bleibt jedoch ein Gerücht.

    Geschwindigkeitsbegrenzungen (und Überholverbote) gelten, bis sie wieder aufgehoben werden- auch über Kreuzungen und Einmündungen hinweg.

    In der VwV-StVO ist zwar geregelt, dass an Einmündungen, an denen mit überörtlichem Verkehr zu rechnen ist, ein Geschwindigkeitszeichen wiederholt werden sollte.

    Fehlt dieses Wiederholungszeichen, gilt die Begrenzung dennoch.

    Ortsunkundige Fahrzeugführer, die erst hinter einem Geschwindigkeitsbegrenzugsschild auf die Straße auffahren und ein solches so nicht passiert haben, können sich im Falle einer Kontrolle darauf berufen, über die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht informiert worden zu sein.

    Ihnen ist ein Geschwindigkeitsverstoß dann nicht vorwerfbar.

    Anders ist die Rechtslage, wenn ein entsprechendes Zeichen zusammen mit einem Gefahrenzeichen angebracht ist. Dann gilt die Geschwindigkeitsbegrenzung, bis sich aus der "Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, dass die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht".

    Zusammengefasst: Eine GEschwindigkeitsbegrenzung gilt grundsätzlich, bis sie wieder aufgehoben wird, auch über Einmündungen hinweg.

    Ortsunkundigen Fahrzeugführern, denen die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht angezeigt wurde, kann in einem solchen Fall aber kein Verstoß vorgeworfen werden.

    Anschaulich erklärt ist es nochmal hier:

    http://fahrtipps.de/frage/streckenverbot-aufhebung...

    Bei weiteren Fragen:

    www.verkehrsportal.de

    mfG

    Kwazulu

  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    Nein, denn die Einfahrt ist ja der Grund für die Geschwindigkeitsbegrenzung. Das bedeutet die 80 km/h - Begrenzung gilt bis zum nächsten Aufhebungskennzeichen.

  • vor 1 Jahrzehnt

    Straße schreibt man mit ß, genau wie Scheiße oder Klugscheißer.

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  • vor 1 Jahrzehnt

    Ganz einfach, weil dort zu 99% immer 80 ist, bei dem 1% ist es dann 60 km/h :)

    lg. Dr. Know

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