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Gerichtsurteil,frage zum §?

Was bedeutet -Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§708 Nr.11,711ZPO

hoffe es kann mir jemand erklären,denn google,ja schön,aber ich versteh nicht juristisches.

danke

Update:

wow,danke,super erklärt.danke;-)

4 Antworten

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  • vor 1 Jahrzehnt
    Beste Antwort

    Schön kopiert, John D

    Zu Deutsch: Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vom Gläubiger vollstreckbar, da entweder die Hauptforderung 1.200 € nicht übersteigt, oder nur die festgesetzten Kosten, die 1.500 € nicht übersteigen, vollstreckt (gepfändet) werden. § 708 ZPO beinhaltet die Vollstreckung ohne Sicherheitsleistung. Dir Nr. 11 sagt, welche der Bedingungen zutreffen.

    Das heißt, der Betrag ist niedrig genug, daß der Gläubiger ihn zurückzahlen kann, wenn das endgültige Urteil doch anders ausfällt, also Rechtsmittel (Einspruch, Widerspurch, Berufung) dagegen erfolgreich sind.

    § 708 ZPO besagt, daß du die Vollstreckung abwenden kannst, bis eine Endgültige Entscheidung gefällt ist, indem du den geschuldeten Betrag als Sicherheit bei Gericht hinterlegst. Den Hinterlegungsschein bekommt dann der Gläubiger als Pfand.

  • vor 1 Jahrzehnt

    Ein Urteil ist ein Titel, aus dem der Gläubiger vollstrecken kann. Allerdings ist eine Zwangsvollstreckung erst möglich, wenn das Urteil rechtskräfig ist. Rechtskräftig ist ein Urteil dann, wenn keine Rechtsmittel mehr eingelegt werden können. Die Frist zur Einlegung von Rechtsmitteln (z.B. Berufung) beträgt in der Regel einen Monat.

    Das gericht kann aber nun aussprechen, dass ein Urteil vorläufig vollstreckbar ist, also dass daraus bereits vor Rechtskraft des Urteils vollstreckt werden darf. Normalerweise muss derjenige, der aus diesem Urteil vollstrecken will, vorher eine Sicherheit leisten. Es kann ja sein, dass in der nächsten Instanz das Urteil gekippt wird. Dann müsste das vollstreckte Geld herausgegeben werden. Um den Schuldner davor zu schützen, dass das Geld weg ist, muss der Gläubiger diese Sicherheit leisten.

    In dem von Dir geschilderten Fall liegen bestimmte Voraussetzungen vor, wonach der Gläubiger ohne Sicherheitsleistung vollstrecken darf (so § 708 Nr. 11 ZPO). Allerdings regelt der § 711 ZPO, dass Du die Vollstreckung ohne Sicherheitsleistung durch den Gläubiger abwenden kannst, wenn Du selber eine entsprechende Sicherheit hinterlegst. Denn dann darf der Gläubiger nicht mehr ohne Sicherheit vollstrecken.

    Sobald das Urteil rechtskräftig ist, kann der Gläubiger immer ohne Sicherheitsleistung vollstrecken.

  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    Das bedeutet, dass die in den §§ 708, Ziffer 11 ("andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht") und 711 (Abwendungsbefugnis) aufgeführten Sachverhalte und Merkmale auf den Fall zutreffen.

  • vor 1 Jahrzehnt

    Auf Deutsch: So wie die das machen wollen, können sie es auch machen....

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