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Nebenkostenabrechnung nach 18 Monaten?
Hallo,
Ich habe vor ein paar Tagen meine Nebenkostenabrechnung mit saftigen Nachzahlungsforderungen für den Abrechnungszeitraum April 2006 - März 2007 erhalten. Ist diese Abrechnung nicht schon verjährt? Das wäre für mich als Studentin mit wenig Kohle, die noch dazu den Verdacht hat, dass ihre Vermieter die Nebenkosten absichtlich viel zu niedrich angesetzt haben, um für die Wohnung Mieter zu finden (sehr schön, aber halt abgelegen) definitiv eine Erleichterung.
Hm, jetzt bin ich etwas verwirrt. Der Abrechnungszeitraum ist bei uns im Haus immer April - März des nächsten Jahres. Und jeder, sowohl eine Bekannte, die selbst vermietet als auch eine Mitstudentin, die letztens der gleichen Fall hatte, sagt mir, dass der Vermieter ein Jahr nach Ende des Abrechnungszeitraum Zeit hat.
8 Antworten
- elliLv 6vor 1 JahrzehntBeste Antwort
Es ist wohl möglich, daß man einen anderen Abrechnungszeitraum vereinbart.
" Ich glaube, es muss nicht unbedingt das Kalenderjahr sein. Es kommt auf die Vereinbarung an, also geht z.B. auch März-Februar.
Abrechnungszeitraum ist der Zeitraum von längstens 12 Monaten;"
http://www.jurawiki.de/NebenkostenAbrechnung
" Laut Gesetz müssen Vermieter die Nebenkosten, auch Betriebskosten genannt, binnen eines Jahres nach Ablauf des Abrechnungszeitraums mitteilen. "
http://www.focus.de/immobilien/mieten/bundesgerich...
Das wäre dann der 31. März 2008.
ALSO ZU SPÄT.
"Schickt der Vermieter die Abrechnung nicht spätestens zwölf Monate nach Ende der Abrechnungsperiode, muss der Mieter die Nachforderung gar nicht bezahlen."
http://www.hr-online.de/website/rubriken/ratgeber/...
Ich würde mich umgehend an den örtlichen Mieterverein wenden:
http://www.mieterbund.de/suche_plz_v.html
@wuschel
Du mußt nicht gleich und nicht bar bezahlen.
Du hast mindestens 14 Tage Zeit, die Abrechnung zu prüfen und kannst ggf. Widerspruch einlegen.
- SprendlingerLv 7vor 1 Jahrzehnt
Der Abrechnungszeitraum ist ungewöhnlich, da die meisten Kosten von 1.1.-31-12. berechnet werden, aber zulässig. Die Abrechnung hätte Dir dann bis März 2008 vorliegen müssen und ist somit nicht zulässig. Teile dies Deinem Vermieter mit und er muß sich dann äußern, ob eine der Ausnahmen vorlag.
Die Nebenkosten zu niedrig ansetzen sind möglich und von Gericht schon überprüft. Hälst Du Deine Vermieter für so unklug, den Mietern Geld zu finanzieren ohne dafür Zinsen zu bekommen? Könnte es nicht sein, dass die Kosten im Abrechnungszeitraum explodiert sind, insbesondere bei der Heizung? Ich glaube in Gegenden in denen Studenten wohnen ist der Wohnungsmarkt so knapp, dass man nicht noch Geld verschenken muß.
- Anonymvor 1 Jahrzehnt
Geh zum Mieterverein. Abgesehen vom Termin des Erhalts bei dir- jede zweite Nebenkostenabrechnung ist falsch!
- JoggiLv 5vor 1 Jahrzehnt
Ich denke das dürfte deine Frage beantworten:
Fristen bei Nebenkostenabrechnungen
Nebenkostenabrechnung für Wohnraum – auf welche Fristen Mieter und Vermieter unbedingt achten müssen!
Der Vermieter ist zur Betriebskostenabrechnung verpflichtet, denn der Mieter hat hierauf einen rechtlichen Anspruch nach § 556 Abs.3 S.1 BGB. Doch bei der Erstellung der Betriebskostenabrechnung muss der Vermieter auf verschiedene Fristen achten, was häufig aber übersehen wird. Hierdurch entstehen schnell Fehler, die bis zur Unwirksamkeit der ganzen Betriebskostenabrechnungen führen können. Als Mieter sollte man deshalb diese Fristen kennen und jede Nebenkostenabrechnung darauf überprüfen. Als Vermieter muss man tunlichst auf die Einhaltung dieser Fristen achten.
1. Abrechnungszeitraum
Der Abrechnungszeitraum, also der Zeitraum, für welchen der Vermieter die Betriebskosten zusammenstellt und abrechnet, darf maximal ein Jahr lang sein; dies folgt ebenfalls aus § 556 Abs.3 S.1 BGB. Der Abrechnungszeitraum muss nicht notwendigerweise mit dem Kalenderjahr (01.01.-31.12.) übereinstimmen; zieht der Mieter zum Beispiel zum 1. April ein, kann als Abrechnungszeitraum auch die Zeit vom 1. April bis zum 30. März des Folgejahres gewählt werden. Das Wahlrecht hierzu hat nach herrschender Meinung der Vermieter, wenn die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes z.B. im Mietvertrag bestimmt haben. Ist der Abrechnungszeitraum aber einmal festgelegt, kann er nicht mehr einseitig abgeändert werden.
In dem obigen Beispiel wäre aber auch ein Abrechnungszeitraum von weniger als einem Jahr möglich; dies gilt ebenso für die Folgejahre, denn nur der maximale Abrechnungszeitraum von 12 Monaten muss eingehalten werden, das unterschreiten ist zulässig. Rechnet der Vermieter jedoch über einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten ab, so ist die Betriebskostenabrechnung nicht ordnungsgemäß erstellt. Umstritten ist aber, ob der eventuell der gesamte nachgeforderte Betrag wird nicht fällig ist oder nur der die 12 Monate übersteigende. Sofern die Ausschlussfrist des § 556 Abs.3 S.3 BGB noch nicht abgelaufen ist, sollte der Vermieter schleunigst eine neue Abrechnung erstellen, um diesen Fehler zu beseitigen.
2. Abrechnungsfrist
Gemäß § 556 Abs.3 S.2 BGB muss die Abrechnung dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitgeteilt werden. Die Nebenkostenabrechnung muss deshalb dem Mieter bis spätestens zum letzten Tag der Frist zugehen. Problematisch ist für den Vermieter vor allem der Beweis des Zugangs; gegebenenfalls könnte er sich den Empfang der Abrechnung vom Mieter quittieren lassen.
Endet der Abrechnungszeitraum beispielsweise am 31.12.2006 muss der Mieter die Abrechnung bis spätestens 31.12.2007 erhalten haben. Es ist also damit zurechnen, dass viele Mieter noch in den letzten Tagen des Jahres Post von Ihren Vermietern oder den beauftragten Hausverwaltungen bekommen werden.
Überschreitet der Vermieter jedoch diese 12-Monatsfrist, kann er in der Regel gemäß § 556 Abs.3 S.3 BGB vom Mieter keine Nachzahlung mehr verlangen. Verweigert der Mieter nämlich die Nachzahlung müsste der Vermieter im Rahmen eines Prozess beweisen, dass er für die Fristversäumnis nichts kann, was häufig nicht gelingen wird. Das Verschulden der Hausverwaltung wird dem Vermieter in der Regel zugerechnet, ebenso die verspätete Jahresabschlussrechnung des WEG-Verwalters. Etwas anders kann für die erst verspätet erhaltene Abrechnung eines Versorgungsunternehmens gelten. Siehe hierzu aktuell auch die Entscheidung des LG Hannover (Az: 13 S 21/07 = WuM 2007, 629).
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- wuschelLv 6vor 1 Jahrzehnt
Bekomme meine am Samstag, und ich soll natürlich am Samstag gleich bar bezahlen, Meine Vermieterin bekam sie im März, finde es auch nicht so toll, sie so lange zurück halten und dann einen Brief schreiben, der gestern an kam und dann auch noch BAR. Was soll ich sagen, kümmern tut sie sich um nichts, zahlen muss man eben immer alles.
- Anonymvor 1 Jahrzehnt
Die für 2006 ist auf jeden Fall verjährt, die für 2007 nicht.
Ich hoffe, sie ist aufgeteilt, andernfalls muß der Vermieter eine neue für 2007 erstellen.
Die Verjährungsfrist beträgt 12 Monate nach dem Abrechnungszeitraum.
- Anonymvor 1 Jahrzehnt
Ich weiß zwar nicht was Du für eine Wohnung hast. In einem kleineren Haus oder in einem Wohnblock. Sprich doch mal mit Deinem Vermieter, ob nicht eine Zwischenrechnung möglich ist. Ich führe in meinem Haus täglich Buch (allerdings nur 1 Mietwohnung) und mein Mieter kann seinen Verbrauch, wenns sein müßte, täglich kontrollieren.
- vor 1 Jahrzehnt
Soweit ich weiß, dürfen die Nebenkosten bis zu zwei Jahre nachträglich eingefordert werden.
Womit du allerdings recht haben könntest, ist dass die Nebenkosten zu niedrig angegeben wurden. Das darf nicht sein und ich glaube, du kannst vom Vermieter verlagen dir darzulegen, worauf die zuerst angegebenen Nebenkosten basierten. Hier hilft dir am besten ein Rechtsanwalt oder der Mieterverein (falls du Mitglied bist- ist für Studenten sehr günstig) weiter.