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Leony
Lv 5
Leony fragte in Politik & VerwaltungRecht & Ethik · vor 1 Jahrzehnt

Unterliegen die geerbten Grundstücke einer Zugewinnaus-?

gleich (bei Scheidung), s. D.: "

Ein erst mit dem Inkrafttreten des Vermögensgesetzes entstandener Restitutionsanspruch kann nicht beim Anfangsvermögen berücksichtigt werden, sodass eine Erhöhung des Zugewinns durch Restitution mehrerer Grundstücke in den neuen Bundesländern nicht in Frage kommt. (dtr)BGB § 1374 Abs. 2, VermG § 2.

Gilt das Gesetz auch für geerbte Grundstücke? Ich kann es nicht finden. Danke im voraus an allen!

3 Antworten

Bewertung
  • vor 1 Jahrzehnt
    Beste Antwort

    Woher das Vermögen stammt, ist unerheblich. Deshalb gehört zum Endvermögen z.B. auch eine Erbschaft oder ein Lottogewinn. Auch ein Aktienpaket, das bereits bei Eheschließung vorhanden war, gehört zum Endvermögen, und zwar mit dem dann aktuellen Kurswert. Zum Endvermögen gehört also auch:

    - Vermögen, das bereits bereits bei Eheschließung vorhanden war

    - Vermögen, dass während der Ehe geerbt wurde

    - Vermögen, dass der Ehegatte während der Ehe geschenkt erhalten hat

    - Vermögen, dass mit ererbtem oder geschenktem Geld erworben wurde.

    Zum Endvermögen gehört auch gemeinsames Vermögen der Eheleute, allerdings natürlich nur der "eigene" Anteil. Haben die Parteien also ein gemeinsamens Haus mit einem Wert von 300.000,- Euro, so fließt dieses Haus jeweils mit einem Betrag von 150.000,- Euro in das Endvermögen beider Eheleute.

    Vom Endvermögen sind die zum Stichtag vorhandenen Schuilden abzuziehen. Zu diesen Schulden können auch Unterhaltsschulden gehören, allerdings nicht solche Unterhaltsschulden, die erst nach dem Stichtag entstanden sind.

    Zum Anfangsvermögen gehört zunächst einmal alles Vermögen, das bei Eheschließung vorhanden war. Schulden sind abzuziehen, allerdings darf das Anfangsvermögen dadurch nicht negativ werden (§ 1374 Abs. 1 BGB). Das Anfangsvermögen beträgt also immer mindestens 0,- Euro. Beispiel: Der Ehemann hatte bei Eheschließung ein Grundstück im Wert von 200.000,- Euro, sonst besaß er nichts. Ausserdem hatte er zu diesem Zeitpunkt aber Schulden i.H.v. 300.000,- Euro. Sein Anfangsvermögen ist nicht etwa minus 100.000,- Euro, sondern sein Anfangsvermögen ist 0,-Euro.

  • vor 1 Jahrzehnt

    Liebe Leony,

    ich kann der Steffi nur recht geben.

    Dieses mag gut sein oder nicht, es kommt immer aus dem Blickwinkel an.

    Für dich alles Liebes und Gutes..

  • vor 1 Jahrzehnt

    Das während der Ehe durch Erbschaft oder Schenkung, insbesondere das mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder das als Ausstattung Erworbene gilt nicht als Zugewinn, sondern es wird dem Anfangsvermögen zugerechnet, sodass insoweit nur Wertsteigerungen ab Erwerb als Zugewinn in Betracht kommen.

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