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Dennis fragte in Politik & VerwaltungRecht & Ethik · vor 1 Jahrzehnt

Zwei Familien - ein Haus - Familienrecht? BGB? Auszahlung?

Und zwar folgender Sachverhalt :

Zwei Parteien (Familie A + B) bauen zusammen etwas aus … sagen wir … in einem alten Stallgebäude sollen 2 Hälften entstehen, deshalb kaufen sie zu gleichen Teilen das Material und bauen eine Art Trennwand und einiges anderes Kleinzeug, was sie noch benötigen.

Familie B entscheidet sich nun nach einiger Zeit (ca. halbes Jahr oder so) auszuziehen! Sie fordert Familie A dazu auf, sie auszuzahlen, sie möchten ihren kompletten Anteil erstattet haben!

 Wenn vorab nichts weiter abgemacht wurde, muss Familie A dann zahlen?

 Muss Familie A den kompletten Anteil zahlen?

 Vorausgesetzt, vorher wurde abgemacht, dass sie sich einig werden, sollte einer ausziehen, müssen sie dann auch den kompletten Teil zahlen, oder gibt es eine Regelung, dass Familie B nur ein gewisser Teil des Geldes zusteht, da ja nun die Materialen schon abgenutzt sind?

Danke fürs helfen!!!

8 Antworten

Bewertung
  • dwgaf
    Lv 6
    vor 1 Jahrzehnt
    Beste Antwort

    Familie B hat das Recht - falls nicht vertraglich mit Familie A ausdrücklich anders vereinbart - jederzeit auszuziehen. Allerdings müssen sie ihre vertraglichen Verpflichtungen weiterhin erfüllen, wenn beide Parteien gesamtschuldnerisch gegenüber Kreditgebern haften.

    D.h., sie müssen etwaige laufende Kredite weiter bedienen!

    Sie können nicht von Familie A verlangen, ihnen ihren Anteil abzukaufen, außer ein notarieller Vertrag sieht das ausdrücklich vor.

    Sie können Familie A ihren Gebäudeanteil zum Kauf anbieten, aber sie können sie nicht zum Kauf zwingen.

    Sie können ihren Anteil allerdings auf dem freien Markt anbieten und mit allen Rechten und Pflichten an Dritte veräußern.

    Der Wert kann nur durch ein Wertgutachten eines Staatlich vereidigten, unabhängigen Sachverständigen objektiv ermittelt werden. Nur ein Fachmann kann entscheiden, ob das Bauwerk nun mehr oder weniger wert ist als vor dem Ausbau.

    Anders jedoch sieht die Sachlage aus, wenn ihnen das Grundstück nicht zu gleichen Teilen gehört oder gar nur einer Familie gehört.

    Wenn das Grundstück Familie A gehört, darf Familie B ohne deren Zustimmung z.B. keinen Verkauf tätigen.

    Gehören Grund und Boden Familie B kann sie Familie A z.B. ebenfalls zum Auszug zwingen und das Gebäude veräußern.

    Viel Spekulation, weil leider ungenaue Angaben über Besitzverhältnisse und notariell bekundete Aufteilung oder interne Verträge. Hier kann wohl nur ein Notar oder Fachanwalt für Vertragsrecht gezielt weiterhelfen.

  • vor 1 Jahrzehnt

    Mit "Familienrecht" hat das nichts zu tun, auch wenn Familien betroffen sind.

    Ohne besondere Eintragung im Grundbuchamt können die beiden Eigentümer(gruppen) nur gemeinsam über das Objekt verfügen.

    Vernünftigerweise sollte man sich also zu einigen versuchen, wobei die ausziehende Familie eigentlich unter dem gröseren Druck steht. Alternativ wäre eine grundbuchliche Trennung entweder in Miteigentum oder noch besser in separate Grundstücke mit einer definierten Grenze. Dann kann die ausziehende Familie ihren Anteil selbst verkaufen.

    Das noch nicht genutzte Material dürfte im Verhältnis relativ wertlos sein, vermute ich mal - da wird man sich doch hoffentlich einig. Vernünftig wäre, zumindest beim Beschluss der Familie zum Auszug eine Art Inventar zu erstellen über das vorhandene Werkzeug und das noch nicht genutzte Material - wenn man dann davon ausgeht, dass alles je zur Hälfte beiden gehört, kann man die nachfolgende Nutzung der verbleibenden Familie abrechnen, was korrekt ist.

  • die können ausziehen wie sie wollen, oder auch verkaufen, können aber nicht auf Auszahlung bestehen

  • vor 1 Jahrzehnt

    Viel zu kompliziert.

    Da mußt du einen Notar fragen.

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  • vor 1 Jahrzehnt

    Das kann nur ein Anwalt vernünftig beantworten. Verlasse Dich nicht auf die Aussagen hier, die haben nämlich keine Rechtsicherheit.

  • vor 1 Jahrzehnt

    Das alte Stallgebäude wurde ja bestimmt auch gekauft und der Betrag von beiden Parteien zusammen gelegt.

    Auch auf dem Grundbuchamt müssen ja beide eingetragen sein.

    Demnach muss das alles geschätzt werden und das geht dann auch durch 2 und die eine Partei muss dann die andere ausbezahlen und wäre dann alleiniger Besitzer.

    Aber ich würde mich da mal bei einem Anwalt kundig machen.

  • vor 1 Jahrzehnt

    Das kommt auf die Vereinbarung an:

    Wenn nichts über die Ablösung vereinbart war kann sich die ausziehende Familie ihren Anteil an die Backe schmieren.

    mfG gw38

  • vor 1 Jahrzehnt

    Wem gehört das Haus? Wurde es vom anderen Teil mit in den Vertrag aufgenommen, oder war der zweite nur als Mieter ohne Mietvertrag. Unter Umständen muß Familie B den alten Zustand wieder herstellen und das kann teuer werden.

    Da hier keine verbindliche Rechtsauskunft erteilt werden kann und viele Ungereimtheiten da sind, sollte sich ein Jurist der Sache annehmen.

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