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Helga M fragte in Schule & BildungFinanzielle Hilfen · vor 1 Jahrzehnt

Kindergeldfrage? Wer kennt sich aus?

Wer kann mir Auskunft geben. Wir haben eine Praktikantin aus Deutschland, fertig mit dem Abi, danach fuer ein Jahr zu uns (Suedamerika) gekommen. Sie absolviert hier ein Praktikum. Unter welchen Bedingungen kann sie das Kindergeld weiter beziehen? Wenn sie das Praktikum in Deutschland machen wuerde wäre das wohl eindeutig, sie wuerde es erhalten. Bitte antwortet, wenn Ihr Euch auskennt. Danke und Gruss Helga M

2 Antworten

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  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt
    Beste Antwort

    Das Kindergeld kann -normal- beantragt werden wenn sie bei euch keine Unterstützungsleistungen vom Staat erhält.

    Die Eltern oder sie selbst müssen noch in Deutschland ihren Hauptwohnsitz haben.

    Hier ein Hinweis zu der Problematik dass sie auf dem Antrag auch unterschreiben muss.

    www.dz-portal.de/003_menue_links/007_kindergeld/005_faq/index.html

    Ihre Eltern sollen bei der zuständigen Familienkasse www.familienkasse-info.de anrufen.

    Ich vermute mal sie benötigt die Formulare KG1 KG5 und KG11a.

    Aber ein Anruf klärt da sofort vieles, die sind sehr Hilfsbereit.

    Falls eine Familienkasse in der Stadt existiert am besten direkt dort vorbeigehen.

    @Ronn: Solche Leute wie dich hab ich gerne.

    Du kopierst hier einen Text von Wikipedia oder anderer Quelle rein. Der keinerlei Hilfe bei dem Problem des Fragestellers bietet.

    Wenn der Text eine Antwort auf seine Frage wäre, fände ich das ja gut, aber so ?

  • vor 1 Jahrzehnt

    Das Kindergeld beträgt in Deutschland gemäß § 66 Abs. 1 EStG für das erste, zweite und dritte Kind jeweils 154 Euro monatlich und für das vierte und jedes weitere Kind 179 Euro monatlich (Stand: 20. Dezember 2007). Deutsches Kindergeld ist heute zu bedeutenden Teilen keine Sozialleistung, sondern ein Ausgleich für die Besteuerung des Existenzminimums von Kindern und dementsprechend im Einkommensteuergesetz geregelt. Nur der über den Ausgleich für die Besteuerung des Existenzminimums hinausgehende Teil ist für die Eltern eine Familienförderung. Dieser Teil ist umso größer, je niedriger das zu versteuernde Einkommen ist. Soweit das Kindergeld eine Sozialleistung darstellt, soll es der Familienförderung dienen.

    Rechtsgrundlage für das Kindergeld ist für unbeschränkt Steuerpflichtige das Einkommensteuergesetz (§§ 31 f. und 62 ff. EStG), für beschränkt Steuerpflichtige [mit weiteren Voraussetzungen] das Bundeskindergeldgesetz (BKGG).

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