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Ich habe 3 Jahre in meiner Wohnung gewohnt. Soll bei Auszug Fenster, Türen und Heizung streichen. Stimmt das?
11 Antworten
- vor 1 Jahrzehnt
Unter die Schönheitsreparaturen fällt alles, was sich durch normales Wohnen abnutzt. Dazu zählen:
– Streichen oder Tapezieren der Wände
– Streichen oder Lackieren von Heizkörpern, Innentüren und der Fensterrahmen von innen
– Streichen oder Lackieren von Einbauschränken
– Ausbessern von Dübellöchern in Fliesen oder an den Wänden
Keine Schönheitsreparaturen sind:
– Streichen der Fenster und Türen von außen
– Abschleifen und Versiegeln von Parkettböden
– Reinigen von Teppichböden, wenn nicht extra vereinbart
��� Neuverlegen von Bodenbelägen
– Arbeiten am Mauerwerk
Diese Arbeiten sind Sache des Vermieters – egal, was im Vertrag steht.
Eine Klausel, die den Eindruck erweckt, der Mieter müsse stets beim Auszug – unabhängig vom Zustand der Wohnung oder dem Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparatur – renovieren, ist unzulässig (Az. VIII ZR 316/06).
- You Know WhoLv 6vor 1 Jahrzehnt
Nach 3 Jahren würde ich allenfalls die Wände streichen, alles andere ist völlig überzogen. Und selbst wenn es im Mietvertrag steht - gerade solche Klauseln sind in jüngster Vergangenheit von den Gerichten reihenweise für nichtig erklärt worden. Nimm Deinen Mietvertrag und erkundige Dich beim Mieterbund, die kennen sich da aus.
Quelle(n): http://www.mieterbund.de/ - vor 1 Jahrzehnt
Automatisch muss kein Mieter bei Auszug die Wohnung renovieren. Nach dem Gesetz sind Schönheitsreparaturen Sache des Vermieters. Nur wenn im Mietvertrag eine wirksame Schönheitsreparaturklausel vereinbart ist, muss der Mieter renovieren.
Unter Schönheitsreparaturen oder Renovierung versteht man alles, was sich beim normalen Wohnen im Laufe der Zeit abgenutzt hat und in der Regel mit Farbe, Tapete und etwas Gips erneuert werden kann. Dazu gehört: Tapezieren von Wänden und Decken, Anstreichen oder Kalken von Wänden und Decken, Streichen der Heizkörper, einschließlich der Heizungsrohre, Streichen der Türen innerhalb der Wohnung, Streichen der Fenster von innen und Streichen der Wohnungstür von innen.
Unwirksam sind Schönheitsreparaturklauseln, die den Mieter verpflichten, unabhängig von der Wohndauer zu renovieren, immer nach seinem Auszug zu renovieren, oder die zusätzlich das Auswechseln von Teppichböden, die der Vermieter verlegt hat, oder das Abschleifen und Versiegeln von Parkettfußböden verlangen.
Grundsätzlich soll der Mieter nicht mehr Schönheitsreparaturen durchführen oder bezahlen, als er selbst abgewohnt hat. Der Bundesgerichtshof hat bestimmte Renovierungsfristen "abgesegnet". Mietvertragsklauseln, die bestimmen, dass der Mieter Küche, Bäder und Duschen alle drei Jahre, Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre und andere Nebenräume alle sieben Jahre renovieren muss, sind nur wirksam, wenn sie nicht als starre und feste Fristen formuliert sind.
Die Frist beginnt mit dem Einzug bzw. der letzten Mieterrenovierung zu laufen. Zieht der Mieter vor Ablauf dieser Fristen aus, muss er gar nicht renovieren.
Zulässig können auch Mietvertragsklauseln sein, die für derartige Fälle so genannte Abgeltungsklauseln festschreiben. Hier kann bestimmt werden, dass der Mieter bei Auszug anteilige Renovierungskosten tragen muss, obwohl die im Fristenplan vorgesehenen Zeiten noch nicht abgelaufen sind. Voraussetzung ist, zum Beispiel, dass die eigentliche Renovierungsklausel im Vertrag wirksam ist. Auch hier dürfen keine starren Fristen vorgegeben werden.
Weitere Informationen in der Broschüre des Deutschen Mieterbundes "Geld sparen beim Umzug"
Quelle(n): www.dmb.de - Wie finden Sie die Antworten? Melden Sie sich an, um über die Antwort abzustimmen.
- Anonymvor 1 Jahrzehnt
Zwar sind was das Renovieren betrifft in den letzten Jahren einige Entscheidungen getroffen worden, die eindeutig zu gunsten der Mieter ausfallen. Dadurch sind aber nicht alle Regelungen der Mietverträge zu diesem Thema gekippt.
Hast du keine Formulierungen im Mietvertrag stehen, die starre Fristen vorgeben, wann zu renovieren ist, wäre die Forderung, dass die Wohnung renoviert zu übergeben ist, weiterhin gültig. Ob du Heizung Fenster und Türen streichen musst, hängt z.B. davon ab, ob du sie in einer "extremen Farbgebung" gestaltet hast. Statt vorher Weiß nun Schwarz, Lila und dergleichen. Das gleiche gilt für Wände: unter neutraler Farbgebung wird im allgemeinen Beige oder Weiß verstanden.
- SprendlingerLv 7vor 1 Jahrzehnt
Grundsätzlich gehört das zum Renovieren. Wenn es nach Deinem Vertrag korrekt ist, muß Du es machen. Die 3 Jahresfrist zählt jedoch nur für Küche und Bad. Für die anderen Zimmer braucht nur der Anteil dafür übernommen zu werden, denn hier gilt die 7 Jahresfrist.
- vor 1 Jahrzehnt
Das Mietrecht aendert sich in den letzten paar Jahrn laufend. Soweit ich informiert bin, ist es nicht rechtens, das Fenster, Tueren und Heizkoerper nach so kurzer Zeit gestrichen werden sollen. Der Mieterbund hat aber genaue Info. Schnelle Info kann ueber Immobilienscout24\Mieten herausgefunden werden. Nach der letzten Information die ich habe, ist sogar falls es im Mietvertrag festgelegt ist, dass Raeume in zu kurzen Abstaenden gestrichen werden sollen, der gesamte Mietvertrag diesbezueglich ungueltig. Die Kosten sind vom Vermieter zu tragen.
- Peter KLv 7vor 1 Jahrzehnt
Renovierung ist grundsätzlich immer Sache des Vermieters, wird allerdings gerne durch vertragliche Vereinbarungen etwa im Mietvertrag auf den Mieter abgewälzt.
Siehe erstens im MVT nach, ob du derartigeVerpflichtungen eingegangen bist.
Prüfe zweitens obFenster, Türen und Heizung sich gegenüber dem Zustand des Einzuges durch dein Bewohnen so "verändert" haben, daß ein neuer Anstrich notwendig ist. Nur Streichen, weil es irgendwo vereinbart ist also ohne Notwendigkeit macht keinen Sinn und muß auch nicht vorgenommen werden.
- kalistoLv 5vor 1 Jahrzehnt
Sowas steht normalerweise im Mietvertrag, welcher meistens individuell gestaltet ist. Nochmal genau durchlesen.
- vor 1 Jahrzehnt
Als sehr besinnlich friedliebender Mensch würde ich die Wohnung in einwandfreiem Zustand zurückgeben, alleine schon deswegen, dass mir niemand nachsagen kann, ich wäre schlampig und nütze nur Andere aus.
Außerdem, jedwege Arbeit macht doch Spaß, wenn man das positive Ergebnis sieht und sich daran erfreuen kann und darf!
Oft benötigt es dazu weder Verträge, noch Vorschriften, noch Gesetze, oder sonstige Hemmschwellen, ... sei einfach ein Mensch und tu Deinem Nächsten Gutes, dann wird auch Dir immer wieder Gutes widerfahren! So einfach ist das!
Vergesst den Stress und den Aufwand mit den Mietverträgen, ... hier und da und dort nachfragen, ... schade um die wertvolle Zeit ... inzwischen kann man bereits alles Andere unkompliziert erledigt haben!
Alles Liebe und Gute!
Heinz
Quelle(n): eigene Lebenserfahrung