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Ruhestörung?

Hallo,

erstmal Ole´ und nun zu meiner frage

bei uns im haus wird zur zeit eine wohnung im eg renoviert. jetzt komme ich gerade bi mir die tür ein und die jungs bohren mit dem bohrhammer und meisseln fleißig (der boden vibiriert sogar). so es ist jetzt 19.08 und ich komm mir vor wie auf einer großbaustelle.......

ist das legal?? ab wann zählt es zu ruhe-störung?? wie lange muss ich mir das anhören (hatte die letzten beiden wochen urlaub und da wurde ich jedenmorgen durch fröhlich bohren geweckt und zwar um 8.00 - aber dafür war meist um 4 schluss) - ihr köönt euch vorstellen, wir sind echt GENERVT

8 Antworten

Bewertung
  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt
    Beste Antwort

    Allgemein gelten folgende Ruhezeiten: 22 bis 7/8 Uhr, 12/13 bis 15 Uhr.

    Wenn sich die Leute daran halten, ist das in Ordnung - für dich natürlich unangenehm.

  • vor 1 Jahrzehnt

    Umbauarbeiten sind von 7:00 bis 20:00 erlaubt. Bei einem Umzug muss man lautere Geräusche als normal auch bis 22:00 in kauf nehmen. Ist ja wohl kein Dauerzustand. Ruhiger ist es auf 'nem Friedhof ca. 1,5m unter Erdgleiche!

  • Anne
    Lv 4
    vor 1 Jahrzehnt

    Bei Arbeiten durch Handwerksfirmen ist durch den Mieter von 7 bis 20 Uhr der Lärm hinzunehmen. Es kann keiner Firma zugenmutet werden den Arbeitstag nicht durchgängig zu nutzen. Auch kann dabei irgendein Eintrag im Mietvertrag nichts ändern!!

    Wenn Privatpersonen diese Arbeiten erledigen, kann auch Einhaltung der Ruhezeit um die Mittagszeit zwar bestanden werden. Doch ist es nicht besser, wenn der Lärm schneller vorbei sein kann, wenn sie über mittag arbeiten?

  • vor 1 Jahrzehnt

    Du hast leider schlechte Karten. Ab 20 Uhr sollte nichts extrem Lautes mehr gemacht werden, aber Ruhestörung gibt es erst ab 22 Uhr. Um 7 Uhr können die Handwerker wieder anfangen und brauchen auch keine Mittagszeit einzuhalten. Obwohl die offizielle Mittagsruhe gibt es in den meisten Gemeinden nicht mehr, können aber im Mietvertrag stehen.

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  • vor 1 Jahrzehnt

    die arbeiter arbeiten bis 16 uhr. logisch! können ja nicht den ganzen tag arbeiten. aber wenn es welche sind die da einziehen wollen, dann bis 22 uhr. man will die wohnung ja auch fertig kriegen. einfach locker bleiben. es nerft, kenne das, aber es ist ja nicht immer.

  • vor 1 Jahrzehnt

    Ab 22 Uhr muss absolute Ruhe herrschen.

    An Sonn- und Feiertagen darf überhaupt nicht gebohrt werden.

  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    Handwerkerlärm / Renovierungslärm

    Durch Handwerker oder Renovierungsarbeiten verursachter Lärm ist vom Mieter in Grenzen hinzunehmen. Im allgemeinen sind vom Lärmverursacher die Ruhezeiten zu beachten, in diesen Zeiten sollte der Lärm also vermieden werden. Bei einer Ausnahmesituation wie z.B. bei einem Umzug oder Renovierung kann Lärm auch während der Mittagsruhe (13-15 Uhr) zulässig sein. Lärmimmissionen von benachbarten Baustellen sind gleichfalls hinzunehmen. Gerade beim lediglich temporären Charakter von Renovierungsarbeiten ist eine erhöhte Lärmentwicklung für einen solchen begrenzten Zeitraum zu dulden. Der Verursacher ist jedoch gleichfalls an das Gebot der Rücksichtnahme gebunden und muß somit Sorge tragen, daß die Arbeiten möglichst zügig abgeschlossen werden, um die Dauer der Belästigung zu minimieren.

    Die allgemeinen Ruhezeiten sind einzuhalten. Der Lärm muß somit abends beendet sein und die Arbeiten sind i.d.R. während der Mittagsruhe zu unterbrechen; an Sonn- und Feiertagen müssen die Arbeiten ebenfalls unterlassen werden, sofern es sich nicht um einen Notfall handelt (z.B. Wasserrohrbruch).

    Wird der Mieter jedoch durch den Lärm erheblich beeinträchtigt, so ist eine Mietminderung möglich, da der Vermieter grundsätzlich dafür verantwortlich ist, daß die Wohnung störungsfrei genutzt werden kann. Das Ausmaß der zulässigen Minderung hängt vom Umfang der Belästigung ab und kann durchaus bis zu 60% betragen. Erforderlich für eine Minderung ist jedoch immer, daß die zulässigen Grenzwerte überschritten werden. Das subjektive Empfinden z.B. eines besonders lärmempfindlichen Mieters ist hierbei unerheblich.

    Besteht eine Belästigung oder wird diese vermutet, so muß der Mieter sich rechtzeitig beim Vermieter beschweren und Abhilfe verlangen. Wird die Belästigung über einen längeren Zeitraum hingenommen, so kann eine Minderung des Mietzinses nicht mehr erfolgen. Dies dürfte aber lediglich längerfristige Renovierungsprojekte betreffen. Zur Beweissicherung ist es ratsam, ein Lärmprotokoll zu führen.

  • vor 1 Jahrzehnt

    Ja, das nervt. Bei mir war das auch so, in der Nachbarwohnung und draußen am Haus.

    Aber Renovierungsarbeiten muss man dulden.

    Ab 8Uhr und bis 22Uhr.

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