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heiratet + getrennt lebend - wann ändert sich die steuerklasse?
sofort, nach 1 woche, nach 1 monat, nach 1 jahr...?
müsste ich 1 mal im monat bei ihr übernachten, oder wo ist da die grenze?
2 Antworten
- vor 1 JahrzehntBeste Antwort
Heirat oder Aufhebung der Ehe (Scheidung, Tod) sowie 1 Jahr nach Trennung:
"Im Jahr der Trennung werden die Lohnsteuerklassen durch die Trennung selber nicht berührt. Sie können allerdings im Einvernehmen mit dem Ehegatten einen Steuerklassenwechsel beantragen (III/V in IV/IV oder V/III bzw.IV/IV in III/V). Weiterhin besteht die Möglichkeit eine ungünstigere Steuerklasse als die bisher eingetragene eintragen zu lassen.
Im folgenden Jahr werden Sie und Ihr getrennt lebender Ehegatte grundsätzlich wie Ledige behandelt und bekommen die Lohnsteuerklasse I (bzw. II, wenn ein Kind zu berücksichtigen ist, das in Ihrer Wohnung im Inland gemeldet ist).
Das gilt unabhängig davon, wer wo polizeilich gemeldet ist. Wesentlich ist, dass Sie als Getrenntlebende ab dem Folgejahr der Trennung nicht mehr gemeinsam veranlagt werden dürfen."
Dauernd getrennt lebend:
" * Ein dauerndes Getrenntleben von Ehegatten ist anzunehmen, wenn die zum Wesen der Ehe gehörende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nach dem Gesamtbild der Verhältnisse auf die Dauer nicht mehr besteht. Unter Lebensgemeinschaft ist die räumliche, persönliche und geistige Gemeinschaft der Ehegatten, unter Wirtschaftsgemeinschaft die gemeinsame Erledigung der die Ehegatten gemeinsam berührenden wirtschaftlichen Fragen ihres Zusammenlebens zu verstehen.
* Ehegatten leben insbesondere dann dauernd getrennt, wenn das räumliche Zusammenleben und die Wirtschaftsgemeinschaft nicht mehr bestehen und mindestens einer der Ehegatten entschlossen ist, die Trennung dauernd aufrechtzuerhalten.
* Die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft ist jedoch im allgemeinen nicht aufgehoben, wenn sich die Ehegatten nur vorübergehend räumlich trennen, z.B. aus beruflichen Gründen.
* Das Getrenntleben muss nicht gemeinsam erklärt werden, der Ehepartner wird zur Änderung aufgefordert oder dessen zuständige Gemeinde informiert, um die Änderung zu veranlassen
* Wenn ein Ehegatte die dauernde Trennung am 1. Januar herbeigeführt hat, so zieht das für das laufende Kalenderjahr noch keine Steuerklassenänderung nach sich. Es kommt nur ein Steuerklassenwechsel nach § 39 (5) Einkommensteuergesetz in Betracht. Fand die Trennung vor dem 1. Januar statt, so ist eine entsprechende Änderung der Steuerklasse auf Antrag vorzunehmen"
Quelle(n): http://de.wikipedia.org/wiki/Steuerklasse http://www.berlin.de/buergeramt/dienstleistungen/i...