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wann hat ein Ausländer (Venezolaner, seit 5 Jahren in Deutschland) Anspruch auf dauerhaften Aufenthaltstitel ?
Er war 2 Jahre verheiratet, dann geschieden, arbeitet hier als Glaskünstler.
7 Antworten
- Anonymvor 1 JahrzehntBeste Antwort
Anspruch dürften nur die haben, die auch dauerhaft einen festen Arbeitsplatz nachweisen können, sonst hängen sie ja auch nur dem Staat auf die Tasche , ohne irgend etwas ein zu zahlen.
- Alter EgoLv 7vor 1 Jahrzehnt
wenn er:
1. einen integrationskurs gemacht hat
2. die sequenz mit dem deutschtest absolviert und am deutschtest teilgenommen hat
3. er nicht in deutschland vorbestraft ist
4. sein visum gültig ist/seine aufenthaltsgenehmigung noch nicht erloschen ist.
Quelle(n): punkt 4 ist besonders wichtig! - Anonymvor 1 Jahrzehnt
Ein unbefristeter Aufenthaltstitel heißt in Deutschland Niederlassungserlaubnis. Die Voraussetzungen sind im Aufenthaltsgesetz geregelt:
Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
1. er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2. sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3. er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4. Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
5. ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6. er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
7. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
9. er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Das Wörtchen "ist" mach deutlich, dass hier ein Anspruch besteht, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind (im Gegensatz zu "kann").
Quelle(n): § 9 AufenthG - Barbara BLv 5vor 1 Jahrzehnt
Hier findest Du alle Deine Fragen beantwortet:
http://www.soziales.bremen.de/detail.php?gsid=brem...
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- Anonymvor 1 Jahrzehnt
Frag die Ausländerbehörde, die sollten dir Auskunft geben können. Da du nicht sagst ob du hier zwei jahre verheiratet warst und eventuell nur deswegen hierher durftest und nach zwei Jahren geschieden wurdest. Alles Dinge die wir nicht so beurteilen können.
Gruß
Franky
- Anonymvor 1 Jahrzehnt
garnicht.
- vor 1 Jahrzehnt
Da gibt’s irgend so nen Antrag ich glaube der heißt asül antrag bin mir aber nicht sicher aber beim Ausländermeldeamt gibt’s sicher einpar infos.
Ich hoffe du bekommst noch bessere Antworten.