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horsch
Lv 6
horsch fragte in Politik & VerwaltungRecht & Ethik · vor 1 Jahrzehnt

Zuzug des Hartz-4-Empfängers verweigern?

Kann eine Gemeinde einem Hartz-4-Empfänger den Zuzug verweigern, wenn die jetzige ARGE zustimmt?

Urteile oder so wären hilfreich.

7 Antworten

Bewertung
  • Gerd P
    Lv 7
    vor 1 Jahrzehnt
    Beste Antwort

    Den Zuzug nicht, aber die Übernahme der dadurch resultierenden Kosten.

  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    Da brauchst es kein Urteil, da Recht ein Gesetzbuch aus:

    Art11 GG: Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet

    Da steht alle Deutschen und nicht alle Erwerbsfähigen, die ARGEN dürfen es gar nicht verbieten.

  • vor 1 Jahrzehnt

    Jens hat Recht, und Tintenfisch hat auch Recht. Das Prinzip der Freizügigkeit gilt im gesamten Bundesgebiet; aber als ALG-II-Empfänger kann die neu zuständige Kommune versuchen, Dir die Leistung zu verweigern. Dass das verfassungswidrig ist, ist allen bekannt. Deswegen wird das auch nicht so heiß gegessen wie es gekocht wird. Die übliche Auslegung ist die:

    - Die neue Unterkunft darf auf keinen Fall teurer sein als die alte, auch wenn die ortsüblichen Mieten höher sind.

    - Man muss der alten ArGe gegenüber den Umzug begründen.

    - Umzugskosten und Neueinrichtungskosten, für die man sonst Zuschuss erhielte, werden nicht bezahlt.

    - Du hast nicht automatisch einen Anspruch auf öffentlich geförderten Wohnraum.

    Aber wenn eine Gemeinde einem Hartz-IV-Empfänger den Zuzug verweigern würde, dann wäre das schlicht verfassungswidrig. Sie erschweren einem den Zuzug im Rahmen der verwaltungsrechtlichen Möglichkeiten; aber verweigern können sie ihn nicht.

  • vor 1 Jahrzehnt

    Das wär ja noch schöner wenn man in Deutschland nicht mehr wohnen dürfte wo man möchte. Ich glaube kaum dass eine Gemeinde derart selektieren darf.

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  • Tifi
    Lv 7
    vor 1 Jahrzehnt

    Sgb II, § 22, Abs 2

    (2) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind; der für den Ort der neuen Unterkunft örtlich zuständige kommunale Träger ist zu beteiligen.

    Das ist aber auch das einzigste Gesetz, was so ähnlich ist.

  • vor 1 Jahrzehnt

    den zuzug an sich kann dir wohl keine gemeinde so ohne weiteres verweigern,aber stell dich darauf ein,dass du eine sehr detaillierte und vor allem schlüssige begründung angeben mußt,die deinen umzug rechtfertigt.es sei denn du bezahlst den umzug und alle kosten wie kaution etc. selber,dann kannst du es machen wie du möchtest.

    denn warum sollte die gemeinschaft dafür aufkommen,wenn du nur so aus lust und laune oder weil der partner dann besser erreichbar ist,umziehen magst.

    wenn ein umzug für eine arbeitsaufnahme notwendig ist,sieht die sache anders aus.

    und dass die gemeinde,in die du ziehen willst,nicht begeistert davon ist,den kostenfaktor einer anderen gemeinde zu übernehmen,leuchtet ja auch ein...

    @alwin

    danke,du hast meine gedanken sehr ausführlich und verständlich erklärt.das gleiche wollte ich mit meiner antwort sagen

  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    Ich sag nur eins !! Iiiiiiiiiiiiiiiiich habe keeeeeeeeeeeeiiiiiiiiiineeeeeeen Bock mehr auf die staatliche Bevormundung !! Machen wir es wie die Franzosen es gemacht haben. Revulutioooooooooooooon !! LOL LOL

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