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Anwaltskosten?

Wie hoch ist das Honorar eines Anwalts im Durchschnitt? Wovon ist das abhängig? Oder gibt es feste Sätze? Wie wird abgerechnet?

10 Antworten

Bewertung
  • vor 1 Jahrzehnt
    Beste Antwort

    >Also es ist nicht richtig, dass auf jeden Fall eine Terminsgebühr entsteht, denn schließlich kommt es ja drauf an, ob ein Termin stattgefunden hat!!

    Nach dem RVG auch nicht mehr. Da kommt es darauf an ob mit der Gegenseite Verhandlungen geführt worden sind.

    Dass aussergerichtliche Honorar ist mittlerweile frei verhandelbar. Wie man den vielen Beiträgen in Rechtsforen jedoch entnehmen kann, sollte man dieses mit dem Anwalt schriftlich fixieren, denn man ist für das frei verhandelte Honorar beweispflichtig und hinterher weiss so mancher Anwalt gerne von nichts mehr, wenn es besonders niedrig vereinbart war (bei mittlerweile über 140000 Anwälten, die alle Hunger haben).

    Insoweit kommt auch hinzu, dass man sich einen Anwalt suchen sollte, der von der Sache auch etwas versteht. Siehe dazu auch: http://www.lg-bielefeld.info/ (Dort sind auch Beispielhaft einige Anwalts-Gebühren für einen Mahnbescheid aufgeführt.)

    Derzeit kann man sich auch noch von beliebigen Personen rechtlich beraten oder bei Gericht (soweit kein Anwaltszwang vorgeschrieben ist) vertreten lassen.

    Am 01.07.2008 tritt das neue Rechtdienstleistungsgesetz in Kraft, dass das nationalistische Rechtsberatungsgesetz von Heinrich Himmler von 1935 ablöst. Es ändert sich allerdings so gut wie nichts und man ist immer noch auf das Anwaltsmonopol angewiesen:

    http://zentrumsforen.net/beschwerdezentrum/justizi...

    Das gerichtliche Verfahren wird grundsätzlich wie schon fleissig ausgeführt wurde nach dem RVG abgerechnet und das aussergerichtliche ebenso wenn nichts anderes vereinbart worden ist.

    Patentanwälte rechnen zB. allerdings nach anderen Kriterien ab.

  • vor 1 Jahrzehnt

    in deutschland gibt es feste saetze. die sind abhaengig vom streitwert.

    http://www.expertenrecht.de/forderung.htm

  • vor 1 Jahrzehnt

    Wie bereits erwähnt gibt es Gesetze zur Gebührenberechnung.

    Es kommt darauf an, was alles in einer Sache vom Anwalt gemacht worden ist (vorgerichtliches und gerichtliches Verfahren, ein selbständiges Beweisverfahren o. ä.)

    Eine Verfahrensgebühr und eine Terminsgebühr entstehen in jedem Fall . Hinzu kommen noch Auslagen in Höhe von 20,00 € (für Briefwechsel und Telefonate u. ä.; dies ist eine gesetzliche festgelegte Pauschale), sowie Mehrwertsteuer in Höhe von 19 % des Gesamtbetrages.

    Wenn es vor dem gerichtlichen Verfahren auch noch ein außergerichtliches Verfahren gegeben hat, wäre noch eine Geschäftsgebühr entstanden, welche aber nur zur Hälfte der gesetzlichen Gebühr in Ansatz gebracht wird.

    Gibt es auch noch ein so genanntes selbständiges Beweisverfahren, so wird das ebenfalls nochmals mit einer Verfahrensgebühr, Terminsgebühr, Auslagen usw. berechnet.

    Je nach dem, wo die Verhandlung stattfindet und wie weit der Anwalt fahren musste (wenn überhaupt), werden noch Fahrtkosten berechnet in HÖhe von 0,30 e pro Kilometer und ein so genanntes Abwesenheitsgeld, das sich nach der Zeit bemisst, wie lange der Anwalt von der Kanzlei weg war.

    Kosten für Kopien, die für den Fall gemacht werden, werden ebenfalls berechnet (mit 15 - 50 Cent pro Kopie).

    Eine Gebührenvereinbarung je Stunde geht auch in Deutschland. Eine solche Vereinbarung steht im Prinzip über den gesetzlichen Bestimmungen. Wenn man eine solche Stundensatzvereinbarung unterzeichnet , sollte man sich vom Anwalt eine genaue Auflistung der gearbeiteten Stunden geben lassen. Je nach dem wie viel er an dem Fall gearbeitet hat, kann da ja schon eine ziemliche Summe zusammenkommen. Welche Gebühr nach welchem Faktor berechnet wird, richtet sich danach, ob eine Betragsgebühr oder streitwertabhängige Gebühr in Ansatz zu bringen ist. Welche wann zu berechnen ist, ist gesetzlich klar geregelt, würde jetzt aber zu weit führen.

    Die BRAGO ist im Übrigen nur noch in Ansatz zu bringen bei Verfahren, die vor dem 01.07.04 begonnen haben.

    LG

  • vor 1 Jahrzehnt

    BRAGO gibt es nicht mehr sondern die Rechtsanwaltsgebührenordnung - RVG

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  • vor 1 Jahrzehnt

    Also es ist nicht richtig, dass auf jeden Fall eine Terminsgebühr entsteht, denn schließlich kommt es ja drauf an, ob ein Termin stattgefunden hat!! Was in Zivilverfahren durch ein schriftliches Verfahren abgewendet werden kann. Es ist also auch erstmal zu schauen, ob es sich um ein strafrechtliches oder zivilrechtliches Verfahren handelt. Auch in Strafsachen entsteht nicht unbedingt eine Terminsgebühr! Zu den Auslagen ist noch zu erwähnen, dass falls eine Vergütungsvereinbarung geschlossen wurde, wie D. schon erwähnt hat, die gesetzlichen Gebühren dann wegfallen und vereinbarte Auslagen entstehen.

    Also im großen und ganzen ist das so pauschal gar nicht so einfach zu beantworten, da ja vorher geklärt werden muss, um welche Art Verfahren es sich handelt, für die der Anwalt tätig wird und was mit ihm vereinbart wird.

  • vor 1 Jahrzehnt

    Alle Verfahren, die vor dem 01. Juli 2004 vor Gericht kamen, bzw. vom Anwalt übernommen wurden, werden nach der BRAGO abgerechnet. Seit dem 01.07.2004 werden alle Honorare der Rechtsanwälte aus dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) berechnet.

    Es gibt verschiedenes wovon Honorare abhängig sind:

    Zum einen hängt es davon ab, ob es sich um ein streitiges (gerichtliches) oder außergerichtliches Verfahren handelt (z. B. Anwaltliches Schreiben oder Vergleich)

    Zum anderen hängt es von der Sache ab: Zivilgerichtliches wird natürlich vom Streitwert berechnet. Beim Strafgericht hängt es davon ab, bei welchem Gericht es anhängig ist.

    Meist ist es bei Strafsachen aber so, dass ein Pauschalbetrag (Vergütungsvereinbarung) zwischen Anwalt und Mandant ausgemacht wird (in Deutschland darf dieser aber nicht erfolgsabhängig sein bzw. nur bedingt).

    Wenn man kein Geld hat, dann kann man einen Pflichtverteidiger vom Gericht bestellen lassen (man darf einen Anwalt vorschlagen; das Gericht muss diesen aber nicht nehmen). Das Problem ist, dass dieser das niedrigste aller möglichen Honorare bekommt, was viele abschreckt! Andererseits bekommen sie dann sicher ihr Geld, was man von vielen Mandanten nicht erwarten kann!

    Zum Schluss kann der Rechtsanwalt noch entscheiden, ob er einen Pauschalbetrag für alle Nebenkosten macht, oder diese genau auflistet (z. B. Portokosten, Kosten für Ausleihen von Gerichtsakten usw). Da die Auflistung aber sehr umständlich ist, wird diese selten gemacht!

  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    Ich habe in Berlin für eine Beratung 200,00 Euro bezahlt!

  • vor 1 Jahrzehnt

    Bei uns gibt es festgelegte Sätze, und die richten sich nach dem Streitwert, sind also unterschiedlich hoch.

  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    Rechtsanwaltsgebühren sind in der BRAGO http://www.rechtsanwaltmoebius.de/gesetz/anwalt_ta...

    festgelegt und richten sich nach dem Gegenstandswert.

    Allerdings können Rechtsanwalt und Klient bei außergerichtlicher Beratung im gegenseitigen Einvernehmen entscheiden, von der BRAGO abzuweichen und stattdessen z.B. Stundensätze zu vereinbaren. Diese können je nach Qualifikation und Spezialgebiet zwischen 100,- und 1.000,- € betragen.

  • vor 1 Jahrzehnt

    Das steht in der BRAGO (Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung). Inzwischen dürfen aber auch freie Honorare vereinbart werden. Grundsätzlich orientiert sich das am Streitwert.

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