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kann ein inkasso büro meinen alg2 bescheid anfordern?

hallo habe heute von int inkasso post bekommen über 400€ nun habe ich mit den leuten dort telefoniert weil ich monatlich nicht mehr wie 20€ zahlen kann die wollen aber das ich mindestens 50€ monatlich zahle, als ich ihnen sagte das ich zur zeit arbeitslos bin und nicht mehr zahlen kann wollen die jetzt meinen alg2 bescheid zugeschickt bekommen. haben die da ein recht drauf den anzufordern ich denke nicht oder? kann mir da jemand helfen

4 Antworten

Bewertung
  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt
    Beste Antwort

    Jeder der Forderungen an dich hat, ist dazu berechtigt von dir einen Einkommensnachweis zu verlangen.

    Wenn du als Alg 2 Empfänger die GEZ um Erlassung Der Gebühren bittest, verlangen die auch einen Einkommensnachweis. Egal was du kaufen willst auf Raten, muß ein Einkommensnachweis vorgelegt werden.

    Solltest du dies verweigern, geht die Sache halt vor Gericht und spätestens dann mußt du es. Dies sind aber zusätzliche, und sehr hohe Kosten.

    " Willst du dies "?

  • vor 1 Jahrzehnt

    Ja, dürfen die, um ein Einkommensübersicht zu haben...

    Wenn der vorliegt, sind die froh, wenn du überhaupt zahlst,. als ALG II Empfänger haste -wie bereits geschrieben - eine pfändungsdfreie Summe, die bei ALG II nicht erreicht wird.

    Du könntest also eine Stundung beantragen.. verschiebt aber nur das Problem der Zahlung

  • vor 1 Jahrzehnt

    Ja leider dürfen die das.

    Hatte selbst etliche Gläubiger (Inkassobüros) um Überblick über deine Finanzielle situation zu bekommen, sind sie zur einsicht deines Bescheids berechtigt!

    Wenn du noch absehbare zeit Arbeitslos sein solltest, dann wende dich an eine schuldnerberatung, denn ich weiß, dass 20Euro im Monat weniger, doch sehr hart sind!

  • Tifi
    Lv 7
    vor 1 Jahrzehnt

    Sicherlich haben deine Gläubiger ein Anrecht, Informationen über deine Zahlungsfähigkeit zu erhalten, aber:

    Schuldrechtliches Existenzminimum.

    Das pfändungsfreie Existenzminimum liegt ab dem 01. Juli 2005 gemäß § 850c ZPO bei einer Alleinstehenden Person bei 989,99 € netto.

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