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Kind von deutschen Eltern in den USA geboren,und nun?

eine freundin hat nun ihr kind in den usa bekommen.beide elternteile sind deutsche.das kind nun amerikaner.

wie läuft das jetzt?können die eltern nun automatisch dort bleiben,oder was ist wenn sie nach deutschland zurück wollen,bekommt das baby dann wieder die deutsche?

totales durcheinander;-)

Update:

Der Mann ist beim Bund,sind um die 6monate drüben.-urlaub wäre ja etwas unpassend am ende einer ss,grins

7 Antworten

Bewertung
  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt
    Beste Antwort

    Was fuer ein Zufall. Ich werde dieses WE Vater und ich wohne auch in den USA(bin von der Bundeswehr versetzt worden). Wir werden naechstes Jahr wieder zurueck kommen. Das Kind wird die deutsche und die amerikanische Staatsbuergerschaft bekommen. Die Mutter kann mit dem Kind in Amerika bleiben, wenn sie es moechte. Der Vater muss zurueck - egal ob verheiratet oder nicht. Wie auch immer, wir werden zu dritt wieder nach Deutschland kommen. Unser Kind wird 2 Reisepaesse haben- den amerikanischen und den deutschen. So kann unser Kind spaeter in den USA studieren, arbeiten usw. ohne Probleme. Uebrigens deine Freundin muesste sich mal mit der Deutschen Botschaft in Verbindung setzen um einen deutschen Reisepass fuer das Kind zu beantragen.

    Hier ein link mit nuetzlichen Informationen:

    http://www.germany.info/relaunch/info/missions/emb...

    Quelle(n): Deutsche Botschaft Washington
  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    Nur weil es in einer bestimmten Region geboren wurde, heist es noch lange nich das es nicht die Landesbürgerschaft eines Deutschen übernimmt...

    Die Eltern waren im Urlaub oder???

    Und sie werden wieder nach Hause kommen oder??

    Natürlich nehmen sie das Kind mit melden es an und es ist Deutsch, hat aber einen Kinderpass mit Aufschrift:

    Geboren: Ort in USA xD

    mfg Bene

  • vor 1 Jahrzehnt

    Bin kein Jurist, habe aber kürzlich zum Thema ein wenig recherchiert. Das Staatsangehörigkeitsrecht

    http://www.gesetze-im-internet.de/rustag/BJNR00583...

    ist selbst für einen Amateuer zur Abwechslung gut verständlich.

    In Deutschland gilt Blutreicht, d.h. Deutscher wird, wer deutsche Eltern hat. Dies gilt bei Geburt im Ausland aber nur mit Einschränkung.

    In den USA gilt Bodenrecht. US-Bürger wird, wer auf US-Boden geboren wird.

    Relevant ist m.E. (wie gesagt, bin Nicht-Jurist) der StAG §4 Hier mal der gesamte Paragraph:

    (1) 1Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. 2Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muß abgegeben oder das Feststellungsverfahren muß eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.

    (2) Ein Kind, das im Inland aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines Deutschen.

    (3) 1Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil

    1.seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und

    2.ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.

    2Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird durch den für die Beurkundung der Geburt des Kindes zuständigen Standesbeamten eingetragen. 3Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren zur Eintragung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit nach Satz 1 zu erlassen.

    (4) 1Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos. 2Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn der deutsche Elternteil die Geburt innerhalb eines Jahres der zuständigen Auslandsvertretung anzeigt. 3Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erfüllen.

    Es dürfte sicherlich für das Kind von Vorteil sein, wenn sich die Eltern entschließen, alle Schritte zum Erwerb beider Staatsbürgerschaften einzuleiten, sodass das Kind zu gegebener Zeit ein Wahlrecht hat. Die Deutschen haben ihr Problem mit Doppelstaatsbürgerschaft, die USA nicht.

    Im Zweifelsfall hilft ein Anruf bei der Deutschen Botschaft.

  • vor 1 Jahrzehnt

    das kind ist us-bürger.

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  • vor 1 Jahrzehnt

    Herzlichen Glückwunsch, natürlich ist das Kind Deutsch aber wenn das Kind dann, wenn es Erwachsen ist, Übersiedeln will ist die Tatsache das es in den USA geboren ist ein Vorteil und außerdem kann es sogar Präsident werden. ;-)

    Gruß Anita

  • Bonif
    Lv 6
    vor 1 Jahrzehnt

    Geboren in den USA kann es auch Präsident der USA werden. Ist das vielleicht nichts?

    Es kann dann in Deutschland die Deutsche Staatsbürgerschaft bekommen, ist aber dann kein Ami mehr.

  • vor 1 Jahrzehnt

    Die Eltern haben nicht die amerikanische Staatsbürgerschaft.

    Wenn die Eltern deutsch sind sollte es kein Problem sein auch für das Kind die deutsche Staatsbürgerschaft zu bekommen, allerdings wird in der Regel keine doppelte Staatsbürgerschaft akzeptiert, es müsste also die amerikanische Staatsbürgerschaft abgelegt werden.

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