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Darf ein Kindergarten in seinem Betreuungsvertrag einen Abbuchungszwang seiner Beiträge verhängen?

Es ist uns jetzt schon ein paarmal passiert, daß dieser Kindergarten sich an unserem Konto nach Lust und Laune bedient. Mal früher, mal später, mal nur die Grundgebühr, mal den gesamten Betrag obwohl diesen das Jugendamt übernimmt. Wurde so übersehen... Da keiner mit dieser Abbuchung gerechnet hat, war das Konto nicht gedeckt. Jetzt sollen wir für deren Bankstornogebühren aufkommen. Daraufhin habe ich den Abbuchungsauftrag widerufen und die moantl. Überweisung angeboten. Dies akzeptiert der Kindergarten nicht. In diesem Fall würde uns der Betreuungsvertrag gekündigt. Dürfen die das? Gibt es hierzu irgendwelche Gerichtsurteile oder Paragraphen???

4 Antworten

Bewertung
  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt
    Beste Antwort

    in unseren Kindergarten ist es so man muß schon bei der Anmeldung eine Konto Einzugsermächtigung mit ausfüllen ohne dem geht gar nichts. aber es ist auch erst seid zwei Jahren so. die Kindergarten machen das weil zu viele Eltern nicht rechtzeitig oder gar nicht den Platz bezahlt haben´, ob es dazu einen gerichtlichen Beschluss gibt weis ich jedoch nicht.

  • vor 1 Jahrzehnt

    Wenn das in den Geschäftsbedingungen steht, die Du mit Anmeldung akzeptierst ist das für die Zukunft bindend.

  • vor 1 Jahrzehnt

    Grundsätzlich kann der Kindergarten das in seinen Betreuungsvertrag aufnehmen.

    Aber vielleicht lassen sie mit sich reden, wenn du einen Dauerauftrag einrichtest, dann bekommen sie ja auch schließlich regelmäßig ihr Geld.

  • vor 1 Jahrzehnt

    Was ist denn das für ein Kindergarten, die mit Zwang arbeiten.

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