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Wann wurde der Friedensvertrag zwischen Deutschland und den Aliierten geschlossen?
Wann wurde der Friedensvertrag zwischen Deutschland und den Aliierten nach dem 2.Weltkrieg geschlossen?
9 Antworten
- HeinzLv 4vor 1 JahrzehntBeste Antwort
Es wurde kein förmlicher Friedensvertrag geschlossen ! siehe hier:http://www.inidia.de/friedensvertrag_zweiter_weltk...
- VolkerLv 5vor 1 Jahrzehnt
Ein Friedensvertrag wurde nicht geschlossen.
Das Kriegsende in Europa 1945
Bevor Hitler sich am 30. April das Leben nahm, hatte er testamentarisch Großadmiral Karl Dönitz zum Reichspräsidenten und Oberbefehlshaber der Wehrmacht bestimmt. Dieser erklärte in einer Rundfunkansprache am 1. Mai die Fortsetzung des militärischen Kampfes gegen „den vordrängenden bolschewistischen Feind“. Dönitz wollte die deutschen Soldaten in amerikanisch-britische Gefangenschaft bringen und sie vor sowjetischer Gefangenschaft retten. Er schlug sein Hauptquartier am 3. Mai im von Deutschen gehaltenen Flensburg auf und benannte eine Geschäftsführende Reichsregierung unter Graf Schwerin von Krosigk. Am gleichen Tag kapitulierte die deutsche Hauptstadt Berlin. Am 4. Mai unterzeichnete der neu ernannte Oberbefehlshaber der Kriegsmarine, Generaladmiral Hans-Georg von Friedeburg, auf dem Timeloberg eine Urkunde zur bedingungslosen Kapitulation der Wehrmachtseinheiten, die im Nordwesten gegen den britischen Feldmarschall Montgomery gekämpft hatten – diese Teilkapitulation trat am 5. Mai um 7 Uhr in Kraft. Nachdem Eisenhower im operativen Hauptquartier der SHAEF in Reims das Ansinnen eines separaten Waffenstillstands mit den Westalliierten zurückgewiesen hatte, unterzeichnete Generaloberst Alfred Jodl in den Morgenstunden des 6. Mai die bedingungslose Gesamtkapitulation aller deutschen Truppen, die am 8. Mai, 23:01 Uhr Mitteleuropäischer Zeit in Kraft treten sollte. In einem weiteren Dokument wurde die Ratifizierung dieser bedingungslosen Kapitulation, dann durch das Oberkommando der Wehrmacht sowie die Oberbefehlshaber von Heer, Luftwaffe und Marine vereinbart. Das geschah durch Unterzeichnung einer weiteren Kapitulationsurkunde (1) im sowjetischen Hauptquartier in Berlin-Karlshorst. Aufgrund einer Zeitverzögerung war es schon nach Mitternacht, als diese in der Nacht vom 8. zum 9. Mai von Generalfeldmarschall Keitel für das OKW und das Heer, Generaladmiral von Friedeburg für die Kriegsmarine und Generaloberst Stumpff für die Luftwaffe (als Vertreter des Oberbefehlshabers Generalfeldmarschall von Greim) unterzeichnet wurde.
Zum Kriegsende am 8. Mai, dem V-E Day beziehungsweise Tag der Befreiung, befanden sich im Westen noch die Kanalinseln und die Städte Lorient, St. Nazaire, La Rochelle sowie die lettische Halbinsel Mazierbe unter Kontrolle der Wehrmacht. Auch in Dänemark blieb die deutsche Herrschaft bis zur Kapitulation unangefochten. Das Deutsche Reich selbst war weitgehend besetzt, lediglich der Alpenraum, Teile des Reichsprotektorats Böhmen und Mähren und Schleswig-Holstein noch unter Kontrolle deutscher Truppen.
In Norwegen und zum Teil auch in Nordwestdeutschland waren die deutschen Truppen in Gewahrsam der britischen Streitkräfte. Sie waren formal Kriegsgefangene, jedoch nicht entwaffnet und in ihrer militärischen Gliederung und Kommandostruktur unverändert. Sie wurden in Einsatzbereitschaft gehalten und zum Teil auch weiter ausgebildet.[4] Die Truppenteile unterstanden britischem Kommando. Während der Potsdamer Konferenz wurde bei der 9. Vollsitzung am 27. Juli 1945 der britische Premier Churchill vom sowjetischen Generalissimus Stalin auf diese nicht entwaffneten, sich in Norwegen befindenden 400.000 Soldaten angesprochen. [5] In Nordwestdeutschland wurden Infanterieeinheiten von den Briten zur Bekämpfung marodierender Banden eingesetzt.
Am 8. und 9. Mai flohen fast zwei Millionen deutsche Soldaten aus dem sowjetischen Machtbereich in die von den Westalliierten kontrollierten Gebiete, vor allem aus dem anfangs nicht besetzten Böhmen.
Richard v. Weizsäcker äußerte 1985 in einer Rede, das Kriegsende ginge seit 1985 in der Bundesrepublik Deutschland als Befreiung vom Nationalsozialismus in die nationale Erinnerungskultur ein. [6] Demgegenüber vertritt beispielsweise Michael Wolffsohn die Auffassung, dass der 8. Mai für die Ostdeutschen keine Befreiung gewesen sei, da sie „bis 1989 unfreiwillig die braune gegen die rote Unfreiheit […] tauschten.“ „Wie und weshalb hätten sich die Ostdeutschen befreit fühlen können – oder gar die 12 Millionen Flüchtlinge und Vertriebenen, die Vergewaltigten und unschuldig Verfolgten?
- Anonymvor 1 Jahrzehnt
Frage ist falsch gestellt, es muss heissen: "Wann wird er geschlossen?" Denn bis jetzt gibt es keinen. Deutschland ist unter amerikanischer Besatzung nach wie vor!
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- vor 1 Jahrzehnt
Es gibt noch keinen völkerrechtlich anerkannten Friedensvertrag, auch wenn manche den 2+2-Vertrag von 1990 als solchen ansehen wollen.
Übrigens existieren auch noch die Feindstaatenklauseln der UNO , die sich explizit auf Deutschland beziehen, und die besagen, daß diese Feindstaaten bei nicht konformem Verhalten jederzeit wieder mit dem Segen der Vereinten Nationen militärisch niedergeworfen und besetzt werden dürfen.
Noch ein interessanter Aspekt:
Rein völkerrechtlich können die ex-Alliierten nur mit dem Deutschen Reich Frieden schließen. Das schlummert aber vor sich hin, weil es derzeit zwar existiert, aber handlungsunfähig mangels Administration ist ( BverfGericht 1973). Die BRD müßte sich selbst also erstmal auflösen, dann freie Volkswahlen zur Einberufung einer Nationalversammlung ausrufen, die wiederum eine Reichsregierung wählen läßt auf Grundlage der Verfassung von 1919 und dann, ja dann, können Friedenverhandlungen aufgenommen werden.
Machbar ist das schon..............wenn man will!?..................
@Marzo Febbraio,
die BRD kann völkerrechtlich keinen Friedensvertrag mit den Ex-Alliierten aushandeln, deshalb ist der 2+2-Vertrag ein "Blender", in dem sowieso trotzdem nochmals die Besatzungsstatuten festgeschrieben wurden. Die nennst du hier nicht.
- BerniLv 7vor 1 Jahrzehnt
Es gibt bis heute keinen Friedensvertrag zwischen den Alliierten und Deutschland.
- [gelöscht]Lv 4vor 1 Jahrzehnt
Es gibt keinen Friedensvertrag.
Aber:
Der 2+4-Vertrag vom 12.09.1990 stellte im dortigen Artikel 7 die Souveränität Deutschlands wieder her.
Nachtrag:
Ein Friedensvertrag ist damit nicht mehr nötig. Punkt, aus!
Zu meinen Vorrednern:
1. Deutschland ist souverän (2+4-Vertrag) und nicht besetzt. Es gibt keine Besatzungsmächte mehr. Das sind NATO-Truppen, Bündnispartner.
2. Deutschland ist souverän (2+4-Vertrag) und der zweite Weltkrieg ist damit längst beendet, sogar die sog. Nachkriegszeit. Nix mehr mit Waffenstillstand! Humbug!
Die spinnerten Anhänger der sog. provisorischen Reichsregierung verbreiten offensichtlich immer noch gegenteiligen Müll - und ein paar Bürger fallen darauf noch herein - tstststs...
------------ Hier der 2+4-Vertrag zum Lesen! ------------
Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland
Die Bundesrepublik Deutschland, die Deutsche Demokratische Republik, die Französische Republik, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und die Vereinigten Staaten von Amerika -
in dem Bewusstsein, dass ihre Völker seit 1945 miteinander in Frieden leben,
eingedenk der jüngsten historischen Veränderungen in Europa, die es ermöglichen, die Spaltung des Kontinents zu überwinden,
unter Berücksichtigung der Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes und der entsprechenden Vereinbarungen und Beschlüsse der Vier Mächte aus der Kriegs- und Nachkriegszeit,
entschlossen, in Übereinstimmung mit ihren Verpflichtungen aus der Charta der Vereinten Nationen freundschaftliche, auf der Achtung vor dem Grundsatz der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker beruhende Beziehung zwischen den Nationen zu entwickeln und andere geeignete Massnahmen zur Festigung des Weltfriedens zu treffen,
eingedenk der Prinzipien der in Helsinki unterzeichneten Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa,
in Anerkennung, dass diese Prinzipien feste Grundlagen für den Aufbau einer gerechten und dauerhaften Friedensordnung in Europa geschaffen haben,
entschlossen, die Sicherheitsinteressen eines jeden zu berücksichtigen,
überzeugt von der Notwendigkeit, Gegensätze endgültig zu überwinden und die Zusammenarbeit in Europa fortzuentwickeln,
in Bekräftigung ihrer Bereitschaft, die Sicherheit zu stärken, insbesondere durch wirksame Maßnahmen zur Rüstungskontrolle, Abrüstung und Vertrauensbildung; ihrer Bereitschaft, sich gegenseitg nicht als Gegner zu betrachten, sondern auf ein Verhältnis des Vertrauens und der Zusammenarbeit hinzuarbeiten, sowie dementsprechend ihrer Bereitschaft, die Schaffung geeigneter institutioneller Vorkehrungen im Rahmen der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa positiv in Betracht zu ziehen,
in Würdigung, dass das deutsche Volk in freier Ausübung des Selbstbestimmungsrechts seinen Willen bekundet hat, die staatliche Einheit Deutschlands herzustellen, um als gleichberechtigtes und souveränes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen,
in der Überzeugung, dass die Vereinigung Deutschlands als Staat mit entgültigen Grenzen ein bedeutsamer Beitrag zu Frieden und Stabilität in Europa ist,
mit dem Ziel, die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland zu vereinbaren,
in Anerkennung dessen, dass dadurch und mit der Vereinigung Deutschlands als einem demokratischen und friedlichen Staat die Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in Bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes ihre Bedeutung verlieren,
vertreten durch ihre Außenminister, die entsprechend der Erklärung von Ottawa vom 13. Februar 1990 am 5. Mai 1990 in Bonn, am 22. Juni 1990 in Berlin, am 17. Juli 1990 in Paris unter Beteiligung des Außenministers der Republik Polen und am 12. September 1990 in Moskau zusammengetroffen sind -
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
(1) Das vereinigte Deutschland wird die Gebiete der Bundesrepublik Deutschland, der Deutschen Demokratischen Republik und ganz Berlin umfassen. Seine Außengrenzen werden die Grenzen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland sein und werden am Tage des Inkrafttreten dieses Vertrags endgültig sein. Die Bestätigung des endgültigen Charakters der Grenzen des vereinten Deutschland ist ein wesentlicher Bestandteil der Friedensordnung in Europa.
(2) Das vereinte Deutschland und die Republik Polen bestätigen die zwischen ihnen bestehende Grenze in einem völkerrechtlich verbindlichen Vertrag.
(3) Das vereinte Deutschland hat keinerlei Gebietsansprüche gegen anderen Staaten und wird solche auch nicht in Zukunft erheben.
(4) Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik werden sicherstellen, dass die Verfassung des vereinten Deutschland keinerlei Bestimmungen enthalten wird, die mit diesen Prinzipien unvereinbar sind. Dies gilt dementsprechend für die Bestimmung, die in der Präambel und in den Artikeln 23 Satz 2 und 146 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland niedergelegt sind.
(5) Die Regierungen der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und der Vereinigten Staaten von Amerika nehmen die entsprechenden Verpflichtungen und Erklärungen der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik förmlich entgegen und erklären, dass mit deren Verwirklichung der endgültige Charakter der Grenzen des vereinten Deutschland bestätigt wird.
Artikel 2
Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik bekräftigen ihre Erklärungen, dass von deutschem Boden nur Frieden ausgehen wird. Nach der Verfassung des vereinten Deutschland sind Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, verfassungswidrig und strafbar. Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik erklären, dass das vereinte Deutschland keine seiner Waffen jemals einsetzen wird, es sei denn in Übereinstimmung mit seiner Verfassung und der Charta der Vereinten Nationen.
Artikel 3
(1) Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik bekräftigen ihren Verzicht auf Herstellung und Besitz von und auf Verfügungsgewalt über atomare, biologische und chemische Waffen. Sie erklären, dass auch das vereinte Deutschland sich an diese Verpflichtungen halten wird. Insbesondere gelten die Rechte und Verpflichtungen aus dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen vom 1. Juli 1968 für das vereinte Deutschland fort.
(2) Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland hat in vollem Einvernehmen mit der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik am 30. August 1990 in Wien bei den Verhandlungen über Konventionelle Streitkräfte in Europa folgende Erklärung abgegeben:
"Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet sich, die Streitkräfte des vereinten Deutschland innerhalb von drei bis vier Jahren auf eine Personalstärke von 370.000 Mann (Land-, Luft- und Seestreitkräfte) zu reduzieren. Diese Reduzierung soll mit dem Inkrafttreten des ersten KSE-Vertrags beginnen.
Im Rahmen dieser Gesamtobergrenze werden nicht mehr als 345.000 Mann den Land- und Luftstreitkräften angehören, die gemäß vereinbartem Mandat allein Gegenstand der Verhandlungen über konventionelle Streitkräfte in Europa sind. Die Bundesregierung sieht in ihrer Verpflichtung zur Reduzierung von Land- und Luftstreitkräften einen bedeutsamen deutschen Beitrag zur Reduzierung der konventionellen Streitkräfte in Europa. Sie geht davon aus, dass in Folgeverhandlungen auch die anderen Verhandlungsteilnehmer ihren Beitrag zur Festigung von Sicherheit und Stabilität in Europa, einschließlich Maßnahmen zur Begrenzung der Personalstärken, leisten werden."
Die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik hat sich dieser Erklärung ausdrücklich angeschlossen.
(3) Die Regierungen der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und der Vereinigten Staaten von Amerika nehmen diese Erklärungen der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Kenntnis.
Artikel 4
(1) Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, der Deutschen Demokratischen Republik und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken erklären, dass das vereinte Deutschland und die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken in vertraglicher Form die Bedingungen und die Dauer des Aufenthalts der sowjetischen Streitkräfte auf dem Gebiet der heutigen Deutschen Demokratischen Republik und Berlins sowie die Abwicklung des Abzugs dieser Streitkräfte regeln werden, der bis zum Ende des Jahres 1994 im Zusammenhang mit der Verwirklichung der Verpflichtungen der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik, auf die sich Absatz 2 des Artikel 3 dieses Vertrags bezieht, vollzogen sein wird.
(2) Die Regierungen der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika nehmen diese Erklärung zur Kenntnis.
Artikel 5
(1) Bis zum Abschluss des Abzugs der sowjetischen Streitkräfte vom Gebiet der heutigen Deutschen Demokratischen Republik und Berlins in Übereinstimmung mit Artikel 4 dieses Vertrags werden auf diesem Gebiet als Streitkräfte des vereinten Deutschland ausschließlich deutsche Verbände der Territorialverteidigung stationiert sein, die nicht in die Bündnisstrukturen intergriert sind, denen deutsche
Quelle(n): Streitkräfte auf dem übrigen deutschen Territorium zugeordnet sind. Unbeschadet der Regelung in Absatz 2 dieses Artikels werden während dieses Zeitraums Streitkräfte anderer Staaten auf diesem Gebiet nicht stationiert oder irgendwelche andere militärische Tätigkeiten dort ausüben. (2) Für die Dauer des Aufenhalts sowjetischer Streikräfte auf dem Gebiet der heutigen Deutschen Demokratischen Republik und Berlins werden auf deutschen Wunsch Streitkräfte der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika auf der Grundlage entsprechender vertraglicher Vereinbarungen zwischen den Regierungen des vereinten Deutschland und den Regierungen der betreffenden Staaten in Berlin stationiert bleiben. Die Zahl aller nichtdeutschen in Berlin stationierten Streitkräfte und deren Ausrüstungsumfang werden nicht stärker sein als zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrags. Neue Waffenkategorien werden von nichtdeutschen Streitkräften dort nicht eingeführt. Die Regierungen des vereinten Deutschland wird mit den Regierungen der Staaten, die Streitkräfte in Berlin stationiert haben, Verträge zu gerechten Bedingungen unter Berücksichtigung der zu den betreffenden Staaten bestehenden Beziehungen abschließen. (3) Nach dem Abschluss des Abzugs der sowjetischen Streitkräfte vom Gebiet der heutigen Deutschen Demokratischen Republik und Berlins können in diesem Teil Deutschlands auch deutsche Streitkräfteverbände stationiert werden, die in gleicher Weise militärischen Bündnisstrukturen zugeordnet sind wie diejenigen auf dem übrigen deutschen Hoheitsgebiet, allerdings ohne Kernwaffenträger. Darunter fallen nicht konventionelle Waffensysteme, die neben konventionellen andere Einsatzfähigkeiten haben können, die jedoch in diesem Teil Deutschlands für eine konventionelle Rolle ausgerüstet und nur dafür vorgesehen sind. Ausländische Streitkräfte und Atomwaffen oder deren Träger werden in diesem Teil Deutschlands weder stationiert noch dorthin verlegt. Artikel 6 Das Recht des vereinten Deutschland, Bündnissen mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten anzugehören, wird von diesem Vertrag nicht berührt. Artikel 7 (1) Die Französische Republik, der Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und die Vereinigten Staaten von Amerika beenden hiermit ihre Rechte und Verantwortlichkeiten in Bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes. Als Ergebnis werden die entsprechenden, damit zusammenhängenden vierseitigen Vereinbarungen, Beschlüsse und Praktiken beendet und alle entsprechenden Einrichtungen der Vier Mächte aufgelöst. (2) Das vereinte Deutschland hat demgemäß volle Souveränität über seine inneren und äußeren Angelegenheiten. Artikel 8 (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation oder Annahme, die so bald wie möglich herbeigeführt werden soll. Die Ratifikation erfolgt auf deutscher Seite durch das vereinte Deutschland. Dieser Vertrag gilt daher für das vereinte Deutschland. (2) Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden werden bei der Regierung des vereinten Deutschlands hinterlegt. Diese unterrichtet die Regierungen der anderen Vertragsschliessenden Seiten von der Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Annahmeurkunde. Artikel 9 Dieser Vertrag tritt für das vereinte Deutschland, die Französische Republik, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und die Vereinigten Staaten von Amerika am Tag der Hinterlegung der letzten Ratifikations- oder Annahmeurkunde durch diese Staaten in Kraft. Artikel 10 Die Urschrift dieses Vertrags, dessen deutscher, englischer, französischer und russischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt, die den Regierungen der anderen Vertragsschließenden Seiten beglaubigte Ausfertigungen übermittelt. Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig Bevollmächtigten diesen Vertrag unterschrieben. Geschehen zu Moskau am 12. September 1990 Für die Bundesrepublik Deutschland Hans-Dietrich Genscher Für die Deutsche Demokratische Republik Lothar de Maiziere Für die Französische Republik Roland Dumas Für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland Douglas Hurd Für die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken Eduard Schewardnadse Für die Vereinigten Staaten von Amerika James Baker - Anonymvor 1 Jahrzehnt
schaue mal hier nach.www.forost.ungarisches-institut.de/pdf/19470210-3.pdf hoffe es ist ausführlich genug.
mfg
ps.:datum 10. FEBRUAR 1947
- PiratesLv 5vor 1 Jahrzehnt
der Friedensvertrag wurde bei den 2+4 Verhandlungen geschlossen.Unter anderem Verzichtet Deutschland darin auf die wiederherausgabe der deutschen Gebiete auf Polnischen Boden.Davor existierte nur ein Waffenstillstandsabkommen.