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Kfz.Totalschaden?

Hallo,ich hatte mit meinem PKW 2Jahre alt einen wirtschaftlichen Totalschaden der Sachverständige hat jetzt den Wiederbeschaffungswert auf 8700,00€ taxiert aber von diesem Betrag wurde die Mehrwertsteuer abgezogen ca.1660,00€ kann ich mir diese über das Finanzamt wieder zurück holen?Ich muss dazu sagen ich bin Rentner und habe schon 5Jahre keine Steuer mehr gemacht,weil ich nichts absetzen kann.

Für eine detaillierte Antwort wäre ich sehr dankbar.

2 Antworten

Bewertung
  • kiki-G
    Lv 6
    vor 1 Jahrzehnt
    Beste Antwort

    Versicherungen ziehen beim Totalschaden oftmals grundsätzlich 16 % Umsatzsteuer vom Brutto-Wiederbeschaffungswert ab. Bei Gebrauchtwagen ist jedoch meist ein Abzug von 16 % Mehrwertsteuer vom Brutto-Wiederbeschaffungswert nicht gerechtfertigt. Zum Teil ist nur ein Abzug von 2-3 % Umsatzsteuer angebracht, zum Teil ist überhaupt kein Umsatzsteuerabzug vom Wiederbeschaffungswert gerechtfertigt.

    Im Notfall mal einen Anwalt einschalten!!!

    Nach der Änderung des Schadensersatzrechts zum 01.08.2002 ist Mehrwertsteuer nur insoweit erstattungsfähig, als sie tatsächlich anfällt. Beim Totalschaden bedeutet dies, dass Umsatzsteuer meist nicht erstattungsfähig wäre. Einige Gerichte relativieren dieses Ergebnis jedoch und nehmen an, dass Umsatzsteuer auch beim Totalschaden in bestimmten Fällen ganz oder zum Teil erstattet werden muss.

    1. Abzug der Umsatzsteuer nicht gerechtfertigt

    a) Fallkonstellation 1: Kauf eines Ersatzfahrzeuges

    AG Münsingen, Urt. v. 06.05.03 (AZ: 2 C 32/03):

    Auch beim Kauf von Privat hat der Geschädigte Anspruch auf die Mehrwertsteuer, wenn der Geschädigte ein jedenfalls gleichwertiges und gleichartiges Ersatzfahrzeug kauft.

    Wenn der Geschädigte in einem Totalschadenfall ein Ersatzfahrzeug auf dem privaten Gebrauchtwagen-Markt beschafft, darf der Kraft-Haftpflicht-Versicherer den Brutto-Wiederbeschaffungswert nicht um den Umsatzsteuer-Betrag kürzen.

    Ein Mehrwertsteuerabzug von dem bei einem Totalschaden zu erstattenden Wiederbeschaffungswert (abzüglich Restwert) ist nicht gerechtfertigt, wenn der Kraftfahrzeughalter tatsächlich eine Ersatzbeschaffung für das Fahrzeug vornimmt.

    allkonstellation 2: kein Kauf eines Ersatzfahrzeuges

    AG München, Urt. v. 26.05.03 (AZ: 331 C 7459/03):

    Der Schädiger/Kraft-Haftpflicht-Versicherer ist nicht berechtigt, aus dem Brutto-Wiederbeschaffungswert die Umsatzsteuer herauszurechnen, wenn es sich bei dem unfallgeschädigten Fahrzeug um einen älteren Pkw handelt, für den es im professionellen Handel praktisch keinen Ersatz gibt.

    Das Urteil des AG München und mehrerer anderer Amtsgerichte hat damit die größte Reichweite: selbst wenn ein Ersatzfahrzeug nicht beschafft wird, besteht ein Anspruch auf den Brutto-Wiederbeschaffungswert, wenn das Fahrzeug praktisch nur noch von einer Privatperson erworben werden kann.

    Bitte beachten: Diese Rechtsprechung ist durch die gegenteilige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes überholt:

    BGH, Urt. v. 20.04.2004 (AZ: VI ZR 109/03)

    Wenn bei einem wirtschaftlichen Totalschaden eine Ersatzbeschaffung nicht vorgenommen wird, besteht kein Anspruch auf Erstattung von Umsatzsteuer. Dies bedeutet, dass in diesem Fall nur der Netto-Wiederbeschaffungswert laut Sachverständigengutachten ersetzt wird.

    2. Abzug nur in Höhe von ca. 2-3 % gerechtfertigt

    LG Darmstadt, Urt. v. 30.07.03 (AZ: 7 S 73/03):

    Der durchschnittliche Verkaufspreis eines Gebrauchtwagenhändlers enthält nur eine Umsatzsteuer von 2 % des Gesamtkaufpreises. Nur in diesem Umfang, nicht in Höhe von 16 %, ist die Differenz aus Brutto-Wiederbeschaffungswert und Restwert zu kürzen.

    Mehrere Amtsgerichte gehen ebenfalls davon aus, dass bei Gebrauchtfahrzeugen lediglich die Differenzbesteuerung in Höhe von 2 % und nicht die volle Mehrwertsteuer in Höhe von 16 % in Abzug gebracht werden kann.

    Zum Teil wird von der Rechtsprechung ein Abzug von mehr als 2 % (bis ca. 3,2 %) angenommen.

    Fazit: Da Versicherungen sich oftmals am Umsatzsteuerausweis im Schadensgutachten orientieren, kann es sich empfehlen, ggf. den Hinweis in das Gutachten aufzunehmen, dass üblicherweise lediglich 2 % Umsatzsteuer im Wiederbeschaffungswert enthalten sind.

    Kommt wegen des Alters des zerstörten Kfz nur eine Ersatzbeschaffung durch Kauf bei einem privaten Anbieter in Betracht, und wird ein Ersatzfahrzeug tatsächlich gekauft, so entfällt grundsätzlich ein Mehrwertsteuerabzug. Gerade bei älteren Gebrauchtwagen ist daher oft ein Abzug der Umsatzsteuer nicht gerechtfertigt.

  • vor 1 Jahrzehnt

    Die Versicherungen ziehen immer die MwSt ab, wenn der Schaden nicht repariert wird.Wenn Du also wieder ein Auto kaufst und das nachweist, dass Du da MwSt bezahlt hast, wird vermutlich die Versicherung diese auch erstatten.

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