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Anonym
Anonym fragte in Schule & BildungSonstiges - Schule & Bildung · vor 1 Jahrzehnt

Muss eine Lehrerin für ein beschädigtes Handy aufkommen, welches sie in Obhut hatte?

Die Kinder an der Schule meines Sohnes dürfen Handys mit zur Schule nehmen, müssen diese aber zu Beginn der Unterrichts an ihre Lehrer aushändigen und erhalten diese wieder am Ende des Schultages.

Diese Regelung ist absolut in Ordnung.

Dagegen habe ich nichts.

Letzte Woche jedoch hat mein Sohn ihr sein völlig intaktes Handy übergeben und es am Ende kaputt wiederbekommen. Das Display ist mehrfach gesprungen.

Entweder hat sie ein anderes Handy draufgepfeffert, oder die Kiste ist ihr hingefallen. Das kann passieren, aber wer kommt jetzt für den Schaden auf?

Ich habe ihr einen kurzen, netten Brief geschrieben, mit der Bitte, mich davon in Kenntnis zu setzen, wer ihrer Meinung nach für den Schaden aufkommt. Bis jetzt habe ich noch keine Antwort, befürchte aber fast, dass es unser persönlicher Schaden sein wird.

Weiß jemand Genaueres?

Update:

Es gibt ausreichend Zeugen dafür, dass das Handy bei seiner Übergabe intakt war.

Hier soll niemandem etwas in die Schuhe geschoben werden.

Und ich will mich auch nicht böswillig bereichern!

Es geht lediglich darum, wer die Reparaturkosten tragen muss.

Und dass mein Sohn mit Handy in die Schule geht, liegt an seinem weitem Schulweg. Er fährt erst Zug, dann Bahn und wenn die Anschlüsse nicht klappen, oder irgendetwas schief geht, kann er uns anrufen.

Das hat nichts mit Prestige oder Angeberei zu tun, lediglich mit Sicherheit. Das Kind ist 10.

12 Antworten

Bewertung
  • vor 1 Jahrzehnt
    Beste Antwort

    Die Verwahrung (§ 688 BGB) ist im bürgerlichen Recht die Gewährung von Raum und Übernahme der Obhut für eine bewegliche Sache aufgrund einer Vertragsverpflichtung. Sie kann auch Nebenpflicht eines Vertrages sein.

    Bei der unregelmäßigen Verwahrung werden vertretbare Sachen so hinterlegt, dass das Eigentum auf den Verwahrer übergeht und dieser verpflichtet sein soll, Sachen von gleicher Art, Güte und Menge zurückzugewähren. Erfolgt die Verwahrung unentgeltlich, haftet der Verwahrende für Schäden nur auf Grund von Sorgfaltsmangel, welcher sich abweichend von seiner eigenen Art und Weise der Pflege ergibt.

    Wenn diese Regelung an der Schule existiert und schriftlich festgelegt ist ,ist die Schule Haftungspflichtig.

    Die hier so oft angeführte Garderobe is rechtlich etwas anderes da dies frei(für jederman) zugänglich ist.

    Quelle(n): Berufserfahrung
  • aeneas
    Lv 7
    vor 1 Jahrzehnt

    Die Lehrerin bzw. die Schule muss zahlen!

  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    Wenn die Beschädigung auf ihr Verhalten zurückzuführen ist, dann ja!

    ..

  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    Da würde ich auch zusehen, dass die Schule dafür aufkommt.

    Wenn sich die Lehrein nicht äußert, würde ich ihr nochmal eine Mitteilung machen und mich ansonsten an den Direktor wenden.

    Rechtlich bin ich da leider auch nicht informiert, es kommt sicher darauf an, wie die Absprache war, im Sinne von "Wir übernehmen für die Garderobe keine Haftung" in Restaurants?

    Das mit dem nicht Reagieren könnte glatt von der Lehrein meiner Tochter sein! Unmöglich.

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  • ?
    Lv 5
    vor 1 Jahrzehnt

    Das ist natürlich ärgerlich.

    Ich kann mich jedoch dunkel daran erinnern, dass, wenn man Wertgegenstände mit in die Schule nimmt, die Schule eine Haftung ausschließt. Auch in diesem Fall.

    Gibt es keine Möglichkeit sich beim Rektor der Schule zu informieren? Schulordnung? In diesen Bereich dürfte das doch auch fallen.

  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    Bei angeordneter Verwahrung geht das Risiko auf die Schule über!Die Reparatur ist zu bezahlen!

  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    Anders, wenn die Lehrerin behautet das dieses Handy ihr schon def. übergeben wurde steht dann Aussage gegen Aussage und dann der Lehrerin zu beweisen das sie den Schaden verursacht hat dürfte arg schwer sein. Grade bei Kids sollte man immer eine dementsprechende Versicherung abschliessen, besser ist das.

    Und ich denke auch nicht das den Schaden die Schule übernehmen wird, denn das wäre der Aufruf dafür nie wieder für einen Schaden am Handy selber aufkommen zu müssen

  • vor 1 Jahrzehnt

    Falls sichergestellt werden kann, dass es intakt abgegeben wurde (durch unabhängige Zeugen z.B.), dann wäre es ein Fall für ihre Haftpflicht und kein großer Akt an sich. Sie muss aber ihre "Haftung" dafür auch gegenüber der Versicherung eingestehen.

  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    Die Lehrerin

    hat eine Berufshaftpflichtversicherung,

    es ist eine reine Formsache.

  • Lili
    Lv 6
    vor 1 Jahrzehnt

    Das zahlt die Versicherung.

    Aber meines Erachtens hat ein Handy in der Schule nichts verloren. Wenn Dein Sohn es nicht mitgebracht hätte, wäre es auch nicht kaputt gegangen.

    Nachtrag: Mein Sohn ist auch 10 gewesen, als er ins Gymnasium kam. Da ist er täglich 2-3 Stunden unterwegs. Handy hat er keines (ist jetzt 13 Jahre).

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