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Was kann man da rückwirkend geltend machen?
Eine Bekannte von uns ist seit 15 Jahren als "Aushilfe" beschäftigt,aber regelmäßig ÜBER der Sozialversicherungspflichtgrenze.
Der Arbeitgeber zahlt auch seinen Anteil an KV,RV,AV,PV.Allerdings wird ihr seit jeher ein bezahlter Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall verweigert.Sie kann rechtlich darauf bestehen,ihren bezahlten Urlaub zu nehmen.Der würde ihr dann auch gewährt,allerdings wäre sie dann den Job nach dem Urlaub los.Der Betriebsrat unternimmt in dieser Angelegenheit nichts.Außer der Weitergabe dieser Info.
Kann die Arbeitnehmerin jetzt irgendwelche Ansprüche aus den vergangenen Jahren vor dem Arbeitsgericht geltend machen?Wer kennt sich da aus mit Verjährungsfristen,etc.?
Der "Arbeitsvertrag" (LOL) lautet wie folgt:<<Frau xxx wird ab dem xxx bis zu 50 Tagen kurzfristig beschäftigt.Einsatz nach betrieblichen Erfordernissen.Stundenlohn xxDM>>
DAS ist der ganze Arbeitsvertrag.Abgeschlossen 1993 (!!!)
3 Antworten
- Anonymvor 1 JahrzehntBeste Antwort
Ich hab dir mal was rauskopiert, wegen der Entgeldfortzahlung.
Der Urlaubsanspruch verfällt, wenn er nicht im laufenden Jahr verwirklicht wird. (Mit Ausnahmen, wenn er nicht genommen werden konnte, spätestens aber im darauffolgenden Jahr, da gehe ich jetzt nicht näher drauf ein.)
Lies mal das:
6.1.10 Verfristung, Verwirkung und Verjährung des Lohnanspruchs
In Tarifverträgen finden sich sehr oft Ausschlussfristen, wonach Ansprüche aus dem Tarifvertrag - also auch der Lohnanspruch - innerhalb von 3 oder 6 Monaten schriftlich geltend gemacht werden müssen. Tarifgebundene Arbeitnehmerinnen müssen also innerhalb dieser tarifvertraglichen Ausschlussfrist ihre Ansprüche geltend machen. Tun sie es nicht, ist der Anspruch erloschen.
Eine Verwirkung tritt unter zwei Voraussetzungen ein:
* Ein gewisser Zeitablauf ist nötig.
* Aufgrund des Verhaltens der Gläubigerin der Leistung, kann die Schuldnerin davon ausgehen, dass diese den Anspruch nicht mehr geltend macht.
Somit steht bei Ansprüchen aus dem Arbeitsvertrag die Verwirkung im Vordergrund. Die Verjährung, die z. B. bei Lohnansprüchen erst nach 2 Jahren vom 01. Januar des folgenden Jahres an gerechnet eintritt, verliert daher erheblich an Bedeutung. Es wird deshalb empfohlen, arbeitsrechtliche Ansprüche so rasch wie möglich geltend zu machen.
Da die Verjährung gesetzlich neu geregelt wurde, im folgenden trotzdem zu ihrer Information die neuen Verjährungsregeln: Nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz gilt seit dem 1.1.2003 für alle Ansprüche aus Arbeitsverträgen:
*
die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre (§ 195 BGB neuer Fassung), statt bisher 2 Jahre;
*
diese Frist beginnt erst zu laufen, wenn die Anspruchstellerin die den Anspruch begründenden Umstände und die Person der Schuldnerin kennt oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kennt.
Damit ist der Arbeitnehmerin eine faire Chance gegeben sich um die Durchsetzung ihrer Ansprüche zu kümmern. Hinzu kommt, dass der Lauf der Frist erst mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem beide Voraussetzungen eingetreten sind. Allerdings gilt eine Höchstfrist für die Geltendmachung von 10 Jahren, ab Entstehung des Anspruchs. Für Schadensersatzansprüche bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und Freiheit sieht § 199 BGB eine dreißigjährige Frist vor. Andere Schadensersatzansprüche verjähren spätestens 10 Jahre nach ihrer Entstehung oder ohne Rücksicht auf den Entstehungszeitpunkt 30 Jahre nach dem die Haftung auslösenden Ereignis.
Quelle(n): http://www.baunatal.de/1500/006_11.aspx - Anonymvor 1 Jahrzehnt
Es bedarf einer rechtlichen Prüfung, die genau klärt, welcher Rechtsanspruch vorliegt.
- tillaLv 5vor 1 Jahrzehnt
ich würde unverbindlich mal einen anwald für arbeitsrecht auf suchen . sie sollte ihre unterlagen mitnehmen, bei gericht gibt es beratungsscheine dafür, sie muss nur den namen des anwalds wissen, eine halbe stunde kostet nix. versucht es mal viel glück dabei. lg tilla