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andras_8 fragte in Politik & VerwaltungRecht & Ethik · vor 1 Jahrzehnt

Rücktrittsrecht?

Ich habe mich bei einem Online-Mieterverein angemeldet, und wollte am nächsten Tag die Anmeldung wiederrufen, da erzählt mir die Dame, dass das bei Ihnen nicht möglich sei, weil deren Satzung kein Rücktrittsrecht beeinhalte.

Ist das überhaupt zulässig... oder greift auch hier das neue Fernabsatzrecht?

Danke

12 Antworten

Bewertung
  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt
    Beste Antwort

    Das ist ja wirklich ein lächerlicher Versuch.

    Ominöse Satzung hin oder her - selbstverständlich kannst du zurücktreten.

  • hajokl
    Lv 7
    vor 1 Jahrzehnt

    Da es ein VEREIN ist,hast du auch ein Rücktrittsrecht.

    Dieser Online-Mieterverein sit sicher wieder so ein

    PC-Abkocher. Frage mal beim Verbraucherschutz nach.

  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    Das Fernabsatzgesetz ist höherrangig. Da können deren Verordnungen nichts gegen ausrichten. Bei Haustürgeschäften und Fernabsatzverträgen hast Du ein 14-Tägiges Widerrufsrecht.

    Daran kann die Dame auch nichts ändern ;o)

    http://dejure.org/gesetze/BGB/312d.html

    Irgendwie habe ich auch in Erinnerung, dass die Frist, wenn Du nicht schriftlich auf Dein Wiederrufsrecht hingewiesen worden bist, erst gar nicht anfängt zu laufen, jedenfalls ist das bei Haustürgeschäften der Fall. Ohne Gewähr für Fernabsatzverträge.

    Wie gesagt, das BGB steht über deren Verordnung, Normenpyramide etc.

  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    Das hat nichts mit dem Fernabsatzgesetz zu tun.

    Du hast nichts gekauft, sondern du bist einem Verein beigetreten.

    Ob es ein Rücktrittsrecht gibt, hängt von den Mitgliederrechten in der Vereinssatzung ab. Wenn es normale Mietgliederrechte, wie Mitgliederversammlung, Vorstandswahlen ect. gibt, bist du dabei!

    "Seit Oktober 1999 ist klar, dass ein Verbraucher auch

    von einem Beitritt zu einem Verein nach den Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes zurücktreten kann, wenn der Verein von seinen Mitgliedern zwar Beiträge oder sonstige Geldleistungen verlangt, ihnen aber nur eingeschränkte Mitgliedsrechte gewährt und die Mitgliedschaft nicht geschäftlichen Zwecken dient."

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  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    Schreibst du:

    Musterbrief 3

    Auch wenn Sie sich angemeldet und dabei eine gut getarnte Preisangabe übersehen haben, können Sie der Rechnung widersprechen.

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    zu Ihrer Rechnung vom [Datum] stelle ich fest: Sollte ich mich tatsächlich am [Datum] auf [Internetseite] angemeldet haben, war ich mir der damit verbundenen Kosten nicht bewusst. Hierüber wurde ich erst durch Ihr Schreiben aufgeklärt. Aufgrund der unzureichenden Preisinformation auf Ihrer Seite fehlt es daher bereits an einem wirksamen Vertragsschluss zu den von Ihnen behaupteten Konditionen.

    Hilfsweise erkläre ich die Anfechtung einer etwaigen vertragsbezogenen Willenserklärung, weil von mir lediglich eine kostenlose Nutzung gewollt war und keine kostenpflichtige.

    Schließlich mache ich hilfsweise auch von meinem Widerrufsrecht aus §§ 312d, 355 ff. BGB Gebrauch. Da eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Widerrufsbelehrung in Textform nicht erteilt worden ist, ist der Widerruf auch nicht durch Fristablauf ausgeschlossen.

    Aus den genannten Gründen werde ich keinerlei Zahlung leisten.

    Von weiteren Mahnungen bitte ich abzusehen.

    Mit freundlichen Grüßen

  • Lilly
    Lv 7
    vor 1 Jahrzehnt

    Das dürfte Unrecht sein, wenn die das in Ihren Bedingungen so stehen haben, wie sie Dir erzählt haben, heißt das noch nicht, das das rechtlich ok ist.

    Du hast auf jeden Fall ein Ruecktrittsrecht

    Der Vertrag kann auf jeden Fall angefochten werden. Druck sicherheitshalber alles aus, was Du von denen hast, falls es zum Streit kommt.

    Im allgemeinen wollen die Dich nur unter Druck setzten, damit Du zahlst - lass es drauf ankommen, und zahle nicht - schreibe Ihnen konsequent auf jede Mail dieselbe Antwort - bis die aufgeben.

    Ich habe das mal in einem ähnlichen Fall gemacht - immer schön denselben Text hingeschickt - irgendwann haben die sich dann sogar bei mir entschuldigt.....

  • vor 1 Jahrzehnt

    Es gibt einen Unterschied ob Du etwas kaufst (dann hättest Du ohne Zweifel ein 14 tätiges Rücktrittsrecht) oder ob Du Mitglied in einem Verein wirst. Ein Verein kann in der Tat den Austritt jeweils zum Ende des Beitragsjahres beschränken.

    Sorry :-(

  • Rob
    Lv 7
    vor 1 Jahrzehnt

    Ein Rücktrittsrecht kann vertraglich vereinbart sein („Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten“, § 346 Abs. 1 1. Fall BGB). In diesem Fall ist es innerhalb der vereinbarten Rücktrittsfrist auszuüben.

    Wenn keine Frist vereinbart ist, soll die Gegenseite irgendwann Sicherheit erlangen, ob der Vertrag durchgeführt werden wird oder nicht.

    Deshalb kann sie dann dem Rücktrittsberechtigten eine angemessene Frist setzen, deren Verstreichen das Rücktrittsrecht ebenfalls erlöschen lässt (§ 350 BGB)

  • vor 1 Jahrzehnt

    Also die Frage ist ausreichend behandelt, denke ich.

    Aber wie kommen hier immer wieder die gleichen Antworten rein, die ein 14tägiges Rücktrittsrecht bei ganz normalen Verträgen sehen? DAS STIMMT NICHT!!!

    Es gibt bestimmte Bereiche (Fernabsatzgesetz, also Online-Bestellungen und ein paar mehr), aber das gilt nicht generell für alle Verträge. Also bitte erst informieren und dann hier Antworten schreiben.

    Stefan

  • vor 1 Jahrzehnt

    Kann richtig sein wenn die Leistung nach der Anmeldung zur Verfügung stand.

    Leider erst AGB lesen dann handeln leider keine bessere Nachricht.

    Ramona

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