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Meine Tochter ist 42 J. und will sich adoptieren lassen, beerbt sie mich und ihren Vater trotzdem?

Meine einzige Tochter (42) will sich von meiner Tante (83) (Schwester meiner Mutter) adoptieren lassen, wahrscheinlich wegen Ersparnis der Erbschaftssteuer. Erbt sie dann trotzdem noch von mir und ihrem Vater, vom dem ich seit 40 Jahren geschieden bin. Wie ist es mit dem Pflichtteil.

Er ist wiederverheiratet, ich auch, aber mit anderen Partnern.

Vielen Dank für Eure Antworten

Gruß rainbowmoonstone

Update:

Sie lebt nicht mit im Haushalt der Tante und wurde auch nicht von ihr aufgezogen.

6 Antworten

Bewertung
  • Indamo
    Lv 7
    vor 1 Jahrzehnt
    Beste Antwort

    Deine Tochter kann nicht von der Tante adoptiert werden.

    Die Adoption Erwachsener ist nur in Ausnahmefällen möglich.

    Wurde deine Tochter von der Schwester deiner Mutter in ihrem HAushalt groß gezogen?

    Leben sie heute noch in einem HAushalt?

    Wenn du beide Fragen mit "nein" beantwortest, kann sie nicht adoptiert werden.

    @ all:

    eure Antworten sind falsch.

    Voraussetzung der Adoption Erwachsener ist aber, dass ein "echtes" Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist. Eine Adoption eines Erwachsenen aus rein wirtschaftlichen Motiven (z.B. Ersparnis von Erbschaftssteuer oder Erlangung eines Adelstitels) ist daher nicht möglich.

    Die Wirkungen einer Erwachsenen-Adoption sind erheblich schwächer:

    Zwar wird der Angenommene mit allen Rechten und Pflichten zum Kind des Annehmenden, seine Verbindungen zu seiner leiblichen Verwandtschaft erlöschen jedoch nicht.

    Alle unterhalts- und erbrechtlichen Ansprüche bleiben vielmehr bestehen. Der adoptierte Erwachsene hat quasi zwei Elternpaare. Hinsichtlich des Unterhalts haften die Adoptiveltern vor den leiblichen Eltern.

    http://www.familienrecht-ratgeber.de/familienrecht...

    @ pinocoli

    das gilt NUR für die Adoption Minderjähriger.

  • vor 1 Jahrzehnt

    Wenn deine Tochter sich adoptieren lässt, hat sie kein Anrecht auf dein Erbe mehr. Solange du sie nicht in deinem Testament erwähnst.

  • vor 1 Jahrzehnt

    Wenn die Adoption entsprechend der §§ 1741 ff. BGB

    vollzogen wurde, ist das Adoptivkind genau so gestellt, wie ein leibliches Kind der Adoptiveltern, § 1754 BGB. Damit ist die Möglichkeit, die leiblichen Eltern zu beerben, ausgeschlossen.

  • vor 1 Jahrzehnt

    Mit der Adoption gibt sie ihre Ansprüche auf. Es sei denn du möchtest ihr noch was zukommen lassen.

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  • vor 1 Jahrzehnt

    hatte eine adoption früher nicht einen anderen hintergrund?

    viel glück für frau raffke...

  • Komet
    Lv 7
    vor 1 Jahrzehnt

    Es stimmt zwar, dass ein Eltern/Kind Verhältnis bestehen muss, um sich als Erwachsener adoptieren lassen zu können. Aber das muss nicht im Kindesalter gewesen sein. Wenn beide Beteiligte glaubhaft versichern, dass sich in den letzten Jahren eine Mutter/Kind Beziehung entwickelt hat, gibt es ein Gutachten und dann kann die Adoption vonstatten gehen.

    Dann gibt sie aber alle Ansprüche gegenüber ihrer leiblichen Mutter auf.

    Wenn sie dann von dir etwas erben soll, dann muss das im Testament extra verfügt sein und sie wird dann den höheren Erbschaftssteuersatz zahlen müssen.

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