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Abgemeldetes Fahrzeug-Stellplatz?

Hallo,

Habe das Problem ,das ich mein Fahrzeug nirgends abstellen darf selbst nicht auf privatem Grundstück!

Habe eine Anzeige bekommen das ich ein " Schrottfahrzeug"

illegal abstelle.

Aber es ist kein Schrott-Fahrzeug ,ich bin am bauen und herrichten,habe es hochgebockt weil ich Benzinpumpe ausgetauscht habe und Fahrersitz ist draußen ,bin gerade am neu beziehen,man sieht definitiv das daran gearbeitet wird nur es ist für arbeiten am Auto zu kalt,daher steht es z.Z. so da.

Polizei beruft sich nur :Es darf kein Fahrzeug ohne Zulassung im freien geparkt werden!!! (Sackgasse und noch dazu privat)Wie bitte soll ich es etwa in die Wohnung stellen!?!

Was tun ?

Sind den unsere Gesetze wirklich so paradox?

Gruß

Klaus

Update:

Hallo zu den Antworten ,

Ich war gestern bei der Polizei,Aussage: Es darf nach neuem Gesetz auch kein Abgemeldetes Fahrzeug auf privaten Grundstück stehen.

Ob ich keine Halle hätte zum lagern oder eine andere Möglichkeit in einem geschlossenen Raum,nur im freien Verboten!!!

10 Antworten

Bewertung
  • vor 1 Jahrzehnt
    Beste Antwort

    Abstellen eines betriebsunfähigen Kfz

    Geht man in der Betrachtungsweise nunmehr von einer gewöhnlichen Straße ohne Einschränkungen aus, so ist die Nutzung für Zwecke des ruhenden oder fließenden Verkehrs, also Fußgänger, Radfahrer, Kraftfahrzeuge aber auch zu Kommunikationszwecken zulässig. Nicht mehr zum Gemeingebrauch dagegen gehört das Abstellen eines Fahrzeugs, das aus tatsächlichen (z.B. betriebsunfähig, Wohnwagen und Kraftfahrzeuganhänger ohne Zugfahrzeug über 2 Wochen - § 12 Abs.3b StVO) oder rechtlichen (z.B. abgemeldet) Gründen nicht jederzeit in Betrieb gesetzt werden kann oder aber vorrangig zu anderen Zwecken als zur Wiederinbetriebnahme aufgestellt wurde (z.B. reines Werbeinstrument. (vgl. BVerwG, GewArch 1979, 271; BVerwG, Der Städtetag 1983, 140).

    Abgestellte Fahrzeuge von der eben beschriebenen Art überschreiten den Gemeingebrauch außerhalb der verkehrsüblichen Grenzen. Ob auch verkehrsunsichere Fahrzeuge hierzu zählen wird bezweifelt, da diese Fahrzeuge nicht den Gemeingebrauch übersteigen, sondern lediglich Vorschriften der StVZO/StVO verletzen, aber am Verkehr teilnahmebereit sind. Das Abstellen dieser Fahrzeuge ist erlaubnispflichtige Sondernutzung. Das Abstellen eines nicht zugelassenen Fahrzeugs auf öffentlicher Straße rechnet auch dann nicht zum Gemeingebrauch, wenn es (technisch) fahrbereit ist und bei Bedarf jeweils nach Anbringen eines roten Kennzeichens zu Fahrten benutzt wird (BayObLG, DÖV 1977, 106). Das Straßenrecht bezieht sich jedoch nur auf Fälle, die nicht vom Tatbestand des § 32 Abs.1 StVO erfaßt werden (OLG Karlsruhe, VRS 59, 153).

    Mehr dazu siehe Quelle

  • vor 1 Jahrzehnt

    Mach eine kurze schriftliche Mitteilung an die Polizei (Kopie aufheben) mit dem Hinweis, daß es sich um ein Privatgrundstück handelt und das Fahrzeug dort fahrtüchtig gemacht wird und es sich daher um kein Schrottfahrzeug handelt.

    Ein kleiner Hinweis darauf, daß man ggf. einen Anwalt einschaltet, sofern man von der Polizei in dieser Sache weiterhin belästigt werden sollte, kann sicher nicht schaden!

  • vor 1 Jahrzehnt

    Am besten wäre es wenn sie so was wie eine eigene einfahrt, oder die möglichkeit den wagen in so eine abzustellen haben. Dan kann ihnen die Polizei auf keinen Fall etwas anhaben.

  • vor 1 Jahrzehnt

    Ein Abgemeldetes Fahrzeug darf nur abgestellt werden:

    1. Auf Privatgrundstück, entweder dass eigene oder auf fremden mit schriftlicher zustimmung, schriftlich zur eigenen absicherung.

    2. Nur wenn ein austreten von Umweltschädlichen stoffen in die Natur wie z.b. Öl, Benzin, Batteriesäure unterbunden wird, wie z.b. durch spezielle und dafür geprüfte auffangbehälter.

    3. Zur eigenen absicherung sollte eine Polizeiliche absegnung eingeholt werden, ggf. bei der zuständigen Polizeidienststelle weitere mögliche und zulässige Maßnahmen erfragen.

    Quelle(n): Ich bin selbst Hobby KFZ Mechaniker und Schraube an Schow- und Eventautos in einer eigens Eingerichteten Werkstatt mit genannten Fangbehältern und bislang hatt sich noch kein Polizeibeamter M o. W beschwert! Ich kann mich dunkel daran erinnern, dass entsprechende Paragrafen zu Gunsten von Privatpersonen im DGB ( Deutsches Gesetzbuch ) für Verkehrsrecht existieren.
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  • vor 1 Jahrzehnt

    Soweit ich weiß, dürfen abgemeldete Fahrzeuge nicht im öffentlichen Straßenraum abgestellt werden. Auf deinem eigenen Grundstück darfst du abstellen, was du willst; eventuell kommt es besser, wenn du eine Plane darunter legst (evtl tropfendes Öl).

  • Raik
    Lv 7
    vor 1 Jahrzehnt

    selbstverständlich darfst Du auf privatem Grund ein FZ abstellen, auch wenn es nicht angemeldet ist. Nur auf öffentlichem Grund darf es nicht stehen. Du musst natürlich beim Schrauben die Anforderungen des Umweltschutzes beachten (keine Flüssigkeiten auf dem Boden). Schrott (=Abfall) ist es nur, wenn es nicht wieder in den Verkehr gebracht werden soll.

    Ein klärendes Gespräch mit dem Dienststellenleiter bei der Polizei und ein Zettel in der Windschutzscheibe Deines Autos sollten hier aber Wirkung zeigen. Auch Polizisten sind nicht allwissend.

    @edit: dann bitte doch mal die Polizisten, Dir die Gesetze zu nennen, nach denen das verboten ist. Mir ist ein solches Gesetz nicht bekannt.

    Dann dürfte ja kein KFZ-Händler mit Freifläche darauf seine Autos abstellen - Schwachsinn!

  • vor 1 Jahrzehnt

    Auf privatem Grundstück darfst du das Auto abstellen, nur nicht auf einer öffentlichen Strasse.

  • xy
    Lv 6
    vor 1 Jahrzehnt

    auf deinem grund und boden, oder auf dem grund und boden eines bekannten darfst du abstellen und fahren was du willst.

    die sackgasse ist frei zu gänglich! privates grundstück wäre wenn es eingezäunt ist so das nicht jeder drauf kann.

  • vor 1 Jahrzehnt

    PARKEN kann man nur auf öffentlichen straßen. wenn der platz wo das fahrzeug steht tatsächlich privatbesitz ist, darfst du da abstellen was du willst. das einzige was die polizei geltend machen kann ist umweltgefährdung durch austretende flüssigkeiten.

    falls gar nichts hilft, nenn es einfach kunst und beruf dich auf das zensurverbot :))

  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    nach meiner meinung gibt es dieses gesetz nicht! frage doch die polizei einfach mal nach den entsprechenden paragraphen!

    sollte allerdings die sackgasse, auch wenn privat, allgemein zugänglich sein, gilt sie eventuell doch als "quasi-öffentlicher raum". dann hätte wiederum die polizei recht.

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