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Umtauschrecht bei Möbel-Ausstellungsstücken möglich?

Habe einen schlafzimmerschrank erstanden,in einem renomierten Möbelhaus, der Schrank, ein Ausstellungsstück wies leichte Schäden auf, daraufhin wurde der Preis reduziert, ich unterschrieb den Kaufvertrag, zahlte 10 euro an, unterschrieb noch ein abnahmeprotokoll auf dem ebenfalls stand das ich die ware weder reklamieren noch umtauschen darf, gekauft wie gesehen eben! 3 tage später habe ich es mir anders überlegt,da ich in einem anderen Möbelhaus den gleichen schrank neu und ohne schäden und nochmal 10 euro günstiger gefunden habe.nun verwehrt mir dieses 1. Möbelhaus den rücktritt vom kauf des ausstellungsstückes, verweisen mich auf meine geleistete unterschrift auf dem abnahmeprotokoll. wie ist hier die rechtslage, möchte diesen schrank auf keinen fall kaufen,habe angeboten die 10 euro anzahlung nicht zurückzufordern, da der schrank bereits am 3. tag von monteuren abgebaut worden war(obwohl man mir als ich den kauf tätigte sagte der abbau würde ganz sicher nicht vor 1 woche geschehen!!

5 Antworten

Bewertung
  • vor 1 Jahrzehnt
    Beste Antwort

    Es besteht kein gernerelles Umtauschrecht. Händler sind lediglich verpflichtet defekte Ware umzutauschen bzw. den Schaden gut zu machen. Alles andere ist Kullanz.

    Da Du mit dem Möbelhaus einen rechtkräftigen Vertrag zu haben scheinst, der den Mengel bewusst einschließt, musst Du wohl damit leben und den Kauf annehmen....

  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    Pech gehabt, du musst ihn abnehmen und bezahlen, Vertrag ist Vertrag. Auch hast du bei dieser Art von Verträgen KEIN Rückgaberecht.

  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    Wenn man eine Ware in einem Geschäft kauft, dann gibt es kein 14-tägiges Rückgaberecht.

    Außer man hat es dort mit dem Verkäufer vertraglich vereinbart.

    Wenn dann doch eine Ware zurückgenommen wird, ist es Kulanz des Geschäftes.

    Viele Geschäfte machen das, müssen es aber nicht, außer das Gerät ist defekt.

  • wobik1
    Lv 5
    vor 1 Jahrzehnt

    In diesem Fall kommst Du nur unter Zahlung von Abstand heraus,wenn überhaupt! In diesem Fall ist nichts zu machen!.Einziger Tip, evtl. versuchen,über Ebay zu verkaufen. Ansonsten gilt hier Vertrag!

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  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    Na da wirst auf Granit beißen, der Vertrag steht, wenn du dich noch weiter sträubst, wird es eventuell noch teurer.

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