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Anonym
Anonym fragte in TiereHunde · vor 1 Jahrzehnt

Kleinen Yorki vor 1 Jahr geschenkt bekommen, nun wird er wieder zurück gefordert. Muß ich Ihn wieder abgeben?

Vor etwas über 1 Jahr hat meine Freundin von Ihrer Mutter einen kleinen Yorki geschenkt bekommen, da Sie in der neuen Wohnung keinen Hund halten durfte. Jetzt ist Sie wieder umgezogen und fordert nun den Kleinen zurück. Meine Freundin will den Hund auf keinen Fall wieder hergeben, denn hier hat er es richtig gut, was vorab nicht der Fall war. Vor allen Dingen hat er hier auch wieder Kontakt zu anderen Hunden, z.B. meinen, einem Deutschen Jagd Terrier. Wenn die beiden durch den Garten toben ist das echt cool und man merkt wie sehr sich der Kleine an seinem jetzigem Leben erfreut. Die zwei sind richtig dicke Kumpels!Hat hier eventuell jemand Info´s zur Rechtslage?

P.S.: Von einem RA kam vor 2 Tagen ein Schreiben, in dem angekündigt wurde, daß wenn Sie den Kleinen nicht raus gibt die Sache vor Gericht geht.

Update:

Erst einmal vielen Dank für Eure Antworten und das Daumen drücken!

1. Die Steuern bezahlt, wie alle anderen Dinge (Tierarzt, Futter, Spielzeug etc.) meine Freundin. Bis zur Schenkung war der Hund nicht einmal angemeldet geschweige denn das er je einen Tierarzt gesehen hat.

2. Einen Vertrag gibt es allerdings nicht, aber einen Zeugen, den Lebensgefährten meiner Freundin.

3. Mein Ass im Ärmel... Die Mutter hat den Kleinen einer weiteren Dame angeboten (!) die auch bereit ist dies vor Gericht auszusagen...

4. ... tja, daß mit dem miteinander Reden haben wir schon probiert, leider völlig ohne Erfolg. Kommunikation ist halt nicht jedem gegeben. Es ging soweit das die Mutter den Kleinen aus meinem ! Garten entwenden wollte... und da bin ich dazwischen gegangen.

In diesem einem Jahr war die Mutter ganze 3mal hier, aber nicht wegen dem Kleinen!

@ Jossip2

Ich gebe Dir recht wenn du sagst das es Grenzwertig ist solche Dinge vor Gericht zu klären... aber siehe Punkt 4

31 Antworten

Bewertung
  • vor 1 Jahrzehnt
    Beste Antwort

    § 1002 BGB

    Erlöschen des Verwendungsanspruchs

    (1) Gibt der Besitzer die Sache dem Eigentümer heraus, so erlischt der Anspruch auf den Ersatz der Verwendungen mit dem Ablauf eines Monats, ... wenn nicht vorher die gerichtliche Geltendmachung erfolgt oder der Eigentümer die Verwendungen genehmigt.

    § 1007 BGB

    Ansprüche des früheren Besitzers, Ausschluss bei Kenntnis

    (3) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der frühere Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben war oder wenn er den Besitz aufgegeben hat.

    Mit anderen Worten,

    Die Frau hat den Hund aufgeben müssen, da in ihrer Wohnung Tierhaltung verboten war. Es war auch für die Frau sicherlich nicht abzusehen, dass sie die Wohnung zu einem späteren Zeitpunkt wechselt und in der neuen Wohnung Tierhaltung erlaubt ist.

    Sie hat deiner Freundin also den Hund übergeben, somit ist die Freundin neuer Besitzer des Hundes. Die Frau hätte spätestens nach einem Monat den Hund zurückholen müssen. Hat sie aber nicht. Demnach hat die Frau alle Rechte und Pflichten an den neuen Besitzer abgetreten.

    Viel Glück

  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    Dies ist im § 530 BGB geregelt, sofern es sich tatsächlich um ein Geschenk gehandelt hat. Eine Behauptung allein reicht aber nicht aus, denn im Falle eines Streits (wie hier) muß schon ein Nachweis gebracht werden. Ich würde hier zuerst einmal klären, wer die Hundesteuer zahlt und auf wen der Hund zugelassen ist. Ist der Hund auf die Mutter zugelassen und zahlt diese auch die Hundesteuer, so hat Deine Freundin keine guten Erfolgsaussichten. Bei einem Rechtsstreit würde sie verlieren und müßte die Verfahrenskosten tragen. Und wäre den Hund los. Dann wäre es günstiger, sich gleich einen neuen Hund zu kaufen.

  • vor 1 Jahrzehnt

    Wenn sie das Tier geschenkt bekommen hat, ist es jetzt IHR Eigentum un kein richter wird ihr den Hund wegnehmen können. Soll die Sache doch vor Gericht enden, dann bekommt deine Freundin Recht und darf ihren Hund behalten....

  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    Normalerweise ist schon geschenkt - geschenkt.Sofern denn auch wirklich eine Schenkung stattgefunden hat.

    Wenn allerdings die Mutter zweifelsfrei nachweisen kann,daß sie den Hund ihrer Tochter nur vorübergehend zur Pflege überlassen hat,und diese zeitweise Überlassung mit der Wohnungssuche,die eine Hundehaltung im Gegensatz zur alten Wohnung erlaubt,begründet werden kann,dann hat die Mutter die besseren Karten.Zumal auch,wenn der Hund auf ihren Namen läuft,sprich sie die Hundesteuer zahlt.

    Abgesehen davon,ist es schon sehr grenzwertig,wenn Mutter und Tochter per Anwaltsschreiben kommunizieren,und sich evtl.vor Gericht um einen Hund streiten.

    Aber das ist mal wieder typisch für solche Fanatiker,wobei ich außen vorlasse,wer der beiden jetzt der größere Fanatiker ist.Ich hoffe nur,daß egal,wie die Verhandlung vor Gericht ausgehen wird,die Gerichtskosten richtig hoch angesetzt werden und auch von den entsprechenden Streitparteien beigetrieben werden.Nicht,daß der Steuerzahler,also auch ich,für so einen b.u.ll.shit noch aufkommen muß.

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  • vor 1 Jahrzehnt

    Ich würde vorschlagen, dass Ihr der Dame mal mitteilt, dass ein Hund kein Möbelstück ist! Die hat ja wohl nicht mehr alle Steine auf der Schleuder! Nehmt Euch auf alle Fälle rechtliche Hilfe, geschenkt ist geschenkt, wiederholen ist gestohlen! Die ist doch nicht mehr zu retten!

  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    Nein.

    Im deutschen Privatrecht bedarf ein Geschenk immer der Annahme, also je einer Willenserklärung des Schenkenden und des Beschenkten. Erst durch diesen Schenkungsvertrag kommt es zustande.

    Der Wille der früheren Besitzerin war es den Hund zu verschenken. Das ist geschehen und nicht mehr rückgängig zu machen.

    Dem Hund wird es bei der Freundin sicher gut gehen.

  • vor 1 Jahrzehnt

    bei wem ist der Hund denn angemeldet, also laut Hundesteuer?

  • vor 1 Jahrzehnt

    LEIDER MUSS DEINE FREUNDIN DEN HUND WIEDER RAUSRÜCKEN DA MAN GESCHENKE WIEDER ZURÜCK FORDERN KANN

    das wurde vor einiger zeit von diesem anwalt bei stern tv gesagt der auch ein buch rausgebracht kat mit diesen gesetztesirrtümer.

    die einigste chane ist wenn sie nachweisen kann das der hund es bei dem ehemaligen besitzern nicht gut hatte.

    drücke euch die daumen das der hund bei euch bleibt lg eve

  • vor 1 Jahrzehnt

    Es kommt darauf an, bei wem der Hund angemeldet ist, also wer die Hundesteuer bezahlt. Falls der Hund gechippt ist, ist er ja auch unter einem Namen registriert. Und derjenige wird als Besitzer angesehen. Wenn das alles über Deine Freundin läuft, braucht sie sich keine Sorgen zu machen.

    Viel Glück

  • aeneas
    Lv 7
    vor 1 Jahrzehnt

    Wenn der Hund ein Geschenk war (das muss sie allerdings beweisen koennen), muss sie ihn nicht herausgeben!

    Dass die mutter ihr durch einen Anwalt drohen laesst, die Sache vor Gericht zu bringen, finde ich das Allerletzte!

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