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Kann das Arbeitsamt einen Hartz4-Empfänger wirklich zu einem Umzug in eine kleinere Wohnung zwingen?
Mein Hartz4-Empfänger ist schon mit Hartz4 in diese Wohnung gezogen! 1 Person, Wohnung 66m2 ! Das ist jetzt ca. 8 Jahre her! Nun hat er ein Schreiben bekommen, dass die Miete zu hoch sei und er sich überlegen soll, wie er die Miete reduziert! Sonst müsse er sich eine kleinere Wohnung suchen!
Gibt es irgendeine Möglichkeit trotz der Miete in der Wohnung wohnen zu bleiben? (Und trotzdem weiter Hartz4 zu bekommen?)
14 Antworten
- MyladyLv 7vor 1 Jahrzehnt
Ich kenne eine Frau, die eine sehr groÃe Wohnung hat und der sie die Zuzahlung der Miete erheblich gekürzt haben. Es wurde ihr überlassen, ob sie ausziehen oder eine Kürzung der Zahlung wählte.
Dies scheint die einzige Alternative zum Umzug zu sein.
- Anonymvor 1 Jahrzehnt
Wenn er den Rest selbst trägt, kann er bleiben.
Er kann aber auch eine Bereitschaft bekunden, umzuziehen. Das Arbeitsamt muss den Umzug allerdings bezahlen.
- Anonymvor 1 Jahrzehnt
Zum Glück passt die Behörde auf.
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- Anonymvor 1 Jahrzehnt
Untervermieten??
- Anonymvor 1 Jahrzehnt
Das kommt darauf an ,wie im Vergleich andere Wohnungen in der Miete sind !
Schaue hier : http://www.erwerbslosenforum.de/
- alf.4711Lv 6vor 1 Jahrzehnt
Leider dürfen die das.
Du kannst da wohnen bleiben, bekommst aber nicht mehr die ganze Miete bezahlt.
- vor 1 Jahrzehnt
für 1 Person sind 66 m2 zuviel für das Amt sieht bis 45 m2 vor.
Wenn er den Rest drauflegt (ha,ha von was ) sollte er bleiben können sonst ist die ARGE im Recht ( LEIDER)
Was die angemessene GröÃe der Wohnung betrifft, so gelten in der Regel 45m² für eine, bzw. 60m² für zwei Personen, sowie weitere 15m² für jede weitere Person, nicht jedoch für Säuglinge, als angemessene WohnungsgröÃe.
Für den Fall, dass der Leistungsbezieher eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim besitzt, ist die Frage der Angemessenheit in dem Bereich der Vermögensanrechnung zu klären. In diesem Fall gelten andere MaÃstäbe bezüglich der angemessenen GröÃe des Eigenheims.
- katzenmami69Lv 7vor 1 Jahrzehnt
Oh ja, die können! Aber was du schreibst, ist totaler Quatsch. Vor 8 Jahren gab es diesen ganzen Hartz4- Blödsinn noch gar nicht, da hat der Mensch dann wohl entweder Arbeitslosenhilfe oder Sozialhilfe bekommen...
Nach den Richtlinien für ALG2- Empfänger stehen ihm 45 m² Wohnraum zu einem Preis von ca 5 € pro m² zu. Die Wohnung, die er jetzt bewohnt, ist da eindeutig drüber, da dürfen sie ihn nach einer angemessenen Frist dazu nötigen, sich etwas billigeres zu suchen. Allerdings darf er selbst entscheiden, wohin er umziehen will, und die ARGE/das Jobcenter muss den Umzug finanzieren. Mein Tip: er soll haufenweise Wohnungsangebote einreichen, die ALLE mindestens genauso groà und teuer sind. Dann ist die Wahrscheinlichkeit groÃ, dass sie ihn irgendwann einfach in Ruhe lassen, weil sich eine Umsiedlung dieses Menschen nicht lohnt.
- zwergliLv 5vor 1 Jahrzehnt
Klar darf die ARGE das.
Hartz IV hat er beim Einzug mit Sicherheit noch nicht bekommen, denn 1999 gabs Hartz IV noch nicht. ;)
Er kann natürlich in der Wohnung bleiben. Dann muss er aber die Differenz zu einer "angemessenen" Wohnung selbst bezahlen.
Er könnte ein 1 Zimmer untervermieten.
Der Vermieter könnte 1 Zimmer absperren und die Miete ensprechend senken.
Alles nicht so schön, aber wenn er schon seit 8 Jahren arbeitslos ist, dann sollte sich mal überlegen, ob er als Alleinstehender tatsächlich 66 qm braucht.
- Lucius T FowlerLv 7vor 1 Jahrzehnt
Verwaltungsrechtlich sitzen die am längeren Hebel. Bei Hartz IV gibt's kein Gewohnheitsrecht. Ich würde allerdings die ArGe erst einmal auffordern, mir eine angemessene Sozialwohnung zuzuweisen. Und dann schaunmermal, ob sie eine haben. Ich wette: nein. Und wenn sie wohnungstechnisch keine Alternative anbieten (Vorsicht, Mitwirkungspflicht beachten!), dann müssen sie zahlen.