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Im Fernseher gesehen...?

und zwar ein heitratendes Pärchen, wo der Standesbeamte am Schluß der Zeremonie festlegt: Und nun sind sie "Mann und Frau"!

Was sagt der Standesbeamte, wenn zwei homosexuelle heiraten?

7 Antworten

Bewertung
  • vor 1 Jahrzehnt
    Beste Antwort

    Ich habe eine homosexuelle "Eheschließung" im Fernsehen gesehen.

    Der Standesbeamte redet da auch nicht von einer Ehe, sondern von der Schließung einer Lebensgemeinschaft.

    Und zum Schluss sagte er: Und nun erkläre ich hiermit den gemeinsamen Lebensbund für geschlossen. Sie dürfen das Versprechen mit einem Kuss besiegeln.

    Oder so ähnlich... Ist jedenfalls ein wenig abgeändert.

  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    Nun sind Sie Mann und Männchen ...

  • vor 1 Jahrzehnt

    Naja vielleicht: "Und hiermit seid ihr Eheleute!"

    "Nun seid ihr Mann und Mann" klingt schon komisch ^^ aber wer weiß.... :)

  • vor 1 Jahrzehnt

    Und nun sind sie Mann und Mann..............oder und nun sind sie ein ehepaar

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  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    Warum nicht Mann und Mann (Frau und Frau)?

    schon wieder diese eingefahrenen Denkmuster....

    @Josephine E

    Da scheinen deine Lehrer (oder leerer in diesem Fall) falsch informiert zu sein, naja man sollte sich auch NACH Ende seiner Ausbildung weiterbilden.

    Zitat lt Wikipedia (hab ich aber auch schon von woanders so gehört -der Artikel bezieht sich NUR auf Deutschland)

    Das Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft oder kurz Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) ermöglicht zwei Menschen des gleichen Geschlechts in der Bundesrepublik Deutschland die Begründung einer Lebenspartnerschaft. Hierbei ist die sexuelle Identität der Personen unerheblich. Eine Lebenspartnerschaft ist in Deutschland die einzige Möglichkeit, einer gleichgeschlechtlichen Beziehung einen rechtlichen Rahmen zu geben. Die Rechtsfolgen des eigenständigen Rechtsinstituts der Lebenspartnerschaft sind den Rechtsfolgen der Ehe in bürgerlich-rechtlichen Angelegenheiten nachgebildet. Öffentlich-rechtliche Gesetze, welche an den Bestand einer Ehe anknüpfen, stellen die Lebenspartnerschaft in der Regel der Ehe aber nicht gleich.

    Die Lebenspartnerschaft wird in der Umgangssprache auch „Homo-Ehe“ genannt. ...

    Rechtliche Voraussetzungen der Lebenspartnerschaft sind weder eine sexuelle Beziehung noch Homosexualität; sie kann nur von zwei Personen des gleichen Geschlechts eingegangen werden, die nicht in gerader Linie verwandt oder Geschwister oder Halbgeschwister sind. Verheirateten oder minderjährigen Personen ist die Begründung einer Lebenspartnerschaft nicht gestattet, ebenso wenig kann eine Person gleichzeitig mehr als einen Lebenspartner haben.

    Der Lebenspartnerschaft kann ein Verlöbnis vorausgehen. Dies ist heute eher symbolisch, kann aber für eine Zeugnisverweigerung in einem Gerichtsverfahren bedeutend sein.

    Die Lebenspartnerschaft hat insbesondere folgende Rechte und Pflichten zur Folge:

    auf Wunsch gemeinsamer Familienname („Lebenspartnerschaftsname“)

    Verpflichtung zur gemeinsamen Lebensführung

    Verpflichtung zum gegenseitigen Unterhalt

    kleines Sorgerecht bei Kindern des Partners/der Partnerin

    Erbrecht: Partner werden bei den Pflichtteilen so wie Ehegatten behandelt (nicht aber bei der Erbschaftsteuer)

    Verwandtschaftsverhältnis (Schwägerschaft) zu anderen Familienmitgliedern des Partners/der Partnerin

    Witwenrente

    Gleichstellung von Lebenspartnern zu Ehepartnern im Sozialrecht (Arbeitslosengeld, Elterngeld, Unterhaltsvorschuss, Sozialversicherung)

    Befangenheits- und Angehörigenverhältnis des Lebenspartners in Gerichtsordungen und bei Verfahrensbeteiligungen

    Im Unterschied zur Ehe werden jedoch keinerlei Rechte aus den Bereichen Steuerrecht und Beamtenrecht gewährt; hier wird die Lebenspartnerschaft im Gegensatz zur Ehe nicht berücksichtigt. Auch können sie mit Ausnahme der Stiefkindadoption leiblicher Kinder nicht gemeinsam nichtleibliche Kinder adoptieren.

    Am 29. April 2004 erging ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts, nach dem die Vergütung von verheirateten Angestellten nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) auch für verpartnerte Angestellte anzuwenden wäre. Bislang hatten Arbeitgeber den Ortszuschlag nur im Fall einer Ehe erhöht.[1] Nachdem diese Besserstellung heterosexueller Partnerschaften auch für Lesben und Schwule galt, wurde in den neu geschlossenen Tarifverträgen (TVöD bzw. TV-L), die in den Jahren 2005 und 2006 zustande kamen, der Wegfall des erhöhten Ortszuschlags beschlossen. Allerdings erfolgte die Gleichstellung von Lebenspartnern bei Angestellten im öffentlichen Dienst explizit im Wortlaut der Verträge, wie z.B. bei Arbeitsbefreiungen wegen Tod oder Niederkunft des Lebenspartners[2].

    Bei den Beamten erhalten nur Verheiratete den so genannten Familienzuschlag, nicht dagegen Beamte, die eine Lebenspartnerschaft begründet haben.

    Seit Januar 2005 sind die Voraussetzungen für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft den Voraussetzungen für die Scheidung einer Ehe gleichgestellt worden. Die Lebenspartner müssen vor Einreichung des Aufhebungsantrags mindestens zwölf Monate voneinander getrennt gelebt haben. Vor 2005 war noch eine öffentlich beurkundete Erklärung beider Lebenspartner erforderlich, mit der sie erklärten, die Lebenspartnerschaft nicht fortsetzen zu wollen. Erst zwölf Monate nach dieser Erklärung konnte das Gericht die Lebenspartnerschaft aufheben.

    Die gesetzlichen Unterschiede zur Ehe bestimmen sich in Deutschland nach den Rechtsgebieten, die durch den Bundesrat zustimmungspflichtig sind.

    Rechtliche Unterschiede im Vergleich zur Ehe gibt es im Steuerrecht. Hier u. a. im Einkommensteuergesetz (Ehegattensplitting[3], Steuerklassenwahlrecht), im Schenkungs- und Erbschaftssteuergesetz (Freibeträge und Steuersätze)[4], im Grunderwerbssteuergesetz und in der Abgabenordnung.

    Für das Beamtenrecht des Bundes (Bundesbeamtengesetz, Bundesbesoldungsgesetz, Beamtenversorgungsgesetz, Soldatengesetz, Soldatenversorgungsgesetz) und in einer Reihe von Bundesländern gilt dasselbe. So erhält beispielsweise der verpartnerte Beamte keinen Verpartnerungszuschlag[5]. Sein Lebenspartner bekommt keine Beihilfe, außer er ist selbst Beamter.

    Neben diesen beiden für gleichgeschlechtliche Paare bedeutendsten abweichenden Rechtsbereichen gibt es weitere Unterschiede beim Antragsrecht des Lebenspartners im Verschollenheitsgesetz[6], beim Angehörigenstatus im Verwaltungsverfahrensgesetz [7], Absicherungen und Förderungen im Entwicklungshelfer-Gesetz, Schornsteinfegergesetz, Höfeordnung, Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, Wohnungsbau-Prämiengesetz, 5. Vermögensbildungsgesetz, Abgeordnetengesetz und Konsulargesetz[8].

  • vor 1 Jahrzehnt

    Homosexuelle heiraten nicht, sondern gehen eine nur ein privates Bündnis(private Willenserklärung) ein.

    D.h. sie gehen nicht auf das Standesamt.

    Es müssen auch nicht zwei Personen sein, sondern können auch mehrere sein.

    Dabei ist die Dauer nicht festgelegt(solange es gut geht).

    Sie haben auch keinen Staatsschutz.

    Sie sind wirtschaftlich selbstständig und ob sie eine gemeinsame Wohnung haben, ist egal.

    Es ist auch nur die familiäre und erotische Liebe vorhanden.

    Die freundschaftliche Liebe fällt weg.

    =)

    Quelle(n): Schule/Unterricht
  • vor 1 Jahrzehnt

    Bei den Homos spielt doch einer garantiert Dame.

    Insofern ist die Anrede auch da angebracht.

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