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Überschuldung einer GmbH, was bedeutet das?
wie kann eine gmbh, die bis summe x haftet wegen überschuldung konkurs machen?
und welche konsequenzen hat das das für die geschäftsführer?
@marga
super antwort vielen dank!
gottlob geht es nicht um mich, sondern um einen meiner liefernaten. (insolvenz wegen überschuldung und zahlungsunfähigkeit)
7 Antworten
- Anonymvor 1 JahrzehntBeste Antwort
Die Insolvenz bei der GmbH ist ganz einfach gesetzlich definiert, aber schwer festzustellen. Die Überschuldung hat sehr erhebliche Folgen für den Geschäftsführer.
Der Gesetzgeber stellt bei der Überschuldung auf eine Sichtweise ab, die der Bilanz nachgebildet ist, aber Vermögen berücksichtigt, dass nicht bilanziert, jedoch vorhanden ist und gehoben werden kann.
Man stellt das Aktivvermögen einer GmbH (Grundstücke, Maschinen und sonstige Sachanlagen, Forderungen, Beteiligungen an anderen Unternehmen, Kassebestand Guthaben, Festgelder und ähnliches) den Verbindilchkeiten gegenüber.
Hiernach ermittelt man, ob stille Reserven vorliegen (das kann z. B. bei einem Grundstück vorliegen, wenn er weit vorher zu einem billigen Preis angeschafft wurde, tatsächlich jedoch viel mehr wert ist).
Die stillen Reserven addiert man dem Vermögen zu.
Ist die Addition geringer als die Verbindlichkeiten (Schulden) liegt Überschuldung vor. Denn dann ist das Haftkapital (Stammkapital) auch nicht mehr vorhanden. Dieses wird ja regelmäßig in das Anlage- und Umlaufvermögen gesteckt.
Überschuldung hat nicht unbedingt etwas damit zu tun, dass das Unternehmen u. U. nicht seine Rechnungen bezahlen kann. Überschuldung wird nur in der Umgangssprache so verstanden.
Es liegt vor, wenn die gesamten Schulden im Vergleich zum gesamten Vermögen zu hoch sind. Nur bei Zahlungsunfähikgit reichen die Geldmittel nicht aus, um die im Augenblick zu zahlenden Verbindlichkeiten zu zahlen.
Die Insolvenz ist bei der Überschuldung deswegen erforderlich, weil die Gläubiger des Unternehmens nur das Aktivvermögen der Gesellschaft haben, wenn sie vollstrecken müssen. Sie können sich nicht an den Inhaber wenden. Würde man also nicht fordern, dass eine Insolvenz beantragt wird, würde nach den Gesellschaften erlauben, weiter Bestellungen abzugeben und zu wirtschaften, obwohl die Lieferanten bei Nichtzahlung keine Möglichkeit haben im Wege der Vollstreckung an ihr Geld zu kommen.
Das sog. Haftungsprivileg in der GmbH, das den Gesellschafter außen vor lässt, setzt also voraus, dass eine Haftungsmasse für die Gläubiger in der GmbH vorliegt (Vermögen in Form von Geräten, Maschinen, etc.), die die Schulden übersteigen.
Wenn Überschuldung vorliegt, muss der GF Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen. Sonst muss er unter Umständen Zahlungen, die er nach Eintritt der Überschuldung leistet an die Gesellschaft zurückgewähren und er kann ggfls. auch strafrechtlich belangt werden.
Wichtig ist, dass der GF also ehrlich prüfen lässt, ob Überschuldung vorliegt. Hierzu ist er verpflichtet, wenn in der Bilanz seines Unternehmens ein nicht durch Eignkapital gedeckter Jahresfehlbetrag auftritt, eingetlich bereits wenn das Stammkapital nur noch zu zwei Dritteln vorliegt.
Am besten zum Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Insolvenzfachanwalt gehen.
- OLv 7vor 1 Jahrzehnt
sollte zu spät Insolvenz angemeldet werden, droht dem GF ein Strafverfahren wegen Kunkursverschleppung
- wendolin12207Lv 4vor 1 Jahrzehnt
überschuldet ist eine GmbH, wenn mittelfristig die Verbindlichkeiten das Kapital übersteigen.
Der Geschäftsführer haftet ggf. im Rahmen einer Bürgschaft für Betriebskredite.
Er haftet immer für eventuell nicht gezahlte Sozialabgaben.
Quelle(n): 1984 verurteilt wegen Konkursverschleppung - Anonymvor 1 Jahrzehnt
Das bedeutet dieses Unternehmen ist insolvent= zahlungsunfähig.
Wird die Gesellschaft zahlungsunfähig, so haben die Geschäftsführer ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Dies gilt sinngemäÃ, wenn sich eine Ãberschuldung der Gesellschaft ergibt.
Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Ãberschuldung geleistet werden. Dies gilt nicht von Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 43 Abs. 3 und 4 entsprechende Anwendung.
Siehe GmbH-Gesetz
Quelle(n): GmbH-Gesetz - Wie finden Sie die Antworten? Melden Sie sich an, um über die Antwort abzustimmen.
- citywolfLv 6vor 1 Jahrzehnt
Dann ist zwar die GmbH den Bach runtergegangen aber das Privatvermögen des Unternehmers bleibt davon unberührt.
Das ist der entscheidende Vorteil.
- ChristianPl20Lv 6vor 1 Jahrzehnt
Das die Firma nicht mehr Handlungsfähig ist, also mit anderen worten sie ist pleite