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ab wann ist man eine ÖFFENTLICHE person muss ein foto für veröffentlichung genehmigt werden?

Update:

gibt es ein rechtsurteil oder paragrafen zu dieser thematik?

4 Antworten

Bewertung
  • vor 1 Jahrzehnt
    Beste Antwort

    Es kommt - wie meist - darauf an:

    http://bundesrecht.juris.de/kunsturhg/__23.html

    § 23

    (1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

    1.

    Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;

    2.

    Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;

    3.

    Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;

    4.

    Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

    (2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

    http://bundesrecht.juris.de/kunsturhg/__24.html

    § 24

    Für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit dürfen von den Behörden Bildnisse ohne Einwilligung des Berechtigten sowie des Abgebildeten oder seiner Angehörigen vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden.

  • vor 1 Jahrzehnt

    Es gibt für jede Person das Recht aufs eigene Bild. Da muss man nicht zwangsläufig "öffentlich" für sein.

    Zu finden im §22 vom Kunsturheberrechtsgesetzes.

    http://bundesrecht.juris.de/kunsturhg/__22.html

    ANSONSTEN:

    Öffentliche Personen werden in dem Fall "Personen der Zeitgeschichte" genannt.

    Da unterscheidet man dann zwischen "absoluten" und "relativen" Personen. Die Absoluten sind Stars, Sportler etc. < Hier darf man jegliche Bilder die im öffentlichen Interesse sind abbilden.

    Die Relativen sind Personen die nur eine Zeit in der Öffentlichkeit sind. < Hier darf man die Personen nur dann abbilden wenn sie im zusammenhang mit einem Ereignis stehen, dass von öffentlichem Interesse ist.

    Das war erstmal das Grobe. Aber es gibt da noch tausend Einzelheiten.. wie das halt so bei Gesetzen ist.. aber schau mal hier nach:

    http://user.cs.tu-berlin.de/~uzadow/recht/raebild....

    Da steht alles.

  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    Eine "öffentliche" Person ist eine Prostituierte und selbst für sie gilt das "Recht am eigenen Bild". Eine Person der Zeitgeschichte (Prinz Ernst August, Franz Beckenbauer, Oma Merkel,...) sind da weniger geschützt und haben bei öffentlichen Auftritten gegen ein Heer von Paparazzi anzutreten.

  • vor 1 Jahrzehnt

    Bei einer "öffentlichen Person der Zeitgeschichte" muss keine Zustimmung vorliegen; das darf aber nicht in ihr Privatleben hineinreichen. (Foto von Merkel auf dem Parteitag ja, im Urlaub am Swimmingpool nein. Es gibt natürlich Zeitungen, die halten sich daran praktisch nie.) Bei allen anderen Personen muss grundsätzlich eine Einverständniserklärung vorliegen. Aber wiederum mit einer Ausnahme: Wenn das Foto der Dokumentation eines anderen Ereignisses dient, und die Person eben mehr oder weniger zufällig im Vordergrund ist, dann braucht man das Einverständnis nicht. Beispiel: Ich fotografiere eine Demo, Du läufst mir vor die Linse, und ich verkaufe das Foto, auf dem Du wunderbar zu erkennen bist, an eine Zeitung. Pech für Dich in diesem Fall: nicht zustimmungspflichtig, also kein Schadensersatz, kein Honorar.

    Quelle(n): Hab' ich bei der Zeitung so gelernt; Paragrafen weiß ich nicht mehr auswendig.
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