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Ebay frage:wichtig (verkaufter artikel)?

Ich habe bei ebay walkie talkie babyphones verkauft.

nach 3 wochen als er die wt bekommen hat melden er sich erst und meint:das man sie nicht als babyphone benutzen könne,und das ich das geld zurück überweisen soll.dann

habe ich aber geschrieben das ganz unten von der artikelbeschreibung steht"dies ist ein privatverkauf daher keine rücknahme".Das habe ich ihm geschrieben und das er deswegen sein geld nicht zurück bekommt.dann hat er wieder geschrieben nach knapp einer woche.

"Weil ich sie als babyphone gekennzeichnet habe aber die als bp nicht funktionieren soll ich sie zurück nehmen.

Wenn ich das geld nicht überweise will er rechtliche schritte gegen mich einleiten.

Und die walkies kann man als babyphone benutzen alle anderen die die gleichen verkauft haben haben das übrigens auch geschrieben.

was soll ich machen? habt ihr eine idee?.

10 Antworten

Bewertung
  • vor 1 Jahrzehnt
    Beste Antwort

    hab ich das jetzt richtig verstanden? sie haben aber schon noch funktioniert oder?

    walkie talkies sind eine art babyphones. und wenn du sie selber als diese benutzt hast, dann gibt es da keine probleme. auch weil du geschrieben hast: keine garantie privatverkauf

    und wie war das mit "anderen" haben andere noch welche von dir gekauft oder die gleichen und was haben die geschrieben?

    ich würde dir gern helfen, weil ich bei ebay selber dinge verkaufe

    ~ mfg ~ (^_^) ~

  • vor 1 Jahrzehnt

    Du musst klar beweisen, dass die Walkies auch als Babyphone benutzt werden können. Schau doch mal bei dem Hersteller auf der Homepage, vielleicht steht es da ja dabei.

    Übrigens gilt es nicht. Auch als Privatverkäufer musst du Artikel zurück nehmen, wenn sie der Beschreibung nicht entsprechen oder fehlerhaft sind. Du bist lediglich von der Sachmängelhaftung befreit.

    Nachtrag: Es nützt rein gar nichts, sich deswegen an Ebay zu wenden. Die machen nur bei größeren Beträgen ab 800 € etwas. Für Kleinkram haben die gar keine Zeit.

    Quelle(n): Meine Schwester arbeitet in der Verbraucherzentrale. Die kennt sich mit Ebay nur zu gut aus.
  • vor 1 Jahrzehnt

    Ich würde mich bei einem solchen Fall direkt an Ebay wenden, evtl. ist ja Dein Käufer schon vorher negativ aufgefallen.. Ebay kann Dir bestimmt sagen, wie es um die rechtliche Grundlage steht.

  • vor 1 Jahrzehnt

    Natürlich kann es sein, daß der Käufer nur versucht, sich aus der Affaire zu ziehen, weil er sich beim Kauf vertan hat.

    Andererseits gilt der Ausschluß der Rücknahme bei Privatkäufen auch nicht uneingeschränkt, denn wenn z.B. die Artikelbeschreibung nicht zutreffend oder die Ware in der falschen Kategorie eingestellt war, dann trägt natürlich auch der Privatverkäufer die Folgen für seinen Fehler. Daß andere Leute ihre Sachen auch falsch beschreiben oder in der falschen Kategorie anbieten und damit durchkommen, ist dabei völlig unerheblich.

    Aber ohne die Details der Auktion ist das nicht zu beurteilen.

    Hast Du es schonmal in den Ebay-Hilfeforen versucht (Findest Du unter "Community")?

    Dort treiben sich (unter anderem) recht kompetente Leute rum, die sich Deine Auktion mal genau ansehen könnten.

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  • vor 1 Jahrzehnt

    ich kenne die einzelheiten zwar nicht, aber baby-phones sind definitionsgemäss drahtlose funkgeräte, entweder einwed-oder zweiweg-basis,die sprach- bzw geräusch- aktiviert werden, wlkie-talkies sind also keine baby-phones, denn die

    bedürfen auf beiden seiten der bedienung durch einen inelligenten bediener,- bezüglic ebay würde ich garnichts machen, es kann Dir eine sclechte bewertung blühern, rechtliche schritte bei minderwertigen gegenständen,ziemlich absurd! ich offe, das hilft Dir,

    wie ielevon den dingern hast Du den verscherbelt,eine palette alte funkgeräte aufgekauft?:-))

  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    Die Sache ist kompliziert. Wenn man die Geräte zwar als Babyphone benutzen kann, es aber eigentlich keine Babyphones im "Herkömmlichen" Sinne sind, könnte er sich darauf berufen, daß Du Falsche Angaben gemacht hast. Grundsätzlich kommt es nämlich nicht darauf an, für was man ein Gerät alles benutzen kann, sondern als was sie vom Hersteller bezeichnet werden!

    Eine weitere Frage wäre, ob sein Einspruch "Fristgerecht" erfolgte. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, beträgt das "Rücktrittsrecht" maximal 14 Tage. Aber auch hier könnte er sich darauf berufen, daß das Paket zu lange unterwegs war, und er es erst vor 2 Wochen bekommen hat. Es sei denn, Du könntest Beweisen, daß er es früher bekommen hat.

    Dies sind meiner Ansicht nach in diesem Fall die wichtigsten Fragen.

    Also erkundige Dich, ob Deine Geräte schon vom Hersteller als "Babyphon" verkauft werden. In diesem Fall könntest Du einem Rechtsstreit ruhig entgegensehen. Ist dies nicht der Fall, hättest Du vor Gericht wahrscheinlich keine all zu guten Karten! Da könntes Du Dich -sofern Du es Beweisen kannst-, nur noch auf "verspätete Reklamation" berufen!

  • vor 1 Jahrzehnt

    Ich würde das Modell auf der Herstellerseite suchen, ihm einen Link dazu zukommen lassen, und ihn freundlich bitten, das Handbuch zu lesen (RTFM, wie man im Usenet so schön sagt). Wenn das laut Hersteller geht, dann geht das auch; ist nur eine Frage, wie man die Dinger einstellt: Eins auf Dauersenden, und das andere bleibt auf Empfang. Ist ja nicht so schwer. Mit "push to talk", was die Standardeinstellung auf beiden Geräten ist, kann ein Baby eben nichts anfangen.

    Im Übrigen kannst Du Dir den Schlusssatz in Deiner Beschreibung (und auch allen zukünftigen) vollständig schenken: Wenn der Artikel nicht der Beschreibung entspricht, musst Du ihn zurücknehmen, so oder so, und in allen anderen Fällen (Sachmängelhaftung etc.) greift automatisch das BGB. Solche Phrasen am Ende von Artikelbeschreibungen sind also absolut überflüssig.

    Ebay einzuschalten, kannst Du Dir ebenfalls schenken: Die interessieren sich für solche Lappalien einen Sch..., äh: nicht im Geringsten. Warum sollten sie auch? Sie vermitteln ja nur das Geschäft, und sind keine kostenlose Rechtsberatung.

    Dein Job ist es jetzt nur, dem Käufer zu beweisen, dass die Dinger die beschriebenen Funktionen aufweisen, und das sollte durch einen Link auf die Herstellerseite (oder auf die eines bekannten Elektronikhändlers, der die Teile auch anbietet) problemlos möglich sein. Und damit Punkt, aus, Feierabend.

  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    Hallo,

    wenn du das mit Privatverkauf und keine Rücknahme usw gekennzeichnet hast, kann er da meines Erachtens (keine Erfahrung und Kenntnisse) sowas nicht machen. Und wenn die anderen Käufer auch damit klar kamen und er nicht, macht er was falsch und er hat sich ja auch ziemlich spät gemeldet. Ich denke sein Antwalt kann für sowas auch nicht viel machen und er freut sich über das Geld...

    Und wenn auch Ebay anfragen und vielleicht hier mal durschauen http://pages.ebay.de/sicherheitsportal/index.html?...

    bei den Grundsätzen, usw.

  • vor 1 Jahrzehnt

    Ist eigentlich kein Problem, der will dir nur drohen wenn du reingeschriben hast kein rueckverkauf dann kann dir nichts passieren.

  • Apollo
    Lv 4
    vor 1 Jahrzehnt

    Da es ein Internetgeschäft nach §312ff BGB war, gilt auch hier die 14tägige Rückgabefrist. Da die vorbei ist, kann er nur noch versuchen, dir eben jene Fehlinfo unterzujubeln (wobei das etwas schwierig ist, da er das 3 Wochen lang nicht gemerkt haben will). Wenn das Zeug als tatsächlich deiner Beschreibung entspricht, hat er vielleicht bloß nicht kapiert, wie es funktioniert.

    Ansonsten -> ab zum Anwalt und rechtlichen Rat einholen, wenn der Betrag hoch genug war.

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