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Außen-Rolläden auf eigene Kosten entfernen trotz Genehmigung?

Habe die Genehmigung zur Anbringung von Außen-Rolläden bei einer Eigentumswohnung. Die Genehmigung wurde erteilt mit dem Hinweis, dass keine Kostenersatzansprüche gegen den Verwalter bzw. der Gemeinschaft bestehen. Desweiteren wurde mitgeteilt, dass eine Demontage nicht möglich ist, ohne Fenster zu beschädigen, daher darf sie bei Auszug nicht entfernt werden.

Nunmehr steht eine Fassadensanierung bevor. Hier werden wir aufgefordert Außen-Rolläden und Markisen binnen 2 Tagen auf eigene Kosten zu entfernen.

Ist das so zulässig?

Wer kann dazu hilfreiche Informationen mitteilen?

Update:

Das ich sie nicht wieder anbringen muss, ist klar.

Es wurde aber ja die Demontage in der Genehmigung verneint und nur deshalb habe ich sie ja überhaupt installieren lassen.

Update 2:

Genehmigung liegt schriftlich vor!

Werde morgen erstmal vorsprechen wg. Fristsetzung. Muß ja auch Kostenvoranschläge einholen.

5 Antworten

Bewertung
  • vor 1 Jahrzehnt
    Beste Antwort

    Die Rolläden sind Dein Privateigentum. Deshalb darf die Entfernung beauftragt werden. Du bist nicht verpflichtet sie danach wieder anzubringen.

  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    So kurzfristig geht schon mal gar nichts, und ich würde das rechtlich klären lassen. Wenn du das schriftlich hast, dann würde ich nicht einen Cent dafür ausgeben.

    Gruß

    Franky

  • vor 1 Jahrzehnt

    Ja ist zulässig,war bei uns ein ähnlicher Fall,da gings um Fliesen an der Balkonwand die mußte der Besitzer auch auf eigene kosten entfernen da sie bei der Sanierung im weg waren.

    Nachtrag, Die Frist von 2 tagen ist natürlich zu kurz.

  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    Der Inhalt der schriftlichen Genehmigung ist gültig und wirksam. Liegt nur eine mündliche Zustimmung vor, so ist hier ohnehin diese Zustimmung zur Anbringung jederzeit rückgängig zu machen.

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  • horsch
    Lv 6
    vor 1 Jahrzehnt

    Die notwendige Fassadensanierung betrifft das Gemeinschaftseigentum und Du hast doch zugesagt:

    "dass keine Kostenersatzansprüche gegen den Verwalter bzw. der Gemeinschaft bestehen."

    Also, was willst Du?

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