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abstandsflächen und nachbarbeteiligung!?

angenommen familie a und b sind nachbarn in einem mischgebiet, beide haben einfamilienhäuser im bungalowstil. familie a hatte beim bau die abstandsfläche schon um 28cm überschritten und familie b hat dem auch zugestimmt.

nach einigen jahren möchte familie a ihr haus um eine etage aufstocken. brauchen sie dann wieder die zustimmung der nachbarn?

Update:

die baubehörde (sachsen) weiß angeblich bescheid. die nachbarn hatten aber bisher keinen einblick in pläne oder sonstiges. auch eine unterschrift wurde nicht verlangt.

fam.a fängt nächste woche mit dem bau an.

3 Antworten

Bewertung
  • Ulli
    Lv 7
    vor 1 Jahrzehnt
    Beste Antwort

    Die der Nachbarn ganz sicher. Höchstwahrscheinlich auch die der Baubehörde. Es wurde doch ein Haus im Bungalowstil genehmigt und im Grundbuch eingetragen, oder?

    Diese Rechtsprobleme fallen unter die Ländergesetze, sind also unterschiedlich.

    Für unsere Region schaue ich gern hier nach: http://www.justiz.nrw.de/

    In NRW sind die Baubehörden sehr streng. Wir müssen sogar einen Antrag stellen, wenn wir ein neues WC-Fenster einsetzen wollen, das 20 cm grösser ist als das alte. Deshalb gilt hier die goldene Regel: Erst Baubehörde, dann Nachbar.

    Nachtrag: Unbedingt bei der Baubehörde nachfragen, wenn der Nachbar die Unterlagen nicht freiwillig zeigt. Auf Schatten, Wertminderung des eigenen Grundstücks hinweisen usw.! Wurde die Baubehörde damals wegen der 28 cm unterrichtet, bzw. hat die Behörde das abgesegnet?

    Das ist eine Frechheit, von der ich immer wieder höre. Erst reicht der nette Nachbar den kleinen Finger und gibt ein Stück ab, dann reisst man ihm ungefragt den Arm aus.

  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    Sind andere Häuser um die beiden Häuser ebenfalls flache Bungalows? Schau mal in den Bebauungsplan. Da steht verschlüsselt, wie viele Vollgeschoße erlaubt sind. Und auch solche Sachen wie maximal bebaubare Fläche des Grundstückes, Geschossflächenzahl, Grundflächenzahl der Gebäude etc.

    Link zu Baunutzungsverordnung mit der Verschlüsselung der Bebauungspläne http://bundesrecht.juris.de/baunvo/index.html

    §17 v.a.

  • vor 1 Jahrzehnt

    Wenn eine Baugenehmigung erteilt wurde kann Sie bauen. Einsprüche des Nachbarn gehen an die Baubehörde. Wurde wegen des neuen BAurechts keine Baugenehmigung erteilt, schreitet nach Einspruch des NAchbarn das Bauamt ein. Trotz vereinfachten BAurecht ist das NAchbarschaftsrecht nicht ausgehebelt.

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