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Rätselnuss - die etwas andere Verkehrskontrolle - wie ist die Rechtslage wenn...?

Ein Verkehrspolizist muss in ausreichendem Abstand zum herannahenden Fahrzeug auf die Fahrbahn treten und dem Fahrzeugführer eindeutig signalisieren, dass er sein Fahrzeug an den rechten Fahrbahnrand bewegen und anhalten möchte - ist doch so?

Fahrzeugführer A. in einem Pkw der Marke B. hat noch etwas zuviel Blut im Alkohol weil er gerade von einer Party bei C. kommt, wo er reichlich D. getrunken hat.

Auf etwa 500 Meter Entfernung winkt Polizeiobermeister E. fleißig mit seiner Kelle und signalisiert somit rechts heran zu fahren und anzuhalten.

A fährt s o f o r t rechts heran, schaltet das Parklicht ein, verriegelt sein Fahrzeug von innen, stellt den Motor ab und legt sich zum Schlafen auf die Rückbank.

Was nun?

Mit s o f o r t sei hier gemeint, dass A mit seinem Fahrzeug noch etwa drei- bis vierhundert Meter vor E.zum Stehen kam.

Update:

Wäre ja keine Rätselnuss, wenn alles so einfach wäre - "A schaltet Parklicht ein" - es muss also nachts sein - E sollte lediglich in ein paar Scheinwerfer gesehen haben - danach wäre er möglicherweise kurzzeitig blind - was kann er also wirklich bezeugen?

Kann man nachts wirklich hinter den Scheinwerfern eines Pkw noch etwas genaues erkennen?

A hat offensichtlich nicht vor, die Tür freiwillig zu öffnen, fährt aber auch nicht, da er bei Eintreffen von E schon auf der Rückbank liegt.

Der Schlüssel ist abgezogen.

Der Wagen kann durch Radsperre am Fortkommen und A durch Umstellen des Wagens an der Flucht gehindert werden.

E kann nichtmal sicher wissen, ob A getrunken hat oder sowieso schon so müde war, dass er von selbst nicht mehr weiter konnte und E eben nicht bemerkte.

E darf nicht einfach das Auto öffnen lassen und wenn A damit durchkommt, wird er später behaupten, E für einen Autodieb gehalten zu haben.

Die Zeit arbeitet also für A, aber warum?

10 Antworten

Bewertung
  • vor 1 Jahrzehnt
    Beste Antwort

    Wenn er so clever war den Zuendschluessel zu ziehen,bevor er sich auf die Rueckbank schlafen gelegt hat,koennte er damit durchkommen.

    Hier gi bt es eindeutig einen paragraphen dafuer:

    Das fuehren eines KFZ beginnt mit dem Einfuehren des Zuendschluessels.

    Ich habe naemlich den Fehler gemacht,den Schluessel nicht zu ziehen und wurde verurteilt.

    Quelle(n): Selbsterfahrung
  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    Der Führerschein ist natürlich weg !! Er wurde dabei gesehen, das er gefahren ist. Allein hat sich das Fahrzeug nicht dorthin bewegt. Der Beamte hat das Fahrzeug sich bewegend, am Straßenverkehr teilnehmend gesehen .Der Fahrer wird also aufgefordert sein Fahrzeug zu öffnen, dann macht er eine Blutprobe und somit ist der Führerschein weg. Der Tatbestand, daß im alkoholisiertem Zustand ein Kfz auf öffentlichen Straßen bewegt wurde ist erfüllt.

  • Mu6
    Lv 7
    vor 1 Jahrzehnt

    egal wer was getrunken hat an Alkoholika- in dem von dir geschilderten Fall liegt ein massives Delikt vor!

    Da letztlich der Beamte bezeugen kann das kein weiterer Insasse das KFZ verlassen hat und das Auto am öffentl.Straßenverkehr teilgenommen hat, ist der Fahrer/In zum Bluttest zu zitieren und gründlich abzustrafen-.

    Die Distanz spielt keine Rolle in der das Fahrzeug "weggestellt wird- es fuhr vorher!!!

    Alkohol im Straßenverkehr ist kein Kavaliersdelikt-

    dadurch kommen letztlich alleine in Deutschland mehr Menschen zu Schaden- die nicht unter Alk. fuhren, - als bei Flugzeugabstürzen.

    => 0,2 <=

    Promille für Alle ist genug, die kann man zugestehen damit man seine "Baldriantröpfchen" noch straffrei nehmen darf!

  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    der polizist muss die scheibe einschlagen und den mann nach hause fahren damit dieser seinen Rausch ausschlafen kann. am nächsten tag muss der polizist den mann wecken damit dieser nicht zu spät zur arbeit kommt. nicht umsonst heisst es "freund und helfer"

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  • vor 1 Jahrzehnt

    Die Rätselnuß ist leicht zu knacken.

    Je nachdem, wie hoch die Alkoholkonzentration ist, liegt hier eine Owi bzw. eine Straftat nach §§ 125c oder 316 StGB vor. Wo die KOntrolle stattfindet, ist egal; der Polizist hat gesehen, daß A das Kfz bewegt hat und kann die Kontrolle auch einige hundert Meter vor dem Anhaltepunkt durchführen.

    Die einzige Frage ist, ob hier ein Verstoß gegen § 36 Abs. 1 StVO (Mißachten der Weisung eines Polizeibeamten) vorliegt, der nach Nr. 129 BKat mit 50 Euro und 3 Punkten zu ahnden wäre.

    Das ist hier jedoch aus drei Gründen zu verneinen:

    1.) Der Fahrzeugführer kann damit argumentieren, das Zeichen des POM E. falsch interpretiert zu haben. Diese Argumentation muß natürlch stichhaltig sein. Wenn das Zeichen hinreichend deutlich war, ist natürlich so kein Gericht zu überzeugen.

    b) Bei der Trunkenheitsfahrt und der Zeichenmißachtung ist von Tateinheit auszugehen, weshalb nur der schwerere Verstoß zu ahnden wäre.

    c) Die Mißachtung der polizeilichen Weisung geschah, um sich selbst vor der Verfolgung der anderen Tat zu schützen. Das ist in Deutschland nicht strafbar. Daher ist der Verstoß von vorneherein nicht rechtfwidrig.

    Soweit zur Rechtslage. Die praktische Seite sieht so aus: Die Polizei wird, wenn A nicht kooperiert, anordnen, das Fahrzeug zu öffenen und vom A eine Blutprobe zu entnehmen.

    mfG

    Kwazulu

    P.S.:

    @Jürgen K.: Den Paragraphen möchte ich mal sehen :) Und selbst wenn (dem ist aber nicht so) hätte der POM ja gesehen, daß der A das Auto geführt hat. Es ist nicht nötig, daß der A dem E vor die Füße rollt :)

  • Raik
    Lv 7
    vor 1 Jahrzehnt

    damit hat er das Auto aber doch nachweislich geführt und ist wegen Fahren unter Alkoholeinfluss dran.

    Es gibt nur einen Weg, wie es klappen könnte: wenn A noch einen Beifahrer E hat und sich beide im Dunkeln auf die Rücksitzbank verkrümeln und auf die Frage, wer gefahren ist, die Aussage verweigern.

  • vor 1 Jahrzehnt

    da hilft nur der "wiener Standpunkt": die lage ist aussichtslos, aber ned eeeaaaanst.

    1.) kann E ja nicht allein auf Streife gehen.

    2.) Grober Unfug.

    Schlosser kommn lassen. zahlt alles A vom Erlös des Verkaufs von B.

  • vor 1 Jahrzehnt

    Ich würde sagen wecken und Alk- und/oder Drogentest.

    Wer sich bei einer Verkehrskontrolle hinlegt und die Beamten ignoriert gibt für eine intensivere Kontrolle meines Erachtens nach mehr als genug Anlass.

  • HPD
    Lv 7
    vor 1 Jahrzehnt

    ".......etwas zuviel Blut im Alkohol......" Aha !

    Mal ganz ehrlich, wer eine solche "Nummer" abzieht, dem sollte, unabhängig von dem im Blut vorhandenen Alkoholgehalt, alleine auf Grund fehlender geistiger Reife und nicht vorhandener psychologischer Befähigung ein Kraftfahrzeug zu führen, die Fahrerlaubnis entzogen werden.

    Rein rechtlich sieht es wohl so aus, dass er ja bereits im Sichtbereich des Polizeibeamten ein Kraftfahrzeug geführt und sich durch das "sofortige" Anhalten in eben diesem Sichtbereich auffällig verhalten hat. Das genügt, um "A", notfalls unter Anwendung von Zwangsmaßnahmen, einem Arzt zum Zwecke einer Blutentnahme zuzuführen.

    Der Rest geht dann seinen üblichen Gang.

    Nachtrag: Deine erläuternden Details haben einige Fehler.

    Wie Du selbst schreibst, hat der POM gesehen, dass das Fahrzeug gefahren wurde. Selbst wenn er einen Blindenhund als Partner an seiner Seite gehabt hätte, dürfte ihm das wohl kaum entgangen sein (schließlich hat er ja lt. Deiner Aussage die Scheinwerfer gesehen und außerdem hören Blinde ziemlich gut). Egal, ob das Fahrzeug nun morgens, mittags, abends, nachts, zu Ostern, zu Weihnachten oder am Tag der Deutschen Einheit unterwegs ist. Selbst wenn Du jetzt den Umstand geltend machen willst, dass das Fahrzeug sich von alleine bewegt haben könnte, ist das ein Grund mehr, selbiges zu öffnen und den Zustand des dann vorgefundenen Insassen zu überprüfen.

    Fazit:

    Gesoffen - Auto gefahren - erwischt - verknackt - Ende !

    So einfach kann das Leben sein.

  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    Kommt wahrscheinlich darauf an ob an dem Straßenabschnitt parken erlaubt ist.

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