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Pamuk fragte in Haus & GartenWartung & Reparatur · vor 1 Jahrzehnt

Muss bei Auszug einer Mietwohnung renoviert werden?

Unser Mieter möchte, dass wir beim Auszug die Wohnung renovieren. Obwohl wir bei Einzug die komplette Wohnung renoviert haben. Sonst wird er eine Firma beauftragen, der die Renovierungsarbeiten durchführt und wir 80% der Kosten übernehmen müssen. Wie ist hier die Rechtlage? Der Vormieter hatte und die Wohnung unrenoviert zurückgelassen.

18 Antworten

Bewertung
  • Lv 7
    vor 1 Jahrzehnt
    Beste Antwort

    Wenn Du die Wohnung unrenoviert übernommen hast kannst Du sie auch unrenoviert zurückgeben. Schau mal unter http://www.mieterschutzbund.de/

  • vor 1 Jahrzehnt

    Dazu gab es in der letzten Woche ein Urteil des BGH durch die Klage eines Mieters.

    http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtAllg...

    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtspr...

  • vor 1 Jahrzehnt

    Es muß nur einmal renoviert werden - entweder bei Einzug oder bei Auszug. Was steht in eurem Mietvertrag?

    Außerdem kommt es darauf an, wie lange ihr in der Wohnung gelebt habt, weil jede Renovierungsarbeit an bestimmte Fristen gebunden ist. z.B. Fenster muß man ca. alle 5 Jahre streichen. Die Wände alle 3 Jahre -

    diese Fristen sind alt, wie das heute aussieht weiß ich nicht mehr genau.

    Guck auch nochmal in deinen Mietvertrag, welche Klauseln da drinstehen. Wenn du sowohl regelmäßig Fenster und Wände renovieren sollst und auch bei Auszug aus der Wohnung ist dies nicht zulässig. Lies mal hier:

    http://www.rewirpower.de/home/energie/mieterservic...

    Viel Glück

  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    Nach neuem Recht muss die Wohnung nur noch Besenrein verlassen werden. So bringen sie es auf jeden Fall andauernd im Fernseh

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  • vor 1 Jahrzehnt

    Nein, - du kannst die Wohnung besenrein verlassen. Die Androhung des Vermieters eine Fremdfirma mit der Renovierung zu beauftragen soll dich verunsichern. Falle darauf nicht herein!

    Außerdem bestehen sogenannte Fristenpläne de Renovierung, d.h. Wohn-/Schlafzhimmer in der Regel alle 5-7 Jahre, Feuchträume wie Küche/Bad alle 3 Jahre.

    Also, du kannst - wie gesagt - die Wohnung besenrein verlassen, ob es dem Vermieter passt oder nicht. - Außer du hast baulliche Veränderungen vorgenommen, hier müsste der Originalzustand wieder hergestellt werden, das nur am Rande.

    Unabhängig davon kannst du dich, sie unten, nochmals erkundigen:

    Quelle(n): www.rechtsportal.de/mietrechtsforum
  • vor 1 Jahrzehnt

    Grundsätzlich gilt das was im Vertrag steht. Inzwischen gab es viele Änderungen im Recht durch Urteile des BGH. Da durch solche Urteile das BGB gilt sind die meisten Renovierungsklauseln nicht mehr statthaft. Nun kommt es genau auf den Vertrag und den Text an. Man kann jedoch davon ausgehen, dass dann die Renovierung nicht durch zu führen ist. Bei individuellen Abmachungen gilt die Renovierungsklausel.

    Die Meinung unrenoviert in die Wohnung, unrenoviert aus der Wohnung ist nicht immer richtig.

    Du kannst Dir nun überlegen, ob Du mit Deinem Vermieter prozessieren willlst oder schnell mal die Wohnung durchstreicht.

  • vor 1 Jahrzehnt

    Hallo,

    die Antwort darauf steht im Mietvertrag!

    Wenn Du unterschrieben hast das Du die Wohnung auch wieder renoviert zu übergeben hast , dann wirst du wohl nicht drum herum kommen!

    MfG

  • vor 1 Jahrzehnt

    Karlsruhe (dpa) - Der Bundesgerichtshof (BGH) hat erneut den Schutz von Mietern vor überzogenen Renovierungspflichten gestärkt. Nach einem Urteil sind Klauseln im Mietvertrag unwirksam, die den Mieter beim Auszug unabhängig vom Zustand der Wohnung zur Renovierung verpflichten.

    Durch eine solche Bestimmung werde der Mieter unangemessen benachteiligt, entschied das Karlsruher Gericht. Denn nach dem Wortlaut der Bestimmung müsse die Wohnung auch dann instand gesetzt werden, wenn sie eigentlich in tadellosem Zustand sei.

    Mit seinem Urteil gab das Karlsruher Gericht Mietern einer Wohnung in Bremen Recht. Sie müssen nun überhaupt nicht renovieren. Der BGH hat in jüngster Zeit mehrfach einseitige Renovierungsklauseln zu Lasten der Mieter gekippt. (Az: VIII 316/06 vom 12. September 2007)

    Quelle(n): LG Rostock, Urteil 1 S 267/99 vom 16.03.2000 Im vorliegenden Verufungsverfahren verlangt der Vermieter Schadenersatz wegen nicht durchgeführter Schöhnheitsreparaturen bei Beendigung des Mietverhältnisses. Der Umfang der Schlußrenovierung wurde in einem sogenannten Abnahmeprotokoll seitens des Vermieters festgelegt. Eine "Schlussrenovierung" zum Ende des Mietverhältnisses könne die Klägerin von der Beklagten schon auf Grund der entgegenstehenden Bestimmung in § 10 Nr. 1 des Mietvertrages (aus DDR-Zeit) nicht verlangen. Dort sei geregelt, dass die Rückgabe der Mietsache "besenrein" in einem vertragsmäßigen Gebrauchszustand "unter Berücksichtigung des normalen Verschleißes" zu erfolgen habe. Der Begriff des "normalen Verschleißes" stelle ersichtlich auf die Abnutzung durch Abwohnung ab. Zur Beseitigung dieser Abnutzungsspuren sollte der Mieter gerade nicht verpflichtet sein. Mit der Unterzeichnung des Vor - und des Endabnahmeprotokolls überhaupt hätte sich der Mieter nicht verbindlich zur Durchführung der Renovierung verpflichten wollen, da kein neuer Vertrag entstanden sein. Aber selbst wenn in diesen Protokollen die Dokumentation eines neuen Vertrages zwischen den Parteien zu erblicken sei, könne die Klägerin die geltend gemachten Kosten nicht von der Beklagten verlangen. Entgegen der Ansicht der Klägerin würde eine solche vertragliche Regelung weder ein Schuldversprechen noch ein (konstitutives) Schuldanerkenntnis darstellen. Denn eine Einigung der Parteien darüber, dass mit der Unterzeichnung der Abnahmeprotokolle eine neue Leistungspflicht der Beklagten unabhängig vom Grundgeschäft des Mietvertrages begründet werden sollte, hätte die Klägerin nicht dargelegt. Die äußeren Umstände der Unterzeichnung der Urkunden würden im übrigen eher dafür sprechen, dass die Beklagte - nur eine vermeintlich aus dem Mietvertrag resultierende Pflicht zur Renovierung bestätigen, nicht aber eine neue Verpflichtung eingehen wolle. Gleiches gelte für die Gestaltung der Urkunden als Abnahmeprotokolle. Ein Schuldbestätigungsvertrag (deklaratorisches Schuldanerkenntnis) läge ebenfalls nicht vor.
  • horsch
    Lv 6
    vor 1 Jahrzehnt

    Du brauchst nicht zu renovieren!

    Diese "Endrenovierungsklausel" hat der BGH gerade für nichtig erklärt.

  • vor 1 Jahrzehnt

    Wenn die Wohnung renoviert war also bezugsfertig in einen sehr guten zustand dann müsste das im Mietvertrag stehen wie es zum Auszug sein sollte. Teppiche oder andere Bodenbeläge dürfen normal abgenutzt sein also keine extra Schäden die selbst gemacht sind. Die Abnutzung wird ja mit der Miete bezahlt. Und Türen müssen wie auch Wände so sein das man sie normal überstreichen kann also vielleicht wären schwarze Türen oder Wände die vorher weiß waren ein Problem. Man möchte ja auch seine Kaution wieder haben falls eine vorher verlangt worde.

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