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kinderfreibetrag?

hallo

ich bin eine alleinerziehende mutter. ist es dann richtig, dass auf meiner lohnsteuerkarte ein kinderfreibetrag von 0,5 steht anstatt 1?

danke für die antwort

Update:

nachtrag:

der vater lebt im ausland und hat keinerlei kontakt zu dem kind.

5 Antworten

Bewertung
  • vor 1 Jahrzehnt
    Beste Antwort

    Wenn der Kindesvater auch Berufstätig ist, dann steht ihm auch ein 1/2 Kind auf der Lohnsteuerkarte zu.

    Das gilt auch, wenn er keinen Unterhalt zahlt oder neuerdings sogar, wenn er zur zeit nicht arbeitet.

    Du bekommst nur das ganze Kind auf die Karte, wenn der Vater sich nicht um das Kind kümmert. Wie genau das definiert wird, weiß ich nicht. Ist wohl auch auslegungssache. Es reicht also nicht, wenn der Vater keinen Unterhalt zahlt, wenn er das Kind regelmäßig sieht und sich "kümmert" steht ihm auch das 1/2 Kind zu.

    Es ist also abhänging vom Kindsvater.....mehr Details über den Kindsvater könnten hilfreich sein um dir eine bessere Auskunft zu geben.

    Quelle(n): Geh einfach nochmal zum Finanzamt und dort kannst du ein Formular ausfüllen (irgendwas mit Änderung der Lohnsteuer), aber dort wird man dir weiterhelfen können. Außerdem müßte dir das ganze Kind zustehen, weil der Vater keinerlei Kontakt hat. Frag da einfach noch mal genau nach!!!
  • Delfin
    Lv 4
    vor 1 Jahrzehnt

    Hallo Snupie555; :-)

    Alleinerziehende, die alleinstehend sind und zu deren Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen Kindergeld bzw. ein Freibetrag für Kinder zusteht, erhalten einen steuerlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 € jährlich. Der Entlastungsbetrag wird bei der Lohnsteuer berücksichtigt (Steuerklasse II). Die Steuerklasse II muss bei der Gemeinde beantragt und auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden. Es besteht aber auch die Möglichkeit nachträglich bei der Veranlagung zur Einkommensteuer durch das Finanzamt den Entlastungsbetrag geltend zu machen.

    Steuerliche Freibeträge für Kinder von Alleinerziehenden

    Alternativ zum Kindergeld werden steuerliche Freibeträge für Kinder berücksichtigt, die sich wie folgt auf die Eltern aufteilen:

    * Jedem Elternteil steht ein Kinderfreibetrag von 1.824 € und ein Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 1.080 € zu.

    * Der volle Kinderfreibetrag von 3.648 € sowie der volle Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 2.160 € steht dem allein erziehenden Elternteil zu, wenn ein Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig [1] ist.

    * Dem betreuenden Elternteil kann der Kinderfreibetrag des anderen Elternteils von 1.824 € übertragen werden, wenn dieser seiner Unterhaltsverpflichtung zu weniger als 75 % nachkommt, so dass bei dem betreuenden Elternteil der volle Kinderfreibetrag von 3.648 € berücksichtigt wird. Die Übertragung des Kinderfreibetrages führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf, so dass auch der volle Betrag von 2.160 € berücksichtigt wird.

    * Alleinerziehende können unabhängig von der Übertragung des Kinderfreibetrages den vollen Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 2.160 € beanspruchen, wenn das minderjährige Kind bei dem anderen Elternteil nicht gemeldet ist.

    Der Kinderfreibetrag sowie der Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung können auf die Großeltern oder den Stiefelternteil übertragen werden, wenn das Kind in ihrem Haushalt lebt.

    [1] Nicht unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig ist z. B. jemand, der im Ausland lebt.

    Steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten bei Alleinerziehenden

    Bei Alleinerziehenden, die den halben Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf erhalten und erwerbstätig sind, gibt es einen Kinderbetreuungskostenabzug, der bei nachgewiesenen Kosten von mehr als 774 € einsetzt und dann bis zu einem Höchstbetrag von 750 € möglich ist.

    Realsplitting

    Dauernd getrennt lebende oder geschiedene Ehegatten können ihre Unterhaltsaufwendungen an den Ex-Ehegatten steuerlich geltend machen. Allerdings kann die steuerliche Berücksichtigung des Unterhalts auch für die Unterhaltsempfängerin/den Unterhaltsempfänger steuerliche Konsequenzen zur Folge haben. Dies ist dann der Fall, wenn Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten als Sonderausgaben im Wege des so genannten Realsplittings bei der Einkommensteuer geltend gemacht werden.

    Die/Der Unterhaltsberechtigte hat die Unterhaltzahlungen beim Realsplitting zu versteuern. Um die Unterhaltsberechtigte/den Unterhaltsberechtigten als den regelmäßig wirtschaftlich schwächeren Teil durch diese Regelung nicht zu benachteiligen, ist der Abzug der Unterhaltsleistungen von ihrer/seiner Zustimmung abhängig gemacht worden. Diese Zustimmung wird mit Hilfe der Anlage U zur Einkommensteuererklärung erteilt. Der Unterhaltsverpflichtete/die Unterhaltsverpflichtete hat einen Anspruch auf die Zustimmung, wenn er/sie sich verpflichtet alle hieraus entstehenden Nachteile auszugleichen.

    Wird die Zustimmung nicht erteilt, besteht für den Unterhaltsverpflichteten/die Unterhaltsverpflichtete die Möglichkeit der Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen bis zu 7680 € jährlich als außergewöhnliche Belastung. Der Höchstbetrag von 7680 € mindert sich jedoch um eigene Einkünfte und Bezüge der/des Unterhaltsberechtigten über 624 €. In diesem Fall hat die Unterhaltsempfängerin/der Unterhaltsempfänger den Unterhalt nicht zu versteuern.

    Daher ist es richtig, dass Dein Kind mit 0,5 auf Deiner Steuerkarte läuft, da die andere "Hälfte" dem Vater zusteht. Aber ich würde an Deiner Stelle die Steuerklasse eventuell wie in dem Text beschrieben auf 2 abändern.

    Ich wünsche Dir noch einen schönen Abend :-))

    Lieben Gruß

  • vor 1 Jahrzehnt

    Das ist schon richtig. Dem Vater steht die andere Hälfte zu.

    Aber du kannst dir die Steuerklasse 2 eintragen lassen

  • vor 1 Jahrzehnt

    Hallo,

    der Kinderfreibetrag ist u.a. abhängig von deiner Lohnsteuerklasse. Wenn bei dir 0,5 steht, dann hast du warscheinlich die falsche Klassen, den die anderen 0,5 stehen bei auf der Karte des Vaters.

    Las dich da am besten vom Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein beraten.

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  • pikas
    Lv 7
    vor 1 Jahrzehnt

    Spielt glaub ich nur bei der Kirchensteuer überhaupt eine Rolle!

    du bekommst ja Kindergeld!

    Die restlichen 0,5 Prozent stehen natürlich beim Vater, der ja Unterhalt zahlen muss!

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