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stine fragte in Politik & VerwaltungRecht & Ethik · vor 1 Jahrzehnt

Vertrag übers Internet - Rücktritt?

Hallo, wenn ich über`s Internet eine Reise buche mich aber innerhalb von 4 Tagen entscheide davon zurück zutreten müsste ich doch das Recht haben ohne das ich ev. stornokosten hab,oder?

Gilt nicht das man Käufe etc via Internet ein Recht zum Rücktritt innerhalb,ich glaub einer Woche mindestens, hat.

Wenn ja,könnt ihr mir da Paragraphen nennen auf die ich mich berufen kann?

2 Antworten

Bewertung
  • vor 1 Jahrzehnt
    Beste Antwort

    ...laut Fernabsatzgesetz sollte man denken, das ginge. Aber...wie überall gibt es auch hier Ausnahmen: Reisen und Lotterien.

    Das Gesetz wurde geschaffen, um Verbraucher, die im Internet (oder per Telefon) etwas bestellen/kaufen zu schützen, weil sie ja die Ware nicht vor Erhalt begutachten können.

    Das gilt aber wie gesagt nicht für Reisen. Denn im Reisebüro kannst du auch nicht mal eben das Hotel betasten.

    Meines Wissens nach musst du wahrscheinlich - wenn die laut Buchungsbestätigung ausgehändigten Stornokosten tragen. Aber ich meine, mit einem trifftigen Grund und Nachweisen ginge das auch...

    viel Glück

  • vor 1 Jahrzehnt

    und hier der Paragraph, die oben angesprochende Ausnahmeregelung findet sich in Abs. 3:

    § 312 b Fernabsatzverträge

    (1) Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.

    (2) Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste.

    (3) Die Vorschriften über Fernabsatzverträge finden keine Anwendung auf Verträge

    1. über Fernunterricht (§ 1 Fernunterrichtsschutzgesetz),

    2. über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden (§ 481),

    3. über Finanzgeschäfte, insbesondere Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen und Versicherungen sowie deren Vermittlung, ausgenommen Darlehensvermittlungsverträge,

    4. über die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die Begründung, Veräußerung und Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie über die Errichtung von Bauwerken,

    5. über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von Unternehmern im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,

    6. über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen,

    7. die geschlossen werden

    a) unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen oder

    b) mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln auf Grund der Benutzung von öffentlichen Fernsprechern, soweit sie deren Benutzung zum Gegenstand haben.

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